Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Prüfung von §31 BtMG und Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 297/98
Datum
02.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Koblenz ein. Der BGH hob den Strafausspruch (mit Ausnahme der Verfallsanordnung) auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer. Begründet wurde dies mit der unterlassenen Prüfung möglicher Strafmilderung nach §31 Nr.1 BtMG, der fehlerhaften Ablehnung einer Unterbringung in eine Entziehungsanstalt und der gebotenen nochmaligen Prüfung der Steuerungsfähigkeit (§21 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Offenbart der Beschuldigte seinen Rauschgiftlieferanten, hat das Gericht zu prüfen, ob hierdurch ein wesentlicher Aufklärungserfolg i.S.d. §31 Nr.1 BtMG eingetreten ist und ob dies eine Strafmilderung oder die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt.

2

Unterlässt das Gericht die Prüfung der in §31 BtMG vorgesehenen Milderungsgründe, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen rechtfertigt.

3

Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf einer nachvollziehbaren Würdigung des Ausmaßes des Drogenkonsums und einer darlegbaren Beurteilung der psychischen Abhängigkeit; sonst ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft.

4

Bei erneuter Strafzumessung hat der Tatrichter gegebenenfalls die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (§21 StGB) zu prüfen, da dies die Strafhöhe und die Anordnung von Maßnahmen beeinflussen kann.

5

Fehler im Strafausspruch erfassen nicht notwendigerweise die Verfallsanordnung; eine bestehende Verfallsentscheidung bleibt unberührt, sofern sie den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 6. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 297/98 vom 2. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. März 1998 im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Verfallsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

3.150 DM wurden für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung neben dem (Teil)Geständnis des Angeklagten und seiner drohenden Ausweisung ausdrücklich zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er seinen Rauschgiftlieferanten offenbart hat. Das Landgericht hat jedoch nicht erörtert, ob hierdurch ein wesentlicher Aufklärungserfolg eingetreten ist, der eine Strafmilderung nach § 31 BtMG ermöglicht, obwohl dies hier nahe lag. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass sich aus dem Urteil keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gesetzlich vertypte Milderungsgrund des § 31 Nr. 1 BtMG, der auch zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, hier von vornherein ausgeschlossen ist. Das gilt auch, soweit der Angeklagte kein umfassendes, sondern nur ein Teilgeständnis abgelegt hat. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Strafkammer von den in § 31 Nr. 1 BtMG eröffneten Möglichkeiten der Strafmilderung rechtsfehlerfrei keinen Gebrauch gemacht und die Offenbarung des Lieferanten zu Recht nur als allgemeinen Strafmilderungsgrund gewertet hat. Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Denn angesichts der vergleichsweise strengen Ahndung der Taten kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer Herabsetzung der Strafrahmenuntergrenze insbesondere in den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mildere Einzelstrafen und im Hinblick auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Taten auch eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Auch die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat einen Hang des Angeklagten, im Übermaß Betäubungsmittel zu sich zu nehmen, im Hinblick auf den festgestellten Drogenkonsum und die psychische Abhängigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint.

Über die Strafzumessung und die Frage der Unterbringung muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Dabei wird der neue Tatrichter auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (§ 21 StGB) nochmals zu prüfen haben.

Die Verfallsanordnung kann jedoch bestehen bleiben. Sie wird durch die dargelegten Rechtsfehler nicht erfasst.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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