Revisionen gegen Landgerichtsurteil: Teilaufhebung wegen §24 StVG, sonstige Verwerfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat (2. Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 2 StR 297/59
- Datum
- 22.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angibt.
Wird eine zuvor verhängte Einzelstrafe in eine neue Gesamtstrafe einbezogen, bleibt diese Einzelstrafe bestehen und kann nicht als ‚in Wegfall kommend‘ bezeichnet werden.
Für das fortgesetzte Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist Freiheitsstrafe nur bis zu zwei Monaten vorgesehen; eine darüber hinausgehende Einzelstrafe ist rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung der Verurteilung insoweit sowie gegebenenfalls der Gesamtstrafenbildung.
Die sachliche Beschränkung der Revisionsbegründung kann die Reichweite der Überprüfung auf den konkret gerügten Rechtsfehler begrenzen, auch wenn das Rechtsmittel formell unbeschränkt eingelegt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 13. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Erich J., geboren am █ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2.) den Verkäufer Rudi Karlheinz B., zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. April 1959 wird verworfen. Jedoch werden in dem den Angeklagten betreffenden Teil des Urteilsspruchs die Worte „die in Wegfall kommt,“ gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 14. April 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
II. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil im ██████████ Spruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat erkannt:
gegen den Angeklagten J. unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen sowie wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer durch Urteil des Schöffengerichts in Worms vom 11. Dezember 1958 erkannten Gefängnisstrafe von drei Monaten, „die in Wegfall kommt,“ auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis sowie auf eine Geldstrafe von 250 DM, die in dem Urteil des Schöffengerichts in Worms neben der Freiheitsstrafe ausgesprochen war,
gegen den Angeklagten B. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen eines weiteren schweren und eines einfachen Diebstahls, sämtlich begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, sowie wegen fortgesetzten Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.
Hiergegen wenden sich beide Angeklagten mit der Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten J. ist unbegründet, die Revision des Angeklagten B. hat Erfolg.
I. Zur Revision J.:
1.) Soweit der Angeklagte das Verfahren beanstandet, ist die Revision unzulässig, weil sie der Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen entbehrt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Die Strafbemessung begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Zutreffend hat auch das Landgericht die von dem Schöffengericht in Worms erkannte Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis in die nunmehr gebildete Gesamtstrafe einbezogen. Nur ist der Urteilsspruch insofern unrichtig, als es dort heißt, dass jene Gefängnisstrafe „in Wegfall kommt.“ Diese bleibt, gerade weil sie in die Gesamtstrafe einbezogen wird, als Einzelstrafe bestehen. Sonst wäre sie, wie in BGHSt 12, 99 des Näheren dargelegt ist, als deren Grundlage und auch sonst, falls etwa infolge einer später hinzutretenden Verurteilung die Neubildung einer oder mehrerer Gesamtstrafen notwendig würde, überhaupt nicht verfügbar. Insofern ist daher der Urteilsspruch durch Streichung der Worte: „die in Wegfall kommt“ richtigzustellen.
II. Zur Revision B.:
1.) Das Rechtsmittel ist auf den Strafausspruch beschränkt, und zwar soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein verurteilt worden ist. Allerdings hat der zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte Verteidiger die Revision unbeschränkt eingelegt. Er hat sie jedoch ausschließlich damit gerechtfertigt, dass das Landgericht wegen des fortgesetzten Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannt habe, während das Gesetz nur eine Höchststrafe von zwei Monaten Gefängnis vorsehe. Es liege also, so sachlich die Revisionsrechtfertigung, ein Rechtsfehler vor, und daher sei das Urteil aufzuheben. Hieraus ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf diesen Teil der Verurteilung beschränkt worden ist, wenn auch der Antrag seinem Wortlaut nach auf Aufhebung des landgerichtlichen Urteils schlechthin gerichtet zu sein scheint.
2.) In diesem beschränkten Umfang ist das Rechtsmittel begründet. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass in § 24 StVG an Freiheitsstrafe Gefängnis nur bis zu zwei Monaten angedroht ist, so dass die vom Landgericht ausgesprochene Gefängnisstrafe von drei Monaten nicht aufrechterhalten werden kann. Dies hat auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.
Hiernach ist das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, hinsichtlich der Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. Schalscha Dr. Geier Scharpenseel Willms Lang-Hinrichsen