Revision gegen Drogenverurteilung: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 297/88
- Datum
- 03.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft den Verfolgungsumfang beschränken; hierdurch wird die Überprüfung des Schuldspruchs entsprechend begrenzt.
Ist der Verfolgungsumfang vermindert worden, ist die Revision gegen den Schuldspruch nach § 349 Abs. 2 StPO in Bezug auf den nicht mehr verfolgten Umfang unbegründet.
Bei Verringerung des Schuldumfangs ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, soweit er von den geänderten Feststellungen betroffen ist.
Bei geänderter Tat- oder Schuldwürdigung ist ein durch Verfallsanordnung abzuschöpfender Vermögensvorteil unter Beachtung einschlägiger Rechtsprechung neu zu berechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. Januar 1988
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ 2 StR 297/88 URTEIL in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████, dort geboren ███████ ██ ███ Birgit, geboren 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Maier, B. Theune als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ████ als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und einen Betrag von 45.000,- DM für verfallen erklärt. Ihr wird vorgeworfen, Kokain in nicht geringer Menge eingeführt und mit diesem Rauschgift sowie mit mindestens 4 Kilogramm Pervitin Handel getrieben zu haben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision.
Der Senat hat die Verfolgung der Tat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Vorwurf der Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Kokain und mit 2 Kilogramm Pervitin beschränkt. Damit entfällt der Vorwurf, gleichzeitig mit zwei weiteren Kilogramm Pervitin Handel getrieben zu haben. Nach dieser Beschränkung des Schuldumfangs ist die Revision der Angeklagten zum Schuldspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Rechtsfolgenausspruch ist nach der Verringerung des Schuldumfangs aufzuheben. Auch der durch Verfallsanordnung abzuschöpfende Vermögensvorteil ist unter Beachtung der Senatsentscheidung BGHSt 28, 369 neu zu berechnen.
| Herdegen | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |