Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen lückenhafter Prüfung affektiver Schuldminderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 29/80
- Datum
- 02.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei behaupteter affektiver Erregung hat das Gericht im Urteil darzulegen, ob und in welchem Umfang die Erregung die Steuerungs- bzw. Hemmungsfähigkeit des Täters beeinträchtigt hat.
Feststellungen über das Verhalten des Täters nach der Tat dürfen nicht an die Stelle einer tatrichterlichen Prüfung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt treten.
Sind die Ausführungen zur Frage einer erheblichen Schuldminderung lückenhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Tatrichter hat zu prüfen und darzulegen, ob eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens vorliegt oder zumindest nicht mit der für ein abschließendes Urteil erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Frankfurt/Main, 27. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Krankenhausplaner Karl S ██████ aus S, geboren am ████ 1931 in A, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Frankfurt/Main vom 27. Juli 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für sein Vorbringen im Rahmen der Sachrüge, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch ist der Strafausspruch auf die allgemeine Sachrüge aufzuheben.
Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt verneint, sind lückenhaft. Nach den Urteilsfeststellungen hat er die Tat in einem Zustand affektiver Erregung begangen. Auf Seite 29 UA heißt es hierzu:
"Die Anzahl der Verletzungen, die der Getöteten zum größten Teil erst beigebracht wurden, als diese schon am Boden lag, bietet ... das Bild einer Affekttat, bei der der Täter so lange zuschlägt, bis der Spannungsbogen abbricht."
Angesichts dieser Feststellungen bestand für das Schwurgericht Anlass, sich im Urteil mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Erregungszustand von solcher Stärke war, dass er eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bewirkte oder sich eine derartige Schuldminderung jedenfalls nicht ausschließen lässt. Das Landgericht hat demgegenüber allein auf das beherrschte und gesteuerte Verhalten des Angeklagten nach der Tat abgestellt. Dieser Gesichtspunkt genügt hier umso weniger, als das Schwurgericht davon ausgeht, dass der Angeklagte nach der im Affekt begangenen Tat – begünstigt durch seine besondere Wesensart – alsbald zu einem rational bestimmten Handeln zurückfand (S. 37 UA). Die danach unvollständigen Ausführungen im Urteil zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
| Müller | Schumacher | Meyer | |||
| Mieß | Theune |