Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, Zurückverweisung wegen unklarer §79-Anwendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 297/63
Datum
28.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht. Der BGH bemängelt, dass der Eröffnungsbeschluss nur die Gesetzesformulierungen wiedergab, sieht den Mangel jedoch durch Ergänzung in der Hauptverhandlung geheilt. Eine Sachverständigenbestellung zur Glaubwürdigkeitsfrage war nicht erforderlich. Mangels Feststellungen zum Zeitpunkt einer früheren Verurteilung wird der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eröffnungsbeschluss nach § 207 Abs. 1 StPO muss die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten durch Schilderung der konkreten tatsächlichen Vorgänge so bezeichnen, dass die Merkmale der angezeigten Straftat erkennbar sind; die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestands genügt nicht.

2

Ein Mangel des Eröffnungsbeschlusses kann durch ergänzende Angaben aus der Anklageschrift oder durch ergänzende Verlesung in der Hauptverhandlung geheilt werden, sofern dadurch der Gegenstand der Hauptverhandlung eindeutig bestimmt wird.

3

Die Pflicht des Gerichts zur ergänzenden Aufklärung und zur Bestellung von Sachverständigen ist nur dann zu erfüllen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine sachverständige Prüfung (z. B. zur Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin) erforderlich machen.

4

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 79 StGB sind frühere rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen einzubeziehen, wenn die neuere Tat davor begangen wurde; hierzu müssen Feststellungen zum Zeitpunkt der früheren Verurteilung getroffen werden, andernfalls ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Obst- und Gemüsehändler Theodor K. aus ███, geboren am ███████ 1929 in A[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Dr. Dotterweich Bundesrichter

Kirchhof Bundesrichter

Meyer Bundesrichter

Henning Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Januar 1963 im Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Wesentlichen unbegründet.

2. Wie der Revision zuzugeben ist, entsprach der Eröffnungsbeschluss vom 5. November 1962 nicht den Erfordernissen des § 207 Abs. 1 StPO. Außer Angaben über Jahr, Ort und Zahl der Taten enthielt er nur den Wortlaut der Tatbestände der §§ 173 Abs. 2, 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StGB; er bezeichnete aber nicht die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten. Dazu mussten die konkreten tatsächlichen Vorgänge geschildert werden, in denen die Merkmale der anzuwendenden Strafgesetze zu finden waren (vgl. BGHSt 5, 225, 227; 10, 137). Ebenso mangelhaft war die sogenannte Formel der Anklageschrift vom 27. August 1962.

Indes ist anerkannt, dass der Eröffnungsbeschluss insoweit aus dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift ergänzt und der Mangel geheilt werden kann (vgl. BGH a. a. O.). Dies ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung sofort nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses geschehen, indem dieser dahin ergänzt wurde, dass der Angeklagte mit seiner am ███████ 1950 geborenen Stieftochter Franziska G. zweimal den Geschlechtsverkehr ausgeübt haben solle. Der Gegenstand der Hauptverhandlung war damit zweifelsfrei umgrenzt.

3. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet. Nach der Sachlage drängte sich der Strafkammer nicht auf, einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin zuzuziehen.

4. Der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Nur der Gesamtstrafausspruch gibt zu folgendem Bedenken Anlass:

Nach den Urteilsfeststellungen verbüßte der Angeklagte im Zeitpunkt des Urteils bis zum 3. März 1963 eine Gefängnisstrafe von vier Monaten wegen Unterhaltspflichtverletzung. Diese Strafe musste nach § 79 StGB in die hier zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden, wenn der Angeklagte die Unzuchtshandlungen vor dieser Verurteilung begangen hatte. Ob dies der Fall war, lässt sich nicht nachprüfen, da über den Zeitpunkt der früheren Verurteilung nichts festgestellt ist. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer versehentlich § 79 StGB nicht angewendet hat.

Dass die erwähnte Gefängnisstrafe inzwischen verbüßt ist, steht der Nachholung der Gesamtstrafe nicht entgegen (vgl. BGHSt 4, 366).

BaldusKirchhofHenning
DotterweichMeyer
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