Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: fehlende Entscheidung zur Anrechnung von Bewährungszahlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 297/91
Datum
15.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzungen formellen und materiellen Rechts gegen das Urteil wegen sexuellen Missbrauchs. Der BGH verwies die Revision nur teilweise: Er hob das Urteil insoweit auf, als das Landgericht nicht über die Anrechnung zuvor geleisteter Bewährungszahlungen entschieden hatte, und verwies zur Neuverhandlung zurück. Sonst wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer gezielten Beweiserhebung zur Klärung der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB erfüllt den nach § 265 Abs. 1, 2 StPO erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung dieser Maßregel, da sie dem Angeklagten deutlich macht, dass das Gericht hierüber entscheiden wird.

2

Zahlungen auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte Geldbuße (§ 56b Abs. 2 StGB) in einer gemäß § 55 StGB einbezogenen Sache berühren den Strafausspruch nicht; sie sind jedoch vom Tatrichter in einem zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung anzurechnen (vgl. §§ 58 Abs. 3, 378 StGB).

3

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen; fehlende Therapiebereitschaft und weiterhin von dem Betroffenen ausgehende Gefahr können die Verneinung einer günstigen Sozialprognose rechtfertigen.

4

Ist aufgrund tatrichterlicher Feststellungen erkennbar, dass der Verurteilte frühere Weisungen schuldhaft nicht befolgt hat, ist das Tatgericht nicht verpflichtet, eingehend darzulegen, ob statt der Verurteilung konkret geeignete Auflagen oder Weisungen die Rückfallgefahr beseitigen könnten.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 13. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 297/91 vom 15. Januar 1992 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektorin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Februar 1991 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen nicht ergangen ist, die der Angeklagte im Rahmen der für die einbezogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur geringen Erfolg.

1. Verfahrensrüge

Die Revision macht geltend, § 265 StPO sei verletzt, weil das Landgericht den Angeklagten nicht förmlich darauf hingewiesen habe, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden könne.

Die Rüge dringt nicht durch.

Zwar ist es zutreffend, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB weder in der zugelassenen Anklage enthalten ist noch im Laufe der Hauptverhandlung erteilt wurde. Jedoch ordnete die Strafkammer mit Beschluss vom 26. März 1990 nach Eröffnung des Hauptverfahrens und vor Anberaumung des Hauptverhandlungstermins die Einholung eines Gutachtens „über die Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie die Frage einer eventuellen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ an.

Darin lag der nach § 265 Abs. 1 und Abs. 2 StPO erforderliche Hinweis.

Durch diesen Hinweis soll dem Angeklagten eindeutig erkennbar gemacht werden, es werde dem erkennenden Gericht auf diesen Gesichtspunkt ankommen und er und seine Verteidigung müssten sich darauf einrichten. Da eine die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens bestimmende und dieses Verfahren gestaltende Prozesshandlung vorliegt, die den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sichern soll, muss dieser Hinweis, wenn er nicht bereits sachgerecht vorher erfolgt ist (z. B. in der Anklage, im Eröffnungsschein oder im Verweisungsbeschluss), durch eine Erklärung des erkennenden Gerichts erfolgen (vgl. BGHSt 22, 29 f.; BGH NStZ 1964, 459; BGH, Urt. v. 8. März 1988 – 1 StR 14/88; v. 14. Juni 1983 – 1 StR 82/83).

Der Hinweis kann weder durch die Begründung einer anderen Zwecken dienenden Zwischenentscheidung des Gerichts (vgl. BGHSt 22, 29 f.) noch dadurch ersetzt werden, dass Verfahrensbeteiligte die Frage einer Unterbringung ansprechen (BGH StV 1988, 329; BGH bei Dallinger MDR 1952, 532; 1973, 20).

Hier hat das Landgericht indessen mit seinem Beschluss vom 26. März 1990 eine Beweiserhebung angeordnet, die unmittelbar und gezielt der Klärung der Voraussetzungen des § 63 StGB diente.

Darin lag mehr als nur ein bloßer Hinweis auf die Möglichkeit einer Anordnung der Maßregel, was an sich für § 265 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schon ausreichend gewesen wäre. Die Strafkammer hat zusätzlich bereits die prozessualen Maßnahmen in die Wege geleitet, die die tatsächlichen Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB klären sollten. In welcher Richtung er sich verteidigen musste, konnte dem Angeklagten danach nicht zweifelhaft sein. Es wäre eine sinnlose Förmlichkeit, würde die Beweisanordnung vom 26. März 1990 als ausreichend nur dann angesehen, wenn sie durch einen ausdrücklichen Zusatz dahin gehend, dass dies auch ein Hinweis gemäß § 265 StPO sei, ergänzt worden wäre.

Die Entscheidung BGHSt 22, 29 steht dem nicht entgegen, da in jenem Fall mit den Gründen eines Beschlusses über die Haftfortdauer ein anderer Sachverhalt vorlag und zu beurteilen war.

2. Sachrüge

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB als nicht gegeben ansah.

Das Landgericht hat bei der Beurteilung einer günstigen Sozialprognose zutreffend auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgestellt und hat unter Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen Tat und Hauptverhandlung der günstigen Veränderung der Lebensverhältnisse, vor allem der Tatsache, dass es nicht zu weiteren Straftaten gekommen war, besonderes Gewicht beigemessen (vgl. dazu BGHR § 56 Abs. 1 StGB Sozialprognose 8 und 11; BGH, Urt. v. 3. September 1991 – 1 StR 455/91).

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht wegen der fehlenden Therapiebereitschaft des Angeklagten und der immer noch von ihm ausgehenden Gefahr letztlich eine günstige Sozialprognose verneint hat. Angesichts ihrer Feststellungen war die Strafkammer auch nicht gehalten, sich eingehend damit auseinanderzusetzen, ob Auflagen und Weisungen in Betracht kommen, die die weitere Entwicklung des Angeklagten positiv beeinflussen könnten und geeignet waren, der Rückfallgefahr zu begegnen (vgl. dazu BGH StV 1987, 63; 1991, 424).

Der Angeklagte hatte nämlich die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, die in einem anderen Verfahren erteilt worden war, aus eigenem Verschulden über zwei Jahre lang nicht befolgt.

Übersehen hat das Landgericht jedoch, dass nach seinen Feststellungen (UA S. 11) der Angeklagte die Geldbuße von 3.000,– DM, die ihm im Zuge der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten (Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Offenbach am Main vom 31. August 1988) auferlegt worden war, erilt hat. Zahlungen auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte Geldbuße (§ 56b Abs. 2 StGB) in einer gemäß § 55 StGB einbezogenen Sache berühren den Strafausspruch nicht. Sie sind aber in einem vom Tatrichter zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung anzurechnen (vgl. §§ 58 Abs. 3, 378 StGB; BGHSt 36, 56 f.).

Eine Entscheidung darüber hat das Landgericht unterlassen.

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