Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch ergänzt und Gesamtstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 29/78
- Datum
- 22.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch dahingehend ergänzen, dass eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches festgestellt wird, wenn der Sachverhalt und die einschlägige Rechtsprechung dies rechtfertigen.
Unterlässt das Tatgericht die Verhängung einer erforderlichen Einzelstrafe, führt dieser Mangel zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zur Nachholung der Einzelstrafenbildung und Neubildung der Gesamtstrafe.
Die Aufhebung der Gesamtstrafe und Rückverweisung ist geboten, wenn durch das Fehlen einer Einzelstrafe die rechtlich korrekte Bildung der Gesamtstrafe verhindert ist.
Die Überprüfung der Strafzumessung im Revisionsverfahren beschränkt sich auf das Auffinden von Rechtsfehlern; sind solche nicht ersichtlich, bleiben die festgesetzten Einzelstrafen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 15. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 29/78 in der Strafsache gegen die Wäscherin Ingeborg ███ aus ██, ████ geboren am ██ 1930 in ███, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. August 1977
1. im Schuldspruch dahin ergänzt, dass die Angeklagte des fahrlässigen Vollrausches schuldig ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall II 6 der Urteilsgründe und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Dieser bedarf lediglich der Klarstellung, dass die Angeklagte wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt wird (vgl. BGH NJW 1969, 1581 ff.).
Das Landgericht hat es ferner unterlassen, im Fall II 6 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe zu verhängen. Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zwecks Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345, 346).
Die Überprüfung der Strafzumessungserwägungen zu den vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen in den anderen Fällen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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