Revision: Aufhebung mangelhafter Feststellungen bei Unzucht mit Abhängiger (§174 Nr.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 298/55
- Datum
- 18.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB kann bereits durch sexuelle Handlungen gegenüber einer abhängigen Person verwirklicht sein; vollständiger Geschlechtsverkehr ist nicht stets Voraussetzung der Strafbarkeit.
Ein pauschaler Erfahrungssatz (z. B. die Annahme, eine Mutter werde nur bei tatsächlichem Verkehr einen Mann als Vater benennen) kann die Feststellung des Geschlechtsverkehrs nicht ohne weitere konkrete Beweismittel ersetzen.
Aus dem Verhalten des Beschuldigten nach dem behaupteten Vorfall (Unterlassen einer Meldung, Zahlungen, Briefwechsel) dürfen nur dann belastende Schlüsse gezogen werden, wenn denklogische Alternativerklärungen überwiegend ausgeschlossen sind.
Sind Umfang der Schuld oder das tatangemessene Strafmaß aus den Feststellungen nicht zweifelsfrei bestimmbar, darf das Revisionsgericht nicht nach § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden, sondern muss zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. med. Friedrich B. aus B[C], █████████████████████ in ███ wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten gemäß § 174 Nr. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.
Der Angeklagte, der 1943 das medizinische Staatsexamen bestanden hatte und in der Fachausbildung als Nervenarzt stand, war im Frühjahr und Sommer 1949 als Hospitant in der Frauenstation der Landesheilanstalt in Bonn tätig. Dort stand ihm ein eigenes Untersuchungszimmer zur Verfügung. In diesem beschäftigte er gelegentlich mit Schreibarbeiten die Patientin ████, die sich in der Heilanstalt einer Morphiumentwöhnungskur █████████. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in diesem Zimmer im Mai 1949 mit der ███ geschlechtlich verkehrt; nachdem diese sich ihm aus eigenem Antrieb ohne Zwang rittlings auf seinen Schoß gesetzt, seine Hose geöffnet, seinen Geschlechtsteil herausgenommen und daran gespielt hatte.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind nicht zu erörtern, da das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muss.
1. Der Angeklagte gibt den Vorfall in seinen Einzelheiten zu, hält es auch für möglich, dass er die Liebkosungen der █████ in gewissem Umfange erwidert und sie auch geküsst habe, bestreitet aber, seinen Geschlechtsteil bei ihr eingeführt zu haben; er sei bei dem ganzen Vorfall, der sich in Sekunden abgespielt und bei dem die ████ ihn überrumpelt habe, „willentlich nicht beteiligt gewesen“ und habe „die Situation nach Abklingen des Überraschungsmoments beendet“.
Die Strafkammer stellt dagegen rechtlich einwandfrei fest, dass sich naturgemäß der Gesamtvorgang „nicht etwa in einer solch minimalen Zeit – einer Schrecksekunde, wie er es nennt – zugetragen habe, dass nicht nach Überwindung der ersten Überraschung bei ihm die natürliche Reaktionsfähigkeit und die Möglichkeit einer Willensbildung zurückgekehrt sei“.
Dagegen wird die Feststellung, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, mit Ausführungen begründet, die rechtlich bedenklich sind.
Die Beweisanzeichen, aus denen das Landgericht den Vollzug des Geschlechtsverkehrs schließt, sind insbesondere folgende:
a) Die Tatsache, dass die ████ den Angeklagten als den Vater ihres Kindes angegeben hat, dient dem Tatrichter als Stütze dieser Überzeugung, weil „eine Mutter als Vater ihres unehelichen Kindes schwerlich einen Mann benennen wird, mit dem sie gar keinen Verkehr gehabt hat“.
Der Revision ist zuzugeben, dass es einen Erfahrungssatz dieses Inhalts nicht gibt.
b) Als entscheidend für ihre Überzeugung bezeichnet die Strafkammer dann das Verhalten des Angeklagten nach dem Vorfall vom Mai 1949. Dabei stellt sie fest, dass er seinen Vorgesetzten davon keine Meldung erstattet hat, „wie er es ohne Not hätte tun können, wenn es sich tatsächlich um einen unvermuteten ‚sexuellen Überfall‘ ohne eigene willentliche Beteiligung gehandelt hätte“. Das steht im Widerspruch zu der an anderer Stelle (UA 4) getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte der █████████ die Schwierigkeiten erzählt hatte, die er mit seinem Vorgesetzten, dem Abteilungsarzt Dr. ███, hatte. Der Angeklagte hatte sich ausdrücklich damit verteidigt, dass er die Meldung unterlassen habe, da ihm die Sache peinlich gewesen sei und er außerdem vor allem berufliche und dienstliche Auswirkungen befürchtet habe, weil in Gesprächen zwischen ihm und der ████ in abfälliger Weise von Dr. ███ die Rede gewesen sei.
c) Vor allem belastet den Angeklagten nach der Meinung des Landgerichts sein Verhalten nach dem Empfang des Briefes der ████ vom 8. Februar 1950, in dem sie ihm mitteilte, dass sie ihn als den Vater ihres zu erwartenden Kindes ansehe. Der Angeklagte hat sein auffallendes Verhalten nach diesem Brief „mit taktischen Erwägungen“ begründet. Obwohl er sich zu keiner Zeit als möglicher Erzeuger des Kindes gefühlt habe, habe er mit der Übersendung des Geldes und dem freundschaftlichen Briefwechsel zunächst einmal die ████ und ihre Familie bis zur Geburt des Kindes beschwichtigen wollen, um vorerst eine Meldung an den Leiter der Landesheilanstalt und damit berufliche Nachteile zu verhindern und, durch die Geburt in die Lage versetzt zu werden, die Vaterschaft beweiskräftig abzustreiten. Die Strafkammer hält diese Begründung nur dann für verständlich, wenn es dem Angeklagten aus einleuchtendem Grunde auf einen Zeitgewinn angekommen wäre; insbesondere seien „zeitgebundene“ berufliche Schwierigkeiten nicht zu erwarten gewesen, da der Angeklagte nach Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung bereits im Februar 1950 seine Qualifikation zum Facharzt zuerkannt bekommen habe und sich hätte selbständig machen können; denkbar wäre nur, dass der Angeklagte die Geburt habe abwarten wollen, um die Empfängniszeit und das etwaige Hineinfallen einer Beiwohnung in diese Zeit berechnen zu können, und dass er bis dahin die Zeugin habe hinhalten wollen; aber diese Überlegung habe ja auch den irgendwann stattgefundenen Geschlechtsverkehr vorausgesetzt (UA 12). Das ist in zweifacher Hinsicht denkgesetzlich fehlerhaft. Denkbar ist auch ein Bestreben des Angeklagten, eine unwahre Beschuldigung des Geschlechtsverkehrs mit einer Patientin gegenüber der Leitung der Landesheilanstalt so lange wie möglich, mindestens bis zur Geburt des Kindes, zu verhindern, ohne dass die daraus zu erwartenden beruflichen Schwierigkeiten „zeitgebunden“ waren. Solche hinhaltenden Maßnahmen eines an sich nicht Verantwortlichen können je nach der Veranlagung des Betroffenen – z. B. auch auf dem Mangel an Mut, auf Scheu vor Konflikten oder auf der Hoffnung beruhen, dass sich die Verhältnisse nach Ablauf einer gewissen Zeit von selbst entwirren oder beruhigen würden. In diese Richtung könnten auch die zu dem Vater der ████ geäußerten Worte deuten, es sei für alle Beteiligten die beste Lösung, wenn das erwartete Kind tot sei. Da er sich nach seinen eigenen Angaben bis zu einem gewissen Grade tatsächlich mit der ████ eingelassen hatte, musste er bei Bekanntwerden dieses Vorfalls zudem berufliche Schwierigkeiten auch noch nach der im Februar 1950 erteilten Qualifikation als Facharzt erwarten, z. B. durch Einleitung eines standesgerichtlichen Verfahrens.
Denkgesetzlich unrichtig ist es ferner, dass der Angeklagte selbst von einem „irgendwann stattgefundenen Geschlechtsverkehr“ hätte ausgehen müssen, wenn er die Geburt des Kindes hätte abwarten wollen, „um die Empfängniszeit und das etwaige Hineinfallen der Beiwohnung in diese Zeit berechnen zu können“. Auch wenn er keinen Geschlechtsverkehr mit der ████ gehabt hätte, konnte er sich im Unterhaltsprozess leichter Erfolg versprechen, wenn das Kind so spät geboren wurde, dass der von der ████ behauptete Geschlechtsverkehr im Mai 1949 nicht mehr in die Empfängniszeit fiel.
2. Auch wenn es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, würde der schon erwähnte fehlerfrei festgestellte Sachverhalt ausreichen, um den Angeklagten gemäß § 174 Nr. 2 StGB zu bestrafen. Da sich aber weder der Umfang der Schuld noch das ihm entsprechende Strafmaß zweifelsfrei aus den bisherigen Feststellungen ergeben, kann das Revisionsgericht nicht nach § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden; vielmehr muss das Urteil aufgehoben werden.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Hoepner | |||
| Dr. Arndt | Dr. Schalscha |