Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung besonders schwerer Diebstahlsfälle und Gewerbsmäßigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 297/81
Datum
21.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen 16-fachen Diebstahls und fünffachen versuchten Diebstahls mit Sicherungsverwahrung verurteilt; seine Revision richtet sich gegen Schuldspruch und Rechtsfolgen. Der BGH verwirft die Revision und korrigiert lediglich ein Datum. Die Feststellungen des Landgerichts zu gewaltsamem Eindringen und systematischem Aufbrechen rechtfertigen die Annahme besonders schwerer Fälle (§ 243 Abs.1 Nr.2) sowie Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs.1 Nr.3). Verfahrensrügen waren unzureichend substantiiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 Abs.1 Nr.2 StGB) ist gerechtfertigt, wenn Täter durch gewaltsames Eindringen in Wohnräume und das systematische Aufbrechen verschlossener Türen und Behältnisse die Schwere der Tat deutlich erhöhen.

2

Gewerbsmäßiger Diebstahl (§ 243 Abs.1 Nr.3 StGB) liegt vor, wenn der Täter mit der Absicht handelt, sich durch wiederholte Taten fortlaufend Einnahmen zu verschaffen; entsprechende tatsächliche Feststellungen rechtfertigen diese Qualifikation.

3

Mehrere erfüllte Regelbeispiele des § 243 StGB können kumulativ dazu führen, dass Taten in mehrfacher Hinsicht als besonders schwere Fälle zu bewerten sind und sich dies auf die Rechtsfolgen auswirkt.

4

Eine Verfahrens- oder Sachrüge ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachen belegt wird; fehlt ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16. Dezember 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Kurt Manfred F. aus K. (K.), geboren am █████████████████ 1942 in T., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1981, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meesl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. ██████, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 1980 wird verworfen. Jedoch wird das im Urteilstenor bezeichnete Datum dahin berichtigt, dass es statt „9.12.1978“ richtig heißt: „19. Dezember 1978“.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 16 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 9.12.1978 (richtig: vom 19.12.1978) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.

Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner Revision an. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Die Annahme eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird auch in den Fällen von den getroffenen Feststellungen getragen, in denen der Generalbundesanwalt dies – wie er in seiner Antragsschrift ausgeführt hat – vermisst. Das Landgericht hat für alle vom Angeklagten und seinem Mittäter begangenen Diebstähle festgestellt, dass die Täter sich zunächst durch Aufbrechen der jeweiligen Eingangstür gewaltsam Zugang zu den Häusern verschafften. Innerhalb der Häuser brachen sie zunächst die einzelnen Etagentüren und dann in der Regel die verschlossenen Zimmertüren, alle Schränke, Schreibtische, Schubladen und Kassetten gewaltsam auf (UA S. 36). Diese für alle Diebstähle getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Bewertung der Taten als besonders schwere Fälle im Sinne von § 243 Abs. 1

Nr. 2 StGB. Außerdem hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gestohlen hat (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dem Angeklagten wurde somit zu Recht angelastet, dass seine Taten mehrere Regelbeispiele des § 243 StGB erfüllen und deshalb in mehrfacher Hinsicht als besonders schwere Fälle des Diebstahls zu bewerten sind (UA S. 61). Nach allem ist die Revision zu verwerfen.

MeeslMeyerTheune
MüllerNiemöller
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