BGH-Beschluss: Weitergehende Revision verworfen und Kosten auferlegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 297/96
- Datum
- 08.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tenor eines früheren Beschlusses kann durch einen späteren Beschluss ergänzt werden.
Eine weitergehende Revision kann durch Beschluss verworfen werden.
Wird die Revision verworfen, trägt der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Beschlüsse über die Verwerfung der Revision und die Kostenfolge sind zulässige prozessuale Entscheidungen des Revisionsgerichts.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 297/96
vom 8. November 1996
in der Strafsache
gegen
Cc ██ aus FÇ aG ████, geboren Mahsuni am ██ ███ 1972 in AÇ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Zuhälterei u. a.
Der Tenor des Beschlusses vom 27. September 1996 in dieser Sache wird wie folgt ergänzt:
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Theune | Detter | Athing | |||
| Gollwitzer | Bode |