Treffer
BGH Beschluss

Revision teilteingestellt: Fortgesetzte Tat statt zwei selbständiger Betrugsfälle; Wiedereinsetzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 29/81
Datum
25.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; dies wurde verworfen, da sein in der Hauptverhandlung anwesender Verteidiger mit der Revision die allgemeine Sachbeschwerde erhoben und damit das Rechtsmittel form- und fristgerecht begründete. In der Sache änderte der BGH den Schuldspruch: Zwei der angeklagten Betrugsakte stellen eine fortgesetzte Tat dar, sodass nur zwei, nicht drei Verurteilungen verbleiben. Die betreffenden Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wurden aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist in der Regel nicht zu gewähren, wenn das Rechtsmittel bereits form- und fristgerecht begründet wurde.

2

Die Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde durch einen in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger kann die Begründung der Revision ersetzen und damit die Fristwahrung bewirken.

3

Mehrere Taten sind dann als fortgesetzte Handlung zu qualifizieren, wenn der Täter den Entschluss zu gleichartigem weiteren Handeln vor der Beendigung des ersten tatbestandlichen Erfolgs fasst; in diesem Fall liegen keine rechtlich selbständigen Taten vor.

4

Eine Teilaufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und rechtfertigt die Zurückverweisung des aufgehobenen Umfangs zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 23. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den technischen Zeichner Bernd M █████ aus [REDACTED] dort geboren am ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1981 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 bis 4

Tenor

I. Der Antrag des Angeklagten vom 26. Januar 1981, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. September 1980 zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. September 1980, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt wird, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen 2. aufgehoben a) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen ██████ und ████ b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

I. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren, ist zu verwerfen, weil die Frist nicht versäumt ist: der Verteidiger, der in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer anwesend war, hat mit der Einlegung der Revision die allgemeine Sachbeschwerde erhoben und dadurch das Rechtsmittel form- und fristgerecht begründet. Unter solchen Umständen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel nicht gewährt werden (vgl. BGHSt 1, 44; 14, 330). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor.

II. Auf die Sachbeschwerde ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen Betrugs nicht in drei, sondern nur in zwei Fällen zu verurteilen ist. Die Fälle K[REDACTED] und BC sind nicht zwei rechtlich selbständige Taten, sondern Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, da nach den Feststellungen der Angeklagte den Entschluss, BC in gleicher Weise wie K[REDACTED] zu betrügen, vor der Beendigung des Betrugs zum Nachteil K[REDACTED] gefasst hat (UA S. 11; vgl. BGHSt 19, 323; 21, 319, 322; 23, 33).

Die Änderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen ███ und BC und damit zugleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Schuldspruch und Einzelstrafausspruch im Fall ██ werden von der teilweisen Änderung und Aufhebung des Urteils nicht berührt.

StPOMeßlMaier
MüllerSchumacherMeyer
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