Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückweisung eines Beweisantrags im Missbrauchsverfahren aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 297/73
Datum
08.08.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Nichtvernehmung eines Arztes an. Die Strafkammer hatte die Vernehmung nach § 244 Abs. 2 StPO abgelehnt, weil sie eine frühere Tat eines Dritten als Ursache der Verletzung unterstellte. Der BGH hält die Zurückweisung für rechtsfehlerhaft, da sich der Antrag auf einen anderen Dritten richtete, und hob das Urteil auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; dabei sind u. a. auch Gründe für die Sonderschule des Kindes zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die behauptete Tatsache tatsächlich als erwiesen oder ohne Bedeutung für die Entscheidung angenommen werden kann.

2

Eine Wahrunterstellung darf nicht zur Grundlage einer Ablehnung werden, wenn der Beweisantrag sich ausdrücklich auf andere, nicht von der Unterstellung erfasste Tatsachen richtet.

3

Die fehlerhafte Zurückweisung eines für die Tatbeurteilung wesentlichen Beweismittels verletzt das Verfahren und führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Bei der erneuten Verhandlung sind auch Umstände zu ermitteln, die für die Glaubwürdigkeit und das Verhalten des Kindes (z. B. Einweisung in eine Sonderschule) von Bedeutung sein können.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 297/73

in der Strafsache gegen den Lackierermeister Dimitrios Ka██ aus ███, geboren am ███ █████ 1937 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verfahrensrüge greift durch.

Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte von März bis Ende Juni 1971 mit dem 10-jährigen Ralf ███ unzüchtige Handlungen vor. Er übte auch den Afterverkehr aus. Nach diesen Vorfällen freundete sich Ralf mit dem Jockey L████████ an.

Im Frühjahr 1971 – noch vor den Vorfällen mit dem Angeklagten – hatte der Italiener ██████ das Kind zum Afterverkehr missbraucht.

Am 6. September 1971 stellte der Kinderarzt Dr. A███ bei dem Kind eine deutliche Narbe am Afterring fest.

Der leugnende Angeklagte hat ██ des unzüchtigen Verkehrs mit dem Kinde ████████████.

In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger folgenden Antrag:

"Zum Beweis dafür, dass die █████████████ Wunde (Narbe) am After des Zeugen Ralf ████ (Blatt 12 d. A.) nicht von einem ███████████ ████████ dem Angeklagten und diesem Zeugen Ralf █████ herrühren kann, sondern frischen Ursprungs ████ ████ wird die ██████████ des meint ist ███ ██ ( ██████ ███ A ao (Blatt 1s) eg █ █████████ am

Die Strafkammer verkündete folgenden Beschluss: "Der Antrag auf Vernehmung des Arztes Dr. ███ wird zurückgewiesen, da die insoweit unter ██████ gestellte Tatsache als wahr unterstellt wird, nämlich ein Afterriss beim Zeugen Ralf U████ nicht vom Angeklagten herrührt, gemäß § 244 Abs. 2 StPO." (Blatt 145).

Im Urteil (Bl. 8 UA) erläuterte die Strafkammer den Beschluss noch wie folgt: "Allerdings steht aufgrund der Aussage des Jungen und seiner Mutter, der Zeugin Renate ████, fest, dass im Frühjahr des Jahres 1971 sich der heute in ███ ███████ republik nicht mehr befindliche Salvatore ████ an dem Jungen vergangen hat, indem er die ███ █████████ de Gastfreundschaft dazu missbraucht hat, mit dem zusammen mit ihm in einem Bett schlafenden Jungen den Afterverkehr wiederholt auszuführen. Schon aus diesem Grunde konnte die Kammer nicht ausschließen, dass der bei dem Jungen festgestellte Afterriss – vergleiche ärztliches Attest Bl. 12 der Akten – von dem Salvatore verursacht worden ist. Es konnte daher auch die Behauptung des Angeklagten, dass dieser Afterriss nicht von ihm herrühre, als wahr unterstellt werden und der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung gemäß § 244 Abs. 2 StPO zurückgewiesen werden."

Mit der Wahrunterstellung schöpfte die Strafkammer den Beweisantrag jedoch nicht aus. Die Behauptung, die Narbe müsse frischen Ursprungs sein, zielte nämlich unmissverständlich nicht auf S██████, sondern auf L████████ ab. Eine frische Narbe hätte auf einen Afterverkehr des L████████ hinweisen und damit dessen und des Kindes Glaubwürdigkeit in Frage stellen können. Die Strafkammer hätte den Beweisantrag deshalb nicht ablehnen dürfen.

Da dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils führt, brauchen die übrigen (unbegründeten) Rügen nicht behandelt zu werden.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch den näheren Gründen, die zur Einweisung des Kindes in eine Sonderschule geführt haben, nachgehen. Sein Verhalten in der Schule könnte ebenfalls von Bedeutung sein.

Schumacher Bortzler

RiBGH Kirchhof kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

SchumacherMeyer
Baumgarten
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