Änderung des Schuldspruchs: Verurteilung nur wegen versuchter Unzucht mit einem Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 297/70
- Datum
- 17.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen vollendeter Unzucht mit einem Kind müssen die Feststellungen die Vollendung des unzüchtigen Vorgangs eindeutig nachweisen; bloßes ‚Hinschauen‘ des Opfers genügt nicht ohne nähere Feststellungen.
Ergibt die Würdigung der Beweise lediglich Anhaltspunkte für einen nicht vollendeten, sondern nur begonnenen Tatablauf, ist der Angeklagte nur wegen versuchter Tat zu verurteilen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften selbst ändern, wenn die geänderte rechtliche Betrachtung dem Angeklagten keine neue Verteidigungsstrategie ermöglicht hätte.
Ein freiwilliger Rücktritt von der Tat ist aus den Urteilsfeststellungen nur dann anzuerkennen, wenn konkrete Feststellungen vorliegen, die einen solchen freiwilligen Abbruch belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 23. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 297/70 in der Strafsache gegen den Medizinalassistenten Dr. med. Hans Siegfried K. ██ ███ aus ███████, Kreis █████████, geboren am █████ 1941 in ███, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. Februar 1970, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kind zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des prozessualen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Zwar ist die Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet. Jedoch greift die Sachbeschwerde zum Teil durch. Die Feststellungen rechtfertigen lediglich die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kind. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass Cornelia ████ den unzüchtigen Vorgang interessiert und mit Anteilnahme, nämlich geflissentlich betrachtet hat. Das Landgericht bedient sich zwar dieser Wendung, als konkrete Feststellung kann sie jedoch nicht gewertet werden. Denn an anderer Stelle des Urteils heißt es, dass das Kind sich nach dem Hinsehen abwandte und aufgeregt zu einem Haus lief, wo ihm aber nicht geöffnet wurde. Cornelia war schockiert und weinte. Bei dieser Sachlage können sichere Schlüsse aus dem Umstand, dass das Kind „eingehend hinschaute“ (UA S. 13) oder „eine Zeitspanne hinsah“ (UA S. 7), nicht gezogen werden. Es bleibt offen, ob es zu einem geflissentlichen Anschauen gekommen ist, weil sich Cornelia möglicherweise sofort abgewandt hat, als sie erkannte, um was es sich handelte. Das Landgericht hätte den Angeklagten statt wegen vollendeter nur wegen versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilen dürfen. Freiwilligen Rücktritt schließen die Urteilsfeststellungen aus.
Da der Angeklagte auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts gemäß § 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch geändert.
Diese Änderung macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich.
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