Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen Unterlassen einer jugendpsychiatrischen Begutachtung kindlicher Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 298/70
Datum
09.09.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter Unzucht mit abhängigen und kindlichen Zeuginnen verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Der Verteidiger beantragte im Hauptverfahren die Beiziehung eines Jugendpsychiaters zur Beurteilung der Aussagefähigkeit zweier kindlicher Belastungszeuginnen; das Landgericht lehnte ab. Der BGH hob auf, weil bei den Zeuginnen erhebliche Entwicklungsauffälligkeiten (Sonderschule, kaum zusammenhängende Aussagen) vorlagen und daher ein Sachverständiger erforderlich war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vernehmungen von Kindern über an ihnen begangene Sittlichkeitsverbrechen ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur in Ausnahmefällen entbehrlich; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte abweichender Eigentümlichkeiten vom normalen Jugendalter.

2

Liegt bei kindlichen Zeugen eine erkennbare geistige oder entwicklungsbedingte Auffälligkeit vor (z.B. Besuch einer Sonderschule, Unfähigkeit zu zusammenhängender Aussage), ist zur Beurteilung der Aussagefähigkeit ein Jugendpsychiater hinzuzuziehen.

3

Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Hinzuziehung eines Sachverständigen ist rechtsfehlerhaft, wenn der Antrag durch konkrete Tatsachen gestützt wird; dies kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

4

Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung kindlicher Zeugen ist zu berücksichtigen, ob Aussagen auf Übertragungen von Erlebnissen mit Dritten beruhen oder durch Gespräche mit anderen Kindern beeinflusst wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 5. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 298/70

in der Strafsache gegen den Plattenleger Rudolf Sch███ aus █████ geboren am ███ ██████ 1909 in █████████ wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Februar 1970, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde dringt durch.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung die Beiziehung eines Kinderpsychologen zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der beiden Hauptbelastungszeuginnen, der 13-jährigen Katharina Maria ████ und ihrer 11-jährigen Schwester Esther, beantragt, weil die Zeuginnen noch Kinder seien, die Sonderschule besuchten, möglicherweise beeinflusst worden seien, anscheinend ihre Vorwürfe gegen den Angeklagten mit denen gegen den bereits wegen Unzucht mit ihnen verurteilten Herrn ███ █████████████ verknüpften und sich schließlich über die Bedeutung ihrer Aussagen nicht klar seien. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, sie verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde. Hiergegen wendet sich der Revisionsführer mit Recht.

Wenn ein Kind über ein an ihm begangenes Sittlichkeitsverbrechen zu vernehmen ist, muss der Tatrichter allerdings nur in Ausnahmefällen einen Sachverständigen beiziehen. Das Kind muss Eigentümlichkeiten aufweisen, die vom normalen Erscheinungsbild des Jugendalters abweichen (BGHSt 3, 52; 8, 85). Solche abweichenden Züge liegen hier jedoch bei beiden Zeuginnen vor. Sie besuchten die Sonderschule. Das Urteil bezeichnet sie als primitiv. Ihre Vernehmung musste weitgehend so durchgeführt werden, dass an sie einzelne Fragen gestellt wurden, weil sie nicht zusammenhängend und in ganzen Sätzen aussagen konnten. Da sie also offensichtlich geistig nicht normal entwickelt sind, war es geboten, für die Beurteilung ihrer Aussagefähigkeit die Hilfe eines Jugendpsychiaters (nicht Psychologen, vgl. BGHSt 23, 8) in Anspruch zu nehmen.

Die Ablehnung des Beweisantrages führt somit zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Da sich der Sachverständige, wie auch der Tatrichter mit der Frage wird beschäftigen müssen, ob die Zeuginnen möglicherweise Erlebnisse mit einem anderen Mann auf den Angeklagten übertragen haben, wird es empfehlenswert sein, den Fall ███ einer näheren Prüfung zu unterziehen. Von Bedeutung kann es auch sein, was andere Kinder mit den Zeuginnen über die Sache gesprochen haben.

KirchhofBaldusMiller
HenningBaumgarten
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