Revision verworfen: Verurteilung wegen Blutschande und Missbrauchs zur Unzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 298/63
- Datum
- 28.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betreuungsverhältnis im Sinne des §174 Nr.1 StGB kann bejaht werden, wenn der Täter die Stiefperson in den Haushalt aufgenommen, wie ein leiblicher Vater erzogen und zum Unterhalt beigetragen hat.
Missbrauch zur Unzucht liegt auch vor, wenn die sexuelle Beziehung ein blutschänderisches und ehebrecherisches Verhältnis ist; die Einwilligung oder Volljährigkeit des Opfers schließt den Missbrauch nicht automatisch aus.
Der Tatbestand des §174 Nr.1 StGB ist mit dem Eintritt des 21. Lebensjahres des Opfers beendet; spätere gleichartige Handlungen können unter anderen Bestimmungen (z. B. §173 Abs.2 StGB) strafbar sein.
Rechtliche Aufklärung durch weitere Vernehmungen ist nicht geboten, wenn die Feststellungen auf Geständnissen beruhen und der Verteidiger auf ergänzende Beweiserhebung verzichtet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 5. April 1963
Rubrum
2 StR 298/63
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███████, den █████████ ███████ Jakob █████████, geboren am 1908 in Niederrhein, wegen Blutschande u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dotterweich Bundesrichter
Dr. █████████████ Bundesrichter
Kirchhof Bundesrichter
Meyer Bundesrichter
Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████████ der Verhandlung,
Staatsanwalt ███ ██████ der Verkündung,
███ █████████ der Bundesanwaltschaft,
█████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. April 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Blutschande nach § 173 Abs. 2 StGB, teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision ist der Ansicht, der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB liege nicht vor. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verurteilung wegen Blutschande, welche die Revision nicht mit Einzelausführungen angreift, entspricht dem Gesetz.
Die Feststellungen ergeben auch den äußeren und inneren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB. Der Angeklagte hatte im Einverständnis mit der Mutter seine ██████ 1935 geborene Stieftochter, die Mitangeklagte Ursula ██████, in seinen Haushalt aufgenommen, sorgte für sie wie für seinen leiblichen Sohn, trug zu ihrem Unterhalt bei und übernahm ihre Erziehung wie ein leiblicher Vater. Damit ist ein Betreuungsverhältnis zwischen ihm und Ursula ausreichend dargetan. Die Feststellungen beruhen auf den Geständnissen des Angeklagten und seiner Stieftochter. Eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht durch Vernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers drängte sich daher der Strafkammer nicht auf; auch der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung ausdrücklich auf die Vernehmung der erschienenen Ehefrau verzichtet.
Der Angeklagte hatte mit Ursula ██████ seit September 1954 bis 1962 durchschnittlich einmal im Monat Geschlechtsverkehr. Zutreffend hat die Strafkammer darin einen Missbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB geschen, bis Ursula ██ ██████████████ geworden war. Zwar wird im Urteil nicht erörtert, ob ausnahmsweise ein Missbrauch zu verneinen sei, weil die Mitangeklagte bei Beginn der Unzuchtshandlungen bereits 19 Jahre alt und zur Unzucht bereit war, außerdem sie und der Angeklagte ernstlich beabsichtigten, nach der Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers zu heiraten. Indessen bestand kein Anlass zu einer Prüfung in dieser Hinsicht; denn ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor. Es genügt, insoweit auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 71; 5, 147, 149; 8, 278, 280; 13, 352, 354 hinzuweisen. Missbrauch zur Unzucht scheidet umso weniger aus, als es sich um ein blutschänderisches und ehebrecherisches Verhältnis handelte.
Da die Mitangeklagte Ursula █████████ 1956 21 Jahre alt wurde, war das Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB zu diesem Zeitpunkt beendet. Die Datierung auf den 5. Juni 1957 ist offensichtlich ein Schreibversehen; denn an späterer Stelle des Urteils heißt es richtig, dass das Verhalten des Angeklagten seit der Vollendung des 21. Lebensjahres seiner Stieftochter nur gegen § 173 Abs. 2 StGB verstoßen habe.
Die Einzelangriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet.
| Justizangestellter | Dotterweich | Henning | |||
| Kirchhof | Baldus | Meyer |