Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen unzulässiger Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 297/97
- Datum
- 25.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO in der gesetzlich geforderten Form (schriftlich durch Rechtsanwalt oder zu Protokoll) erfolgt ist (§§ 344 Abs. 1, 345 StPO).
Eine Eingabe ist nur dann als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen, wenn daraus hervorgeht, dass eine Revision wirksam erhoben und begründet worden ist; fehlt es daran, ist der Antrag unbegründet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt ein entschuldigbares Hindernis für die rechtzeitige Vornahme der Handlung sowie die Nachholung der versäumten Handlung binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses voraus (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 StPO).
Unbestimmte oder formwidrige Einwendungen genügen nicht, um die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu heilen oder die Zulässigkeit eines Rechtsmittels herzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 17. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 297/97
vom 25. Juni 1997
in der Strafsache
gegen
C., Jürgen, ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1946 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1997 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 17. April 1997 wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Missbrauchs von Titeln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine rechtzeitig eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluss vom 17. April 1997 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte. Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegende Eingabe des Angeklagten ist unbegründet, weil Revisionsanträge nicht gestellt und die Revision nicht begründet worden ist (§§ 344 Abs. 1, 345 StPO).
Das Vorbringen des Angeklagten als Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auszulegen, bestand kein Anlass, weil Gründe dafür nicht ersichtlich sind und im Übrigen die versäumte Handlung auch nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO).
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