Treffer
BGH Urteil

Scheckbetrug: Täuschung über Deckung setzt Erwartung der Einlösung bei Vorlage voraus

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 297/54
Datum
07.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Betrugs in vier Fällen, Arrestbruchs, einfachen Bankrotts und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen eines Betrugsfalls (Scheck über 1.000 DM) auf, weil die innere Tatseite nicht ausreichend festgestellt war. Maßgeblich ist, ob der Aussteller bei Hingabe eines ungedeckten Schecks damit rechnet, dass der Scheck bei Vorlage aufgrund (geduldeter) Kontoüberziehung eingelöst wird. Im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg; der Gesamtstrafenausspruch wurde wegen der Teilaufhebung ebenfalls aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag kann als übergangen unschädlich sein, wenn er in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wird und aus den Umständen ein Verzicht auf die Beweiserhebung folgt.

2

Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nur dann zur Erhebung weiterer Beweise von Amts wegen, wenn sich nach dem festgestellten Verfahrensstoff weitere Aufklärung aufdrängt.

3

Bei Betrug durch Hingabe eines (im Zeitpunkt der Begebung) ungedeckten Schecks kommt es für die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit/-willigkeit entscheidend darauf an, ob der Aussteller mit der Einlösung des Schecks bei Vorlage rechnet.

4

Lässt die Bank Kontoüberziehungen in bestimmtem Umfang regelmäßig zu, kann daraus folgen, dass aus einer momentanen Unterdeckung allein nicht ohne Weiteres auf Betrugsvorsatz geschlossen werden kann; hierzu bedarf es konkreter Feststellungen zur Erwartung späterer Deckung bzw. Einlösung.

5

Werden Schuldsprüche teilweise aufgehoben, ist der Gesamtstrafenausspruch regelmäßig mit aufzuheben, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Gesamtstrafe auf der beanstandeten Verurteilung beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dachdecker und Bauklempner Michael B. aus P. bei K., dort geboren am █ 1912, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Detterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betrugs verurteilt ist, und in diesem Umfang auch der Gesamtstrafaussprach.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in vier Fällen, wegen Arrestbruchs in drei Fällen, wegen einfachen Bankrotts und wegen fortgesetzter Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1. Verfahrensrechtlich macht er geltend, die Bestimmung des § 244 StPO sei verletzt, weil den in dem Schriftsatz des Verteidigers vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen nicht in vollem Umfang entsprochen worden sei. Das Gericht habe die Verpflichtung gehabt, den Sachverhalt durch Erhebung sämtlicher gebotener Beweise weiter aufzuklären, wobei sich eine Klarstellung des Sachverhalts im Sinne der Einlassung des Angeklagten hätte ergeben können.

Die Sitzungsniederschrift ergibt nicht, dass die in dem bezeichneten Schriftsatz gestellten Beweisanträge von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung wiederholt worden sind. Ein vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag kann aber übergangen werden, wenn er in der Hauptverhandlung nicht erneut gestellt wird und besondere Umstände vorliegen, aus denen zu folgern ist, dass ein Verzicht vorliegt (vgl. BGHSt 1, 286). Das ist hier der Fall; denn nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des Angeklagten auf die Vernehmung weiterer Zeugen und die Stellung weiterer Anträge zur Beweisaufnahme verzichtet. Angeklagter und Verteidiger haben ferner erklärt, dass sie die von ihnen gestellten Beweisanträge für erledigt betrachten. Die Beweisaufnahme ist daraufhin im allseitigen Einverständnis geschlossen worden. Unter diesen Umständen bleibt nur die Frage, ob jene, von dem Verteidiger in seinem Schriftsatz gestellten Beweisanträge, nicht vom Gericht zufolge der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) als Anregungen zu weiterer Aufklärung von Amts wegen aufzugreifen waren. Das Urteil ergibt indessen keine Anhaltspunkte hierfür. Die Verfahrensrüge hat daher keinen Erfolg.

2. Eine Verletzung des sachlichen Rechts sieht die Revision zunächst darin, dass der Sachverhalt, den die Strafkammer als Verstrickungsbruch der gepfändeten Dachziegel gewertet hat, nicht unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes beurteilt worden ist. Sie macht geltend, dass bei dem Angeklagten eine Pflichtenkollision bestanden habe, in der er sich für die Erhaltung des durch den Dachstuhlbrand beschädigten höherwertigen Hauses habe entscheiden müssen. Hierbei habe er auf die gepfändeten Ziegel zurückgreifen müssen, weil die Beschaffung der zur Reparatur notwendigen Ziegel anderweitig auf ordnungsmäßigem Wege ihm nicht möglich gewesen sei. Zudem sei ein Teil des Daches bereits in Abwesenheit des Angeklagten mit den gepfändeten Ziegeln gedeckt worden, so dass er insoweit keinen Verstrickungsbruch begangen haben könne. Auch sei der Tatbestand des Verstrickungsbruchs um deswillen nicht gegeben, weil die Ziegel dadurch, dass sie auf das Dach des Hauses gelegt wurden, nicht der Verstrickung entzogen worden seien. Des Weiteren habe sich der Angeklagte in dem Irrtum befunden, dass durch seine Zession in Höhe des Schuldbetrages an den Gläubiger die Pfändung erledigt sei.

Angesichts der im Urteil ausgesprochenen Überzeugung des Gerichts, nach der der Angeklagte wusste, dass die Pfändung der Dachziegel trotz der Zession bestehen geblieben war, ist der Einwand der Revision, dass der Angeklagte irrigerweise anderer Auffassung gewesen sei, als sachverhaltswidrig unbeachtlich.

Die bei Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen werden nach § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Dazu ist im Einzelfall nicht erforderlich, dass die in Frage kommenden Baumittelstücke mit dem Gebäude fest verbunden werden. Für Dachziegel, die zur Herstellung des Daches aufgelegt sind, ist daher die Eigenschaft des wesentlichen Bestandteils zu bejahen, so dass sie nicht mehr Gegenstand besonderer Rechte sein können. Deshalb geht der Einwand der Revision fehl, der Angeklagte habe die Ziegel der Verstrickung nicht entzogen.

Nach dem Urteil ist es auch der Angeklagte selbst gewesen, der den weitaus größten Teil der gepfändeten Ziegel verbaute und sie damit der Pfandverstrickung entzog. Diese Feststellung der Strafkammer bindet das Revisionsgericht. Der Sachverhalt ergibt, dass noch nach Wochen Dachbalken für das zerstörte Dachgebälk an den Angeklagten geliefert worden sind. Dass während dieser ganzen Zeit für den Angeklagten eine Notstandslage bestanden haben könnte, die die Verwendung der gepfändeten Ziegel notwendig machte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Die Notstandshandlung ist aber nur gerechtfertigt, wenn sie bezweckt, eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden, und wenn der dadurch angerichtete Schaden gegenüber dem Schaden, der dem Angeklagten durch das Offenstehen des Daches drohte, unverhältnismäßig gering gewesen ist. Zudem liegt ein Notstand dann nicht vor, wenn die Gefahrenlage auch auf andere Weise beseitigt werden kann. Nach dem Urteil hat sich der Angeklagte nicht bemüht, den Schaden des Daches sonstwie abzuwenden, so dass sich sein eigenmächtiger Eingriff in fremde Rechte erübrigt hätte. Daher kann nicht geltend gemacht werden, der Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes sei in dem Urteil übersehen worden.

Für die Strafkammer bestand nach der Sachlage auch keine Veranlassung, von sich aus eine besondere Prüfung darüber anzustellen, ob der Angeklagte etwa irrigerweise das Vorliegen eines Notstandes angenommen hat. Ein solcher Irrtum drängte sich nicht auf.

3. Nach den Feststellungen war von dem Vollziehungsbeamten des Finanzamts der fahrbereite Lastkraftwagen Marke „Citroën“ gepfändet worden. Für den Angeklagten war somit klar, dass sein in Betrieb befindlicher Lastkraftwagen gepfändet war. Die Revision zieht diese Feststellung des Urteils in Zweifel. Damit richtet sie sich lediglich gegen den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt. Das ist in diesem Rechtszug unbeachtlich. Einen Rechtsfehler enthält das Urteil insoweit nicht. Deshalb bemängelt die Revision den Verstrickungsbruch hinsichtlich des gepfändeten Lastkraftwagens ohne Erfolg, da sie von anderen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, als das Urteil festgestellt.

4. Soweit die Revision geltend macht, dass bei dem Verstrickungsbruch hinsichtlich der gepfändeten Bitumen-Fässer Veranlassung bestanden habe, angesichts des eigenartigen Verhaltens des Angeklagten dessen strafrechtliche Verantwortung noch besonders zu prüfen, lassen sich dem Urteil keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich eine solche weitergehende Aufklärung der Strafkammer aufgedrängt hätte. Die Erörterung der Persönlichkeit des Angeklagten bei der Strafzumessung lässt erkennen, dass die Strafkammer sein Verhalten jeweils einer eingehenden Betrachtung unterzogen und dabei die inneren Regungen des Angeklagten ergründet hat, denen seine strafbaren Handlungen entsprangen. Soweit sich die Revision darauf beruft, dass der Angeklagte zumindest irrigerweise im Hinblick auf den schwebenden Zivilprozess sein Vorgehen für rechtmäßig gehalten haben könne und heute noch halte, bedurfte es keiner ausdrücklichen Erörterung im Urteil; denn die Strafkammer stellt fest, dass für den Angeklagten das Motiv seines Handelns war, sich für den Zivilprozess ein Beweismittel zu sichern und bis zu dessen Beendigung zu erhalten. Aus welcher inneren Einstellung heraus der Angeklagte zu seinem Tun gekommen ist, wird also von der Strafkammer nicht verkannt. Sein Verhalten ist aber von ihr nach der ganzen Sachlage als böswillig angesehen worden, weil, wie sie sagt, er keinen Grund habe, den Aufbewahrungsort der Fässer auch in der Hauptverhandlung noch zu verschweigen. Einen Rechtsfehler lassen diese Ausführungen des Urteils nicht erkennen.

5. Die Straftat des einfachen Bankrotts, die in Verstößen gegen § 240 Nr. 3 und 4 KO besteht, hat die Strafkammer trotz der darin liegenden Verletzung verschiedener Strafgesetze um deswillen als eine einheitliche strafbare Handlung angesehen, weil das Unterlassen der Buchführung trotz bestehender Rechtspflicht (§ 240 Nr. 3 KO) teilweise zugleich Bestandteil des Tatbestands der unterlassenen Bilanzziehung geworden ist (§ 240 Nr. 4 KO). Die Tatsache, dass diese beiden strafbaren Handlungen durch dieselbe Zahlungseinstellung verbunden sind, hätte sie auch nicht zu einer Straftat im Rechtssinne vereinigen können (BGHSt 1, 186). Anders ist es mit ihrem Zusammentreffen nach § 73 StGB, dessen Voraussetzungen auf Grund des Sachverhalts von der Strafkammer bejaht worden sind. Darin liegt kein Rechtsfehler.

Die Revision wendet ein, Verstöße gegen § 240 Nr. 3 und 4 KO könnten um deswillen nicht bejaht werden, weil der Angeklagte, entgegen der Auffassung der Strafkammer, kein Vollkaufmann gewesen sei. Zumindest sei der Angeklagte in dem unverschuldeten Irrtum gewesen, dass die Unterlassung der Buchführung nicht gegen ein Gesetzesverbot verstoße. Es komme hinzu, dass er keinesfalls schuldhaft gehandelt habe, denn trotz eifrigen Bemühens, geeignete Buchhaltungskräfte zu finden, sei ihm dies nicht gelungen. Daher entfalle bei ihm sowohl Vorsatz als auch eine etwa in Betracht kommende Fahrlässigkeit für sein Verhalten.

Dass die Strafkammer nach Anhörung mehrerer Sachverständiger zu der Auffassung gekommen ist, der Angeklagte sei Vollkaufmann gewesen, ist nach dem festgestellten Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung des Tatrichters kann aber mit der Revision nicht angegriffen werden. Insoweit ist daher das Vorbringen der Revision unzulässig.

Dies gilt auch für die Auffassung des Gerichts, dass dem Angeklagten bewusst gewesen ist, zur Buchführung verpflichtet zu sein. Die Strafkammer folgert dies schon daraus, dass ihm der Beauftragte seiner Treuhandfirma bereits Ende 1948 gesagt hat, er müsse eine kaufmännische doppelte Buchführung einrichten, und dass er mehrfach selbst versuchte, seine ab 1. Januar 1950 zurückgebliebene Buchhaltung in Ordnung bringen zu lassen. Die im Ergebnis gegen diese tatsächlichen Feststellungen gerichteten Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich zugleich, dass der Angeklagte nicht irrigerweise gemeint hat, zur Buchführung sei er gesetzlich nicht verpflichtet. Die Strafkammer stellt sein Verschulden fest, nachdem sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass seine Versuche, die Buchhaltung in Ordnung bringen zu lassen, verspätet eingesetzt haben. Schon lange vorher war er darauf hingewiesen worden, dass seine Buchhalterin nicht zurechtkomme. Diese Begründung der Fahrlässigkeit des Angeklagten ist rechtlich nicht anfechtbar. Die Feststellungen lassen auch nicht erkennen, dass sich der Angeklagte dabei in einem Rechtsirrtum befunden haben könnte.

6. Bei dem Betrug zum Nachteil der Firma █████ & Co. wusste der Angeklagte, dass sein Konto bei der Bank einen Debet-Saldo aufwies. Die Firma erlitt eine Vermögensbeschädigung, weil der Scheck über 1000 DM nicht eingelöst worden ist. Aus diesem Sachverhalt lässt sich jedoch nicht folgern, dass der Angeklagte durch die Hingabe des Schecks am 8. Mai 1950 dessen Deckung bei der bezogenen Kölner Gewerbebank vorgetäuscht hat. Denn zahlungsunfähig war er nach der Überzeugung des Gerichts erst ab Mitte 1950, und zwar etwa ab Ende Juni 1950. Überdies ist anzunehmen, dass er sich erst etwa im August 1950 seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst geworden ist. Es muss daher entscheidend darauf ankommen, ob der Angeklagte damit gerechnet hat, dass der im Zeitpunkt der Begebung ungedeckte Scheck bei seiner Vorlegung von der bezogenen Bank eingelöst werden würde (BGHSt 3, 69, 72). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kölner Gewerbebank den Angeklagten jeweils sein Konto überziehen ließ. Sie räumte ihm damit einen Kredit ein, der – von vorübergehenden Ausnahmen abgesehen – höchstens bei 2.500 DM lag. Zwar hatte die Bank dem Angeklagten verschiedentlich mitgeteilt, dass er dafür sorgen müsse, sein Konto wieder abzudecken. Das kann sich aber nach dem Sachverhalt des Urteils auf die Fälle beschränkt haben, in denen ihm vorübergehend über 2.500 DM hinaus Kredit gewährt worden ist. Deshalb ist die innere Tatseite des Betrugs zum Nachteil der Firma ███ nicht hinreichend dargetan. Dies auch deshalb nicht, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte zu dieser Zeit nicht annehmen konnte, es würden bis zur Vorlegung des Schecks auf seinem Konto wieder Gelder eingehen, die eine Einlösung des Schecks nach Lage der Sache gewährleisteten. Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma ████████ & Co. muss daher aufgehoben werden.

7. Die Einwendungen der Revision gegenüber dem Betrug zum Nachteil der Firma ██████, dass Vorsatz nicht nachgewiesen sei, sind angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Urteils offensichtlich unbegründet.

8. Gleiches gilt für die Bemängelung des Betrugs zum Nachteil der Firma ███████. Die Sachdarstellung der Revision ist gegenüber dem im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt neu. Dem Gericht konnte sich nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme nicht aufdrängen, über eine etwa verzögerte Weitergabe des Blankoschecks durch den Kraftfahrer des Angeklagten von sich aus noch eine weitere Aufklärung zu betreiben.

9. Bei dem Betrug zum Nachteil der Firma █████████ müssen die Überlegungen der Strafkammer, die sie dazu bestimmt haben, bei der Ausstellung des ersten ungedeckten Schecks die innere Tatseite des Betrugs zu verneinen, nicht auch für den drei Tage später ausgestellten weiteren Scheck gelten. Darin liegt kein Denkfehler. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte bei der Ausstellung des ersten Schecks der Meinung gewesen sein möge, noch für Deckung sorgen zu können, dass er dagegen bei dem zweiten Scheck nicht mehr damit rechnen konnte, auch dessen Einlösung noch zu sichern, und dass er sich dessen auch bewusst gewesen ist. Der Einwand der Revision ist daher unbegründet.

10. Mit Bezug auf die Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge ist die Strafkammer zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte sich mit Beginn der Verschärfung seiner finanziellen Lage vorgenommen hatte, künftig keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an die AOK zu zahlen, um das gesparte Geld anderweitig verwenden zu können. Den Vorsatz des Angeklagten zu dieser Straftat folgert das Gericht insbesondere daraus, dass er freiwillig überhaupt nicht zahlen wollte. Sie entnimmt dies seiner eigenen Äußerung darüber. Angesichts dieses Sachverhalts wirft die Revision ohne Grund die Frage auf, ob nicht der Angeklagte zu seinem Verhalten durch einen entschuldbaren Irrtum veranlasst sein könne. Die Strafkammer konnte keine Veranlassung haben, von sich aus in dieser Richtung weitere Nachforschungen anzustellen.

Dr. ArndtWernerDr. Menges
DetterweichDr. Schalscha
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