Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Diebstahl, Untreue und falscher Anschuldigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 298/65
Datum
29.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls, mehreren Untreuefällen und leichtfertiger falscher Anschuldigung/Beleidigung ein. Der BGH hebt Teile des Urteils und den Gesamtstrafausspruch auf, da wesentliche Feststellungen (Täterschaft vs. Billigung, Mittäterschaft/Beihilfe, Leichtfertigkeit) fehlen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Billigung einer fremden Tat begründet nicht ohne Weiteres Täterschaft; Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus und erfordert entsprechende Feststellungen.

2

Überträgt ein Vertrag die Bearbeitung oder Verwahrung von Zahlungsinstrumenten, gehört die Verhinderung ihrer Entwendung zur Treuepflicht; deren Unterlassung kann Untreue darstellen.

3

Fehlt einer Person eine eigene Treuepflicht gegenüber dem Geschädigten, kommt sie hinsichtlich Untreue nicht als Täterin, sondern allenfalls als Gehilfin in Betracht.

4

Für eine Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 5 StGB) sind konkrete Feststellungen zur groben Fahrlässigkeit erforderlich; das Unterlassen einer Rücksprache mit dem Verteidiger begründet Leichtfertigkeit nur, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Vorwürfe bestanden oder bestehen mussten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 26. März 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 298/65

URTEIL in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Winfried █████ aus ████, dort geboren am ██ 18295, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen Diebstahls, wegen Untreue im Falle 1c und wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls und wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle 17D, wegen Untreue zum Nachteil der Firma ████████, wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Strafkammer nimmt an, daß im Falle 1c „entweder der Angeklagte oder mit seiner Billigung dessen Ehefrau die in Betracht kommenden Schecks aus den Räumen der Firma ████████ entwendet hat“. Indessen kann durch die bloße Billigung der Tat eines anderen nicht ohne weiteres Täterschaft begründet werden, weil diese den Willen zur gemeinsamen Tatausführung voraussetzt. Hierüber und über die näheren Umstände der Tat ist nichts festgestellt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, auf welche Weise sich die Ehefrau Zugang zu den Schecks verschaffen konnte. Das Urteil gibt auch keinen Aufschluß, warum Mittäterschaft und nicht Beihilfe vorliegt. Die Strafkammer wird möglicherweise daher den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Schuldig ist der Angeklagte der Teilnahme deshalb, weil er verpflichtet war, den Diebstahl seiner Ehefrau zu verhindern.

2.) Der Angeklagte war im April 1964 einige Tage als Aushilfsbuchhalter bei der Firma ████████ beschäftigt; in dieser Eigenschaft hatte er eingegangene Schecks zu verbuchen und für die Bank fertig zu machen. Wiederum heißt es im Urteil, daß „während dieser Zeit entweder er selbst oder mit seiner Billigung seine Ehefrau“ neun Schecks entwendet habe. Die Strafkammer findet darin den Tatbestand der Untreue, vom Angeklagten entweder als Alleintäter oder in Mittäterschaft begangen. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen unter 1.) Bezug genommen. Falls der Angeklagte die Schecks nicht selbst entwendet hat, liegt hier Untreue durch Unterlassung besonders nahe, weil dem Angeklagten die Bearbeitung der Schecks nach dem Vertrag oblag, so daß zur Erfüllung seiner Treuepflicht gerade die Verhinderung des Diebstahls gehörte. Mittäterschaft kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Ehefrau als Täterin mangels eigener Treuepflicht ausscheidet, d. h. hinsichtlich der Untreue nur Gehilfin sein kann.

3.) In einer am 24. Juli 1964 eingereichten Eingabe bei dem Amtsgericht Frankfurt/Main hat der Angeklagte gegen Richter und Staatsanwälte den Vorwurf der Pflichtverletzung erhoben. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich hiernach einer leichtfertigen Anschuldigung nach § 164 Abs. 5 StGB in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig gemacht. Die Feststellungen tragen die Verurteilung jedoch nicht.

Das Urteil geht davon aus, der Angeklagte sei bei der Abfassung seiner Eingabe davon überzeugt gewesen, daß der Haftbefehl gegen ihn nicht hätte ergehen dürfen. Weshalb die Eingabe auf Leichtfertigkeit, also auf grober Fahrlässigkeit beruhen soll, ist aber nicht dargelegt. Hierzu bestand umso mehr Anlaß, als die Strafkammer hinsichtlich des Vorwurfs, der Angeklagte habe sich zugleich der üblen Nachrede schuldig gemacht, eine strafbare Handlung „aus subjektiven Gründen“ für nicht gegeben hält. Diese Annahme ist unverständlich, weil der Tatbestand des § 186 StGB hinsichtlich der inneren Tatseite wesentlich weiter ist, als der Tatbestand des § 164 Abs. 5 StGB. Daß der Angeklagte sich nicht mit seinem Verteidiger vor Absendung der Eingabe beraten hat, könnte die Annahme der Leichtfertigkeit nur rechtfertigen, wenn er selbst an der Richtigkeit seiner Vorwürfe zweifeln hatte oder haben mußte und diese ihn zur Rücksprache mit seinem Anwalt drängten (RGSt 71, 176; BGH NJW 1956, 396).

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichMeyer
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