Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verwertung früherer Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 298/73
- Datum
- 08.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat bei seiner Entscheidung Änderungen der materiellen Rechtslage zu berücksichtigen und anzuwenden (§ 354a StPO).
Die strafschärfende Verwertung früherer Verurteilungen ist ausgeschlossen, wenn das Bundeszentralregistergesetz deren Nutzung verbietet (vgl. § 49 i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 3, § 61 BZRG).
Kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine frühere Verurteilung das im Urteil festgesetzte Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung über das Strafmaß zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs erfolgt unabhängig davon, ob die Verwertung der Vorstrafe zum Zeitpunkt der ursprünglichen Urteilsfällung zulässig war; maßgeblich ist die auf das Revisionsverfahren anzuwendende Rechtslage.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 17. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 298/73 in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Herbert Gerold Sch██ aus █████, geboren am ████ 1922 in Th████████ (CSSR), wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. Dezember 1971 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen kann der Senat angesichts der Ausführungen der Strafkammer Bl. 66 UA nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten durch das Landgericht Füssen vom 6. Februar 1961 strafschärfend verwertet worden ist. Die Verwertung war zwar zur Zeit der Urteilsfällung zulässig, ist aber seit dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes verboten (§ 49 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 3, § 61 BZRG, § 2 Abs. 2 StGB). Das Revisionsgericht hat dies zu beachten (§ 354a StPO). Deshalb muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
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