Revision: Straßenraub zu § 249 StGB geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 29/75
- Datum
- 27.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf der Straße begangener Raub ist nach der Neufassung des Strafgesetzbuchs nicht mehr als schwerer Raub zu qualifizieren, sondern fällt unter § 249 StGB.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch dahin ändern, dass eine tatbestandliche Neuqualifikation erfolgt, wenn die rechtliche Bewertung der Tat dies ergibt.
Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer anderen Strafnorm mit womöglich milderem Strafrahmen, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Anwendung der neuen Norm eine mildere Strafe verhängt worden wäre.
Bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe ist zu prüfen, ob frühere verhängte Strafen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind.
Eine Miterstreckung einer Strafe auf einen Mitangeklagten kommt in der Regel nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 29. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 29/75 Q7 L495
in der Strafsache gegen den Bäckergesellen Wilfried Hans ███████ aus ███████, geboren am █████ in BC, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. April 1974, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes in zwei Fällen schuldig ist (§§ 249, 53 StGB), 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Straßenraubes unter Zubilligung mildernder Umstände in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den Nebenfolgen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
Nach der Neufassung des Strafgesetzbuchs ist ein auf der Straße begangener Raub nicht mehr ein schwerer Raub, sondern nur ein Raub nach § 249 StGB. Der Senat konnte den Schuldspruch ändern. Die Änderung hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei Anwendung des § 249 Abs. 2 StGB n.F. auf mildere Strafen erkannt haben würde. Bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob in diese die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1974 einzubeziehen ist. Eine Miterstreckung auf den Mitangeklagten ███ ████████ kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 20, 77).
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Miller |