Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung wegen Tateinheit bei Waffendelikten; Gesamtstrafe unverändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 297/96
Datum
27.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat Revision eingelegt; der BGH änderte den Schuldspruch. Aufgrund des gleichzeitigen Besitzes mehrerer Pistolen wertete der Senat Verstöße gegen das WaffG in den Fällen II 3 und II 4 als tateinheitlich. Daher entfällt die Einzelstrafe in II 4. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren bleibt bestehen, da die Neubeurteilung den Strafumfang nicht entscheidend beeinflusst; eine Verteidigungsänderung nach § 265 StPO war auszuschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind mehrere Schusswaffen zugleich im Besitz des Täters und als Tatwaffen verwendet, können Verstöße gegen das Waffengesetz (z. B. Führen und Ausüben tatsächlicher Gewalt) tateinheitlich zu beurteilen sein, wenn dieselben Tathandlungen zugrunde liegen.

2

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch selbst abändern, wenn ausgeschlossen ist, dass ein entsprechender Hinweis nach § 265 StPO das Verteidigungsverhalten des Angeklagten entscheidend verändert hätte.

3

Die Aufhebung einer Einzelstrafe infolge geänderter Konkurrenzwürdigung erfordert nicht zwangsläufig eine Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn feststeht, dass die geänderte Bewertung den Schuldumfang und die Strafhöhe nicht entscheidend beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 18. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 297/96

vom 27. September 1996

in der Strafsache gegen Mahsuni aus ███, geboren am ██ ██ 1972 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Zuhälterei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1995 im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist schuldig der

- Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung sowie räuberischer Erpressung,

- Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung,

- Zuhälterei in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen,

- unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe.

Gründe

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Damit entfällt die im Fall II 4 wegen unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe verhängte Einzelstrafe. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II 3 der Urteilsgründe zu Recht wegen Zuhälterei in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die im Fall II 3 der Urteilsgründe als Tatwaffe verwendete Pistole der Marke "Beretta" zugleich mit der Pistole der Marke "Star" in Besitz gehabt. Dies hat zur Folge, dass die Verstöße gegen das Waffengesetz in den Fällen II 3 (Führen) und II 4 (Ausüben der tatsächlichen Gewalt) tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3, Konkurrenzen 2) und demgemäß auch zu den übrigen im Fall II 3 der Urteilsgründe verwirklichten Straftatbeständen in Tateinheit stehen (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3, Konkurrenzen 3 und 4).

Da auszuschließen ist, dass der geständige Angeklagte sich auf einen entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO anders als geschehen hätte verteidigen können, nimmt der Senat die gebotene Schuldspruchänderung selbst vor.

Obgleich danach die Einzelstrafe im Fall II 4 entfällt, kann der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren bestehen bleiben, da die abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den Schuldumfang der Verstöße gegen das Waffengesetz nicht entscheidend beeinflusst. Es kann daher sicher ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender Annahme nur einer Tat in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe eine niedrigere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte.

RiBGH Detter ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

TheuneBode
GollwitzerAthing
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