Revision teilweise stattgegeben: Strafzumessung bei Kindesmisshandlung geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 297/71
- Datum
- 30.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zubilligung mildernder Umstände (§ 228 StGB) richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und kann nicht generell wegen der Eigenart eines Delikts ausgeschlossen werden.
Die bloße Tatsache, dass Kindesmisshandlungen häufig unentdeckt bleiben, rechtfertigt nicht pauschal den Ausschluss mildernder Umstände.
Gesichtspunkte der Generalprävention dürfen bei der Prüfung der Anwendbarkeit mildernder Umstände nicht unabhängig von den sonstigen individuellen Strafzumessungsfaktoren herangezogen werden.
Auch bei schweren Körperverletzungsdelikten können nach den Umständen des Einzelfalls mildernde Umstände in Betracht kommen und sind entsprechend zu würdigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Bonn, 19. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 297/71 vom 30. Juni 1971 in der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Anne-Luise ██████████, geborene ███████, aus Bad █████, geboren am ██ 1923 in ████, 2. den Bauarbeiter Peter Gustav Arnold ██, aus Bad ████, geboren am ███ 1910 in ███████, Landkreis ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bonn vom 19. November 1970 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge, begangen an ihrem damals fünfjährigen Kind Marie-Luise, zu Freiheitsstrafen von je sieben Jahren verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch haben sie mit der Sachbeschwerde Erfolg.
In den Strafzumessungsgründen führt das Schwurgericht unter anderem aus:
„Bei der Frage, wie die Angeklagten zu bestrafen waren, musste endlich auch Berücksichtigung finden, dass Kindesmisshandlungsdelikte erfahrungsgemäß zu einem sehr großen Teil unentdeckt bleiben, weil sie sich meist im abgeschlossenen Kreis der Familie ereignen und Nachbarn nur selten die Bereitschaft aufbringen, von sich aus Fürsorgemaßnahmen zu veranlassen oder die Polizei zu rufen. Der Gesichtspunkt der Verhütung solcher Kriminalität sprach unabhängig von den sonstigen Momenten für eine strenge Bestrafung.
Konnten den Angeklagten nach alledem keine mildernden Umstände i. S. des § 228 StGB zugestanden werden, so waren die Strafen dem Rahmen des § 226 StGB zu entnehmen.“
Gegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende Bedenken. Sie lassen die Möglichkeit offen, deuten sogar darauf hin, dass das Schwurgericht glaubt, in Fällen von Kindesmisshandlung sei die Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 228 StGB ohne Rücksicht auf das Maß der Schuld des jeweiligen Angeklagten in jedem Falle schon deshalb ausgeschlossen, weil Kindesmisshandlungen häufig unentdeckt bleiben. Dieser Ansicht aber kann nicht gefolgt werden: Ob einem Angeklagten mildernde Umstände zugestanden werden können, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab; sie können, wie der Wortlaut des § 228 StGB zeigt, auch bei Vergehen und Verbrechen nach den §§ 223b und 226 StGB nicht schlechthin schon wegen der Eigenart der jeweiligen Delikte verneint werden. Gesichtspunkte der Generalprävention sind bei der Prüfung dieser Frage ohne Bedeutung; sie können nicht „unabhängig von den sonstigen Momenten“ die Anwendung des § 228 StGB ausschließen.
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