Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unvollständiger Strafzumessung, Schuldspruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 297/90
- Datum
- 10.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB sind alle strafzumessungserheblichen Umstände in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, insbesondere tatbezogene Umstände (z. B. dilettantisches Vorgehen) und das Vorleben des Täters.
Wird ein gewichtiger strafmildernder Umstand bei der Strafzumessung außer Acht gelassen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht notwendigerweise Nebenfolgen wie eine Einziehungsanordnung, die gesondert zu prüfen und gegebenenfalls aufrechtzuerhalten sind.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. Februar 1990
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Jacek ███ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1963 in ███, █████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schweren Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1b des Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Schrotflinte und Schrotflintenmunition wurden eingezogen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB verneint, bei dieser Prüfung aber gewichtige Strafmilderungsgründe nicht in die erforderliche Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände einbezogen.
Unberücksichtigt blieb zunächst das – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht formuliert – „nach den Feststellungen evidente dilettantische Vorgehen des Angeklagten“, das für ein geringes Maß an krimineller Energie und damit für eine geringere Gefährlichkeit des Angeklagten spricht. Unberücksichtigt blieb aber auch, dass der jetzt 27 Jahre alte Angeklagte noch nie bestraft wurde und bis zur Tat als Student unauffällig, sozial angepasst, lebte.
Beide Gesichtspunkte – die Umstände bei der Tatbegehung und das Vorleben des Angeklagten – haben hier solches Gewicht, dass sie bei der Prüfung des minder schweren Falles nicht außer Betracht bleiben durften.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt die Einziehungsanordnung nicht.
Herdegen Maier Theune
RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Herdegen | |
| Schafer |