Devisenvergehen: Verstoß gegen MilRegG Nr. 53 und Einziehung von Kontoguthaben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 297/60
- Datum
- 19.10.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die devisenrechtlichen Verbote des MilRegG Nr. 53 sind rechtsgültig und weiterhin anwendbar, solange sie durch spätere Rechtsakte nicht aufgehoben sind.
Wer als Deviseninländer einem nicht genehmigten, mit einem Devisenausländer geschlossenen Geschäft über Vermögenswerte zustimmt und dessen Abwicklung fördert, verwirklicht den Tatbestand des Art. I Abs. 1 MilRegG Nr. 53; erfasst sind auch vorbereitende und zur Durchführung erforderliche Handlungen.
Die Übertragung deutscher Zahlungsmittel von Deviseninländern auf Devisenausländer im Rahmen der Abwicklung eines nicht genehmigten Geschäfts erfüllt das Verbot des Art. I Abs. 1 lit. h MilRegG Nr. 53.
Vermögenswerte, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, können nach Art. VIII Abs. 1 S. 2 MilRegG Nr. 53 eingezogen werden; hierzu zählen auch Forderungen und Kontoguthaben, wenn diese der Durchführung des verbotenen Geschäfts dienen.
Die Revision eines Dritten gegen eine Einziehungsentscheidung ist nur zulässig, wenn er als Einziehungsbeteiligter einen rechtlichen Anspruch (insbesondere ein Gläubigerrecht) am Einziehungsgegenstand glaubhaft macht (§ 431 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 8. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den selbständigen Kaufmann ██████ █ aus C_D, geboren am ███ im Krs. C_S, 2. den █████████████ Kaufmann ████ ██ aus ███, geboren am ██, wegen Devisenvergehens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten und der Firma Louis ██████ AG, BaC_D, gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Firma Louis ████ AG verkaufte dem Angeklagten ██ Ende 1949 300 to Schokolade zu einem Preis von 3,20 DM je kg. Die Einfuhrbewilligung wurde mit der Auflage erteilt, dass der Gegenwert in DM auf das Sperrkonto der Verkäuferin bei der Westbank in ██ ██████ einzuzahlen sei. Entgegen der Genehmigung vereinbarten die Beteiligten später einen Aufschlag in Höhe von 2,55 DM je kg. Dieser wurde auch für 166 to tatsächlich berechnet. Der Kaufpreis wurde nach den neuen Vereinbarungen der Firma ██████ zum Teil in bar unmittelbar, zum Teil über ein Abrechnungskonto des Angeklagten BC_> bei der Westbank auf ein Ausländersperrkonto zugeleitet. Der Angeklagte BrCc> wirkte bei den Vorbereitungen des Vertrages und später in Kenntnis aller Umstände bei dem Weiterverkauf der Schokolade durch ███ mit. Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen Devisenvergehens zu einer Geldstrafe von 1.200 DM, ersatzweise zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Das Verfahren gegen den Angeklagten ██ hat sie gemäß den §§ 2 Abs. 3, 10 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (BGBl. I, 203) eingestellt. Außerdem hat sie den Guthabenbetrag des bei der Westbank für ██ █████████ geführten Abrechnungskontos in Höhe von 238.779,75 DM nebst Zinsen eingezogen. Die gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Die Revision der Firma Louis ██ AG, BaC>, ist unzulässig.
I. Die Revision des Angeklagten BC.
1. Wie aus der Revisionsrechtfertigungsschrift hervorgeht, erstrebt der Angeklagte Freispruch statt der Einstellung und den Wegfall der Einziehung. Die Revision ist in vollem Umfange zulässig. Die Einstellung des Verfahrens beschwert den Angeklagten (BGHSt 2, 216 für das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949). In dem Vorbringen der Revision, der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen, liegt ein Antrag auf Durchführung des Verfahrens gemäß § 17 des Straffreiheitsgesetzes 1954 (vgl. BGH Urt. v. 17. Juni 1953 – 3 StR 246/55). Obwohl er diese im ersten Rechtszug nicht beantragt hat, kann er den Antrag noch jetzt stellen, da das Landgericht die Beweisaufnahme vollständig durchgeführt und ihn nicht auf die Möglichkeit der Einstellung hingewiesen hatte (BGHSt 2, 216 und Urt. v. 20. Februar 1957 – 2 StR 509/56).
2. Soweit in den Ausführungen der Revision zur Frage der Lebenserfahrung die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, gesehen werden könnte, wird bei der Behandlung der Sachbeschwerde darauf eingegangen werden.
3. Die Sachrügen sind unbegründet.
a) Die Regelung der Devisenbewirtschaftung durch das Gesetz Nr. 53 der Militärregierung ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, rechtsgültig. Das Gesetz ist noch jetzt anzuwenden (BGHSt 7, 294; 13, 190). Das Vorbringen der Revision bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
b) Die Einzelausführungen der Revision greifen im Wesentlichen die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Landgerichts an und suchen diese durch eine eigene zu ersetzen. Das Revisionsgericht kann auf die Sachrüge nicht nachprüfen, was in früheren Vernehmungsprotokollen steht, wenn ihr Inhalt im Urteil nicht angegeben ist. Die Angriffe gegen die Darlegungen des Tatrichters zur Lebenserfahrung übersehen, dass diese auf das Verhalten des Angeklagten ███ als des Käufers der Ware und nicht auf das des Prokuristen █████████ als Vermittlers des Kaufvertrages abgestellt sind. Dabei ist kein Rechtsfehler der Strafkammer ersichtlich. Der Angeklagte ist nicht etwa, wie die Revision weiter geltend macht, erst tätig geworden, als die Schokolade schon ins Inland eingeführt worden war, sondern bereits vorher, indem er als Vertragspartner der ████ AG den von Ben████ mit dieser getroffenen neuen Abmachungen über den Aufschlag seine Zustimmung gab. Erst damit konnte – wenn überhaupt – die Vereinbarung über die Erhöhung des Kaufpreises wirksam und der Vertrag daraufhin durchgeführt werden. Dadurch hat der Angeklagte als Deviseninländer an Stelle des nach seiner Annahme genehmigten ein neues, nicht genehmigtes Geschäft über Vermögenswerte mit einem Devisenausländer geschlossen und damit gegen Art. I, 1 a) des MilRegG Nr. 53 verstoßen. Der neue Vertrag war in seiner Gesamtheit nicht genehmigt; deshalb hat der Angeklagte auch durch seine weiteren Handlungen sich gegen die genannte Vorschrift vergangen. Sinn und Zweck des Gesetzes Nr. 53 ist es, die Übersicht über die devisenwirtschaftlich wichtigen Tatbestände sowie die Erfassung und die richtige volkswirtschaftliche Verwendung der Devisenwerte zu gewährleisten. Deshalb werden nicht nur die unmittelbaren Veränderungen devisenwirtschaftlicher Rechtsverhältnisse, sondern sogar schon die Vorbereitung und andere Handlungen, die zur Durchführung des devisenrechtlich verbotenen Geschäfts erforderlich sind, von Gesetz Nr. 53 erfasst (vgl. BGH NJW 1953, 796; Urteil vom 27. Oktober 1953 – 1 StR 394/53). Zur Durchführung des zwischen der ███ AG und den Beschwerdeführern abgeschlossenen Geschäfts verkaufte BC_> die Schokolade weiter, veranlasste seine Kunden, dass diese den Kaufpreis auf sein Abrechnungskonto oder unmittelbar an ████ zahlten, und überwies einen Teil der auf dem Abrechnungskonto angesammelten Beträge an die ███ AG. Auch der Rest und das spätere Guthaben auf dem Konto sollten der Abrechnung mit der █████ AG dienen. Wie dem Sachzusammenhang zu entnehmen ist, war es dem Angeklagten durch die Eingänge seiner Kunden auf das Abrechnungskonto erst möglich, den von ihm geschuldeten Kaufpreis an die DC> AG zu zahlen. Dieser Umstand war ersichtlich Grundlage des zwischen ihm und der ███ AG abgeschlossenen Vertrages. Deshalb gehörten auch alle diese Veranstaltungen zur Ausführung des nicht genehmigten Importgeschäfts und zur Erfüllung der von BC_> darin übernommenen Verpflichtungen. Seine gesamte darauf gerichtete Tätigkeit stellt sich somit als eine Ausführung des Devisenvergehens dar. Darunter fällt auch die Überweisung der 480.768 DM von dem Abrechnungskonto bei der Westbank über die Stadtsparkasse in ███████████ auf das Ausländersperrkonto der Firma ███ AG. Dadurch hat der Angeklagte zugleich gegen Art. I, 1 h) des Gesetzes Nr. 53 verstoßen, nach dem alle Geschäfte über deutsche Zahlungsmittel verboten sind, die deren Übertragung von Deviseninländern auf Devisenausländer zur Folge haben. Soweit in der Hauptverhandlung – zwar nicht von dem Angeklagten BC_> – behauptet worden ist, die zuständige Devisenstelle habe nachträglich genehmigt, dass das auf dem Abrechnungskonto noch vorhandene Guthaben von 238.779,75 DM der █████ AG überwiesen werde, handelt es sich um ein neues Vorbringen, das vom Senat nicht berücksichtigt werden kann. Außerdem soll nach jener Behauptung diese Genehmigung erst nach der mit der ███ AG und der Westbank stattgehabten Unterwerfungsverhandlung ausgesprochen worden sein. Sie würde auch nicht bedeuten, dass das bereits durchgeführte Geschäft nachträglich genehmigt worden ist.
c) Entgegen der Ansicht der Strafkammer ist Art. I Abs. 2 des MilRegG Nr. 53 auf den Angeklagten nicht anwendbar. Diese Bestimmung betrifft, abgesehen von dem bloß unzulässigen Verbringen genehmigter Einfuhren über einen nicht genehmigten Grenzübergang, nur solche unerlaubte Verbringung von Vermögenswerten, der kein nach Art. I, 1 verbotenes Devisengeschäft zu Grunde liegt. Die rechtsgeschäftliche Einfuhr fällt nur unter Art. I, 1 (BGH Urt. v. 9. Juni 1959 = NJW 1959, 1694, insoweit in BGHSt 13, 190 nicht abgedruckt). Zutreffend hat die Strafkammer zwischen den einzelnen nach ihrer Ansicht begangenen Verstößen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 nicht Tateinheit angenommen, sondern das gesamte Verhalten des Angeklagten als eine Tat im Rechtssinne gewertet (BGHSt 13, 190). Da das Landgericht auch rechtlich einwandfrei die Tat als Wirtschaftsstraftat angesehen hat, kam ein Freispruch nicht in Betracht.
d) Das Landgericht hat den Guthabensaldo auf dem Abrechnungskonto des Angeklagten bei der Westbank gemäß Art. VIII Abs. 1 Satz 2 MilRegG 53 eingezogen, da „alle in Erfüllung des Importgeschäfts getätigten Zahlungen unter Verletzung des Art. I Abs. 1 Ziff. h) MilRegG Nr. 53 geleistet wurden“. Die Einziehung ist trotz der Einstellung des Verfahrens möglich (§ 13 StFG 1954). Obwohl die Taten der Angeklagten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 33 AHK begangen worden sind, findet Art. VIII Abs. 1 Satz 2 MilRegG 53 weiter Anwendung. In allen späteren Gesetzen ist diese Bestimmung mindestens im vorliegenden Umfange aufrechterhalten (vgl. Art. 5 Abs. 7 Ges. Nr. 14 AHK, Art. 5 Abs. 2 b Ges. Nr. 33 AHK, § 39 WiStG vom 26. Juli 1949 und 25. März 1952 BGBI. I, 190, i. d. F. vom 17. Dezember 1952 – BGBI. I, 805, § 20 WiStG vom 9. Juli 1954 – BGBI. I, 175; BGH NJW 1953, 595; Urt. v. 27. Oktober 1953 – 1 StR 394/53). Nach Art. VIII Abs. 1 Satz 2 Ges. Nr. 53 können Vermögenswerte eingezogen werden, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden. Zu den Vermögenswerten im Sinne dieser Bestimmungen gehören auch Forderungen, nicht nur Sachen und dingliche Rechte (BGHSt 9, 184).
Das Konto mit seinem Guthaben war Gegenstand der strafbaren Handlung. Wie bereits dargelegt, diente das Konto der Abwicklung des nicht genehmigten Importgeschäfts. Das Ansammeln der Beträge auf dem Abrechnungskonto war ebenso wie die Einfuhr der Schokolade und ihre Bezahlung eine Ausführungshandlung des einheitlichen Devisenvergehens. Dass der Angeklagte diese Gelder nur auf Grund besonderer Kaufverträge mit seinen Kunden erhielt, steht dem nicht entgegen. Spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem sie seinem Abrechnungskonto gutgeschrieben wurden, waren sie vom Angeklagten für die Erfüllung des Kaufvertrages mit der █████ AG bestimmt und damit Gegenstand des Devisenvergehens geworden.
Danach war die Revision dieses Angeklagten zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten BrCc>
1. Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines Vergehens nach Art. I, 1 a) und h) des Gesetzes Nr. 53 schuldig gemacht. Er hat zwar nicht bei der Einfuhr der Schokolade mitgewirkt, sich aber bei der weiteren Abwicklung des Geschäfts maßgeblich beteiligt. Nach den Urteilsfeststellungen haben er und █████ die Schokolade weiterverkauft. Dabei ist mit den Abnehmern vereinbart worden, dass diese den Gegenwert der Ware auf das Abrechnungskonto ████ überwiesen, oder ihn gesondert nach dem Kaufpreis ████ und dem Aufschlag von 2,55 DM je kg dem Abgesandten der Westbank, Joel ██████, aushändigten, der davon 350.000 DM der Firma █████ AG unmittelbar zuführte. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der Firma ████ mit Umsatzbeteiligung über alle Einzelheiten des Geschäfts unterrichtet, also auch darüber, dass es unter den neuen Bedingungen nicht genehmigt war und der von dem Kunden entrichtete Gegenwert zur Erfüllung dieses Geschäfts diente. Es ist nicht so, wie die Revision geltend macht, dass er mit diesem Geschäft nichts zu tun gehabt, vielmehr nur unabhängig davon die bereits eingeführte Ware als Deviseninländer an Deviseninländer verkauft hätte. Letzteres wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Importgeschäft bereits abgewickelt gewesen wäre. Hier aber hatte bei Beginn der Tätigkeit des Beschwerdeführers höchstens die DC> AG ihre Hauptverpflichtung aus dem Vertrag erfüllt, während der Angeklagte █████ seiner Gegenverpflichtung, abgesehen von der Abnahme der Ware, noch ganz nachkommen musste. Der Vertrag konnte nur unter Verstoß gegen das Gesetz Nr. 53 erfüllt werden, und dabei ist der Beschwerdeführer mittätig geworden. Dadurch hat auch er den äußeren und inneren Tatbestand des Art. I, a) und h) erfüllt.
2. Ebenso wie beim Angeklagten BC ist auch bei diesem Angeklagten Art. I Abs. 2 MilRegG 53 nicht anwendbar.
3. Ohne weitere Begründung sieht das Landgericht die beiden Angeklagten als Mittäter an. Dem Sachzusammenhang kann die Überzeugung der Strafkammer entnommen werden, dass jeder der beiden Angeklagten des eigenen wirtschaftlichen Vorteils wegen seine Tätigkeit durch die Handlungen des anderen vervollständigen und durch dieses Zusammenwirken den ganzen Erfolg herbeiführen wollte, und der Angeklagte Br nicht nur das Tun des Angeklagten BC_> als fremdes Tun fördern wollte. Deshalb ist seine Verurteilung als Mittäter rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Durch die fehlerhafte Anwendung des Art. I Abs. 2 MilRegG Nr. 53 wird der Urteilsspruch nicht berührt. Die Tat bleibt ein Devisenvergehen. Auf den Strafausspruch hat sich der Fehler nicht ausgewirkt. Bei der Bemessung der Geldstrafe hat das Landgericht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und nicht auf die Zahl der von diesem begangenen Einzelverstöße abgestellt.
III. Die Revision der Firma █████ AG.
Diese Revision richtet sich gegen die Einziehung des Guthabens auf dem Abrechnungskonto ███. Ihre Zulässigkeit hängt davon ab, ob die Firma █████ AG Einziehungsbeteiligte ist (§ 431 Abs. 2 und 3 StPO). Das muss verneint werden. Einziehungsbeteiligter in einem Verfahren ist derjenige, der einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung glaubhaft macht (BGHSt 2, 295). Zu diesem Kreis gehört auch derjenige, der ein Gläubigerrecht an dem durch die Einziehung betroffenen Guthaben glaubhaft gemacht hat (BGH NJW 1956, 1208, insoweit in BGHSt 9, 784 nicht abgedruckt). Daran fehlt es hier.
Inhaber des Abrechnungskontos war nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Angeklagte BC_>. Zwar behauptet sie, die wirkliche Inhaberin sei sie gewesen, das Abrechnungskonto habe nicht der Verfügung des Angeklagten BC_> unterlegen, es habe ihm also nicht allein oder nicht ausschließlich gehört. Diese Behauptung wird jedoch schon durch die im Urteil festgestellte und von der Beschwerdeführerin mit der Revision auch nicht bestrittene Tatsache widerlegt, dass █████ von dem Abrechnungskonto 529.000 DM an die Stadtsparkasse in ███████████ überwies, die dann nicht ganz, sondern nur in Höhe von 480.768 DM an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurden. Schon das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 1953, durch den die Beschwerde der AG gegen die Beschlagnahme des Guthabens auf dem Abrechnungskonto verworfen worden ist, dargelegt, die Behauptung, das Konto stehe der Beschwerdeführerin zu, sei nicht sehr glaubhaft. Durch einen weiteren Beschluss desselben Gerichts vom 28. März 1958 ist eine erneute Beschwerde verworfen worden, weil die AG kein Gläubigerrecht nachgewiesen habe. Trotzdem hat die Revisionsführerin auch jetzt noch nicht weiter dargelegt, inwiefern sie einen Anspruch auf das eingezogene Guthaben haben sollte. Der Umstand, dass █████ Kunden den Kaufpreis auf dieses Konto zahlten und ██ die Guthaben dann zur Tilgung seiner schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin benutzte, ergibt noch keinen Anspruch der AG auf das Guthaben. Dass die Forderung ███ an die Westbank etwa durch Abtretung, Pfändung oder Verpfändung auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei, behauptet letztere selbst nicht. Mangels eines Gläubigerrechts ist ihre Revision somit unzulässig.
Hiernach waren alle Revisionen zu verwerfen.
| Kirchhof | Dotterweich | Busch | |||
| Scharpenseel | Menges |