Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: Unterlassene Pflichtverteidigerbestellung bei schweren Kuppelei-/Zuhälterei-Vorwürfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 297/65
Datum
08.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und Zuhälterei. Der BGH gab der Rüge nach § 140 Abs. 2 StPO a.F. statt und stellte fest, dass in Strafkammersachen wegen der Schwere der Vorwürfe ein Pflichtverteidiger zu bestellen war. Mangels Verteidigerbestellung liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor; das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Strafkammersachen des ersten Rechtszugs ist von der Bestellung eines Verteidigers nur ausnahmsweise abzusehen.

2

Bei schwerwiegenden Tatvorwürfen ist die Mitwirkung eines Verteidigers geboten; dieser ist dem Beschuldigten von Amts wegen zu bestellen.

3

Wird die Hauptverhandlung ohne den zu bestellenden Verteidiger durchgeführt, begründet dies den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.

4

Der Tatbestand der Zuhälterei setzt regelmäßig Beziehungen voraus, die auf eine gewisse Dauer gerichtet sind; wiederholte Handlungen gegenüber derselben Dirne können eine natürliche Einheit und damit nicht stets eine fortgesetzte Tat bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 18. Februar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Ernst Rudolf W. ██████████████████████ aus ██████████████████████, dort geboren ██████████████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schwerer Kuppelei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei in Tateinheit mit fortgesetzter Zuhälterei und wegen fortgesetzter Zuhälterei in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat mit der auf Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO a. F. gestützten Rüge Erfolg.

Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 199 dargelegt und seitdem immer wieder ausgesprochen hat, durfte schon vor der Änderung dieser Vorschrift in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges nur ausnahmsweise von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden.

Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Vielmehr war im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen wegen der Schwere der Taten die Mitwirkung eines Verteidigers geboten. Ein solcher hatte daher dem Angeklagten von Amts wegen bestellt werden müssen. Da die Hauptverhandlung ohne Verteidiger stattgefunden hat, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 306).

Eine Erörterung der weiteren unbegründeten Verfahrensbeschwerde erübrigt sich unter diesen Umständen ebenso wie ein Eingehen auf die Sachrüge. Bemerkt sei jedoch, dass der Tatbestand der Zuhälterei Beziehungen voraussetzt, die auf eine gewisse Dauer berechnet sind, und dass daher bei mehreren Zuhältereihandlungen gegenüber derselben Dirne regelmäßig nur eine Tat im natürlichen Sinne und nicht eine fortgesetzte Tat vorliegt.

KirchhofDotterweichMeyer
WillmsSpiegel
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