Revision: Anrechnung früherer Untersuchungshaft bei Einbeziehung nach §31 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 298/74
- Datum
- 23.08.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einbeziehung eines früheren Urteils nach § 31 Abs. 2 JGG bewirkt, dass dessen Strafausspruch im Strafausspruch seine bindende Wirkung verliert und der nunmehr zuständige Richter die einheitliche Jugendmaßnahme selbständig festzusetzen hat.
Die Frage der Anrechnung erlittenen Untersuchungshafts gehört zum Strafausspruch und ist daher bei Einbeziehung des früheren Urteils nicht durch die frühere Entscheidung gebunden.
Wenn ein Gericht die Anrechnung von Untersuchungshaft wegen einer fehlerhaften Annahme rechtsbindender Wirkung einer früheren Entscheidung unterlässt, kann das Revisionsgericht den Strafausspruch entsprechend ändern und die Anrechnung nachholen.
Auch Untersuchungs- bzw. Haftzeiten, die nach dem angefochtenen Urteil erlitten wurden, sind auf die verhängte Strafe anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 23. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 298/74 in der Strafsache gegen den Metzger Winfried Herbert S ███ aus ███ ████ dort geboren am ██████████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Mai 1973 im Strafausspruch dahin geändert, dass auch die in dem Verfahren 951/40 Ls 30/72 des Jugendschöffengerichts in Frankfurt am Main erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die nach dem 23. Mai 1973 erlittene Untersuchungshaft wird ebenfalls auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen verschiedener Straftaten unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Frankfurt am Main vom 29. August 1972 – 951/40 Ls 30/72 – zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.
Hierauf hat das Landgericht die im vorliegenden Verfahren, nicht aber auch die in jener früheren Sache erlittene Untersuchungshaft angerechnet. Die Jugendkammer ist im Anschluss an Grethlein/Brunner, Komm. z. JGG § 31 Anm. 4d der Meinung, sie sei an die Entscheidung des Jugendschöffengerichts gebunden, das die Anrechnung der Untersuchungshaft auf den damals verhängten Dauerarrest abgelehnt hatte.
Der Angeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Er hat nur insoweit Erfolg, als vom Landgericht die Anrechnung der in dem früheren Verfahren erlittenen Untersuchungshaft abgelehnt worden ist. Grethlein/ Brunner stützen ihre Ansicht auf den Gesichtspunkt der Rechtskraft. Dabei wird von ihnen aber verkannt, dass mit der Entscheidung nach § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung verliert, weil der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 1965 – 2 StR 172/65).
Da die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft mit zu diesem Ausspruch gehört, gilt auch insoweit nichts anderes. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen deutlich erkennen, dass die Jugendkammer die im früheren Verfahren erlittene Untersuchungshaft angerechnet hätte, wenn sie nicht davon ausgegangen wäre, dass dem jene Ansicht entgegenstehen würde. Unter diesen Umständen hat der Senat den Ausspruch über die Anrechnung auch dieser Untersuchungshaft selbst nachgeholt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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