Treffer
BGH Beschluss

BGH-Beschluss: Weitergehende Revision verworfen und Kosten auferlegt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 297/96
Datum
08.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof ergänzte den Tenor eines früheren Beschlusses und verwirft die weitergehende Revision eines wegen Zuhälterei Beschuldigten. Der Beschwerdeführer wird zur Tragung der Kosten seines Rechtsmittels verpflichtet. Es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung; nähere sachliche Begründungen sind im Tenor nicht enthalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tenor eines früheren Beschlusses kann durch einen späteren Beschluss ergänzt werden.

2

Eine weitergehende Revision kann durch Beschluss verworfen werden.

3

Wird die Revision verworfen, trägt der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels.

4

Beschlüsse über die Verwerfung der Revision und die Kostenfolge sind zulässige prozessuale Entscheidungen des Revisionsgerichts.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 297/96

vom 8. November 1996

in der Strafsache

gegen

Cc ██ aus FÇ aG ████, geboren Mahsuni am ██ ███ 1972 in AÇ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Zuhälterei u. a.

Der Tenor des Beschlusses vom 27. September 1996 in dieser Sache wird wie folgt ergänzt:

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

TheuneDetterAthing
GollwitzerBode
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