Treffer
BGH Beschluss

Revision: Straßenraub zu § 249 StGB geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 29/75
Datum
27.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen Straßenraubes/ schweren Raubes. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass in zwei Fällen Raub nach § 249 StGB vorliegt, und hob den gesamten Strafausspruch auf. Begründet wurde dies mit der Neufassung des StGB, wonach Straßenraub nicht mehr als schwerer Raub gilt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auf der Straße begangener Raub ist nach der Neufassung des Strafgesetzbuchs nicht mehr als schwerer Raub zu qualifizieren, sondern fällt unter § 249 StGB.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch dahin ändern, dass eine tatbestandliche Neuqualifikation erfolgt, wenn die rechtliche Bewertung der Tat dies ergibt.

3

Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer anderen Strafnorm mit womöglich milderem Strafrahmen, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Anwendung der neuen Norm eine mildere Strafe verhängt worden wäre.

4

Bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe ist zu prüfen, ob frühere verhängte Strafen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind.

5

Eine Miterstreckung einer Strafe auf einen Mitangeklagten kommt in der Regel nicht in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 29. April 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 29/75 Q7 L495

in der Strafsache gegen den Bäckergesellen Wilfried Hans ███████ aus ███████, geboren am █████ in BC, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. April 1974, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes in zwei Fällen schuldig ist (§§ 249, 53 StGB), 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Straßenraubes unter Zubilligung mildernder Umstände in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen.

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den Nebenfolgen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

Nach der Neufassung des Strafgesetzbuchs ist ein auf der Straße begangener Raub nicht mehr ein schwerer Raub, sondern nur ein Raub nach § 249 StGB. Der Senat konnte den Schuldspruch ändern. Die Änderung hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei Anwendung des § 249 Abs. 2 StGB n.F. auf mildere Strafen erkannt haben würde. Bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob in diese die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1974 einzubeziehen ist. Eine Miterstreckung auf den Mitangeklagten ███ ████████ kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 20, 77).

SchumacherKirchhofBaumgarten
WillmsMiller