Aufhebung wegen spekulativer Beweiswürdigung des Kindeszeugnisses; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 298/68
- Datum
- 11.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht allein auf dem Zeugnis eines Kindes beruhen, wenn die Überzeugungsbildung wesentlich auf nicht erwiesenen Möglichkeiten beruht.
Die richterliche Beweiswürdigung muss sich auf erwiesene Tatsachen stützen; bloße Vermutungen oder Möglichkeiten sind keine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung.
Bei begründeten Zweifeln an der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen ist das Gericht zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet, insbesondere durch Vernehmung möglicher weiterer Beteiligter.
Erweist sich, dass die Überzeugungsbildung sachlich-rechtlich fehlerhaft auf Vermutungen beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 15. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ █ aus H_____/Rheinland, den Pfortner Heinrich █, dort geboren am ██████████████ 1924, wegen Unzucht mit einem Kind.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1968, an der teilgenommen haben:
Villms, Bundesrichter Dr. [REDACTED] als Vorsitzender, Kirchhof, Bundesrichter, Meyer, Bundesrichter, Müller, Bundesrichter Dr., Baumgarten, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer stützt die Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage des am ███████ 1954 geborenen Kindes Barbara B____, mit dem nach den Feststellungen der Angeklagte im Sommer 1966 die ihm zur Last gelegten unzüchtigen Handlungen vorgenommen hat.
Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes, die die Strafkammer selbst zunächst gehabt hatte (UA S. 7, 10), hält sie auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. von der Heydt, für nicht mehr begründet. Dabei misst sie „sexuellen Spielereien einer Gruppe von gleichaltrigen Knaben“, deren Opfer das Mädchen nach seinen Angaben schon früher geworden war, als einem „vermutlich verhältnismäßig unbedeutenden Erlebnis“ keine Bedeutung zu (UA S. 14).
Damit gründet sie ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Kindes nur auf einen Umstand, den sie nicht als erwiesen, sondern nur als möglich ansieht.
Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.
In der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte Gelegenheit haben, auf eine andere Aufklärung des Vorgangs durch Vernehmung der Jungen hinzuwirken.
| Willms | Meyer | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |