Aufhebung von Strafaussprüchen wegen Änderung des Rückfallrechts (§17 StGB) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 29/70
- Datum
- 26.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Feststellungen zur Rückfalllage unvollständig, ist bei geänderter Rechtslage die Prüfung der Rückfallvoraussetzungen nach der neuen gesetzlichen Regelung nachzuholen.
Führt eine nachträgliche Rechtsänderung zu einem milderen Strafrahmen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass das erstinstanzliche Gericht bei Kenntnis des neuen Rechts niedrigere Strafen verhängt hätte, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge; hiervon betroffen sind auch Entscheidungen über die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte und über nach §42m bzw. §42n StGB angeordnete Maßnahmen, über die neu zu entscheiden ist.
Bei Anwendung des §17 StGB in der Fassung nach dem Strafrechtsreformgesetz dürfen Formulierungen wie „im Rückfall“ oder „als Rückfalltäter“ nicht in den Urteilsspruch aufgenommen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 29/70 26. Juni 1970
in der Strafsache gegen
1.) den Kraftfahrer Franz Josef ██ aus Köln, ████, geboren ███████████ 1935 in Köln, 2.) den Maler und Anstreicher Anton ██ aus Köln, ████, geboren am █████ in Köln, 3.) den Uhrenvertreter Wilhelm ██ ██ aus Köln, geboren am [REDACTED] 1912,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. Mai 1968, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind zu den Schuldsprüchen offensichtlich unbegründet, führen jedoch mit Rücksicht auf Vorschriften des 1. Strafrechtsreformgesetzes zur Aufhebung der Strafaussprüche.
1.) Hinsichtlich des Angeklagten [REDACTED] lassen die Feststellungen keine abschließende Beurteilung der Frage zu, ob die Rückfallvoraussetzungen auch nach § 17 StGB n. F. erfüllt sind. Diese Prüfung ist nachzuholen.
2.) Soweit die Angeklagten 1. und [REDACTED] verurteilt sind, ist der jetzt in Betracht kommende Strafrahmen des § 17 StGB n. F. erheblich milder als der von der Strafkammer angewandte Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB a. F. (Köln) und des § 244 Abs. 2 StGB a. F. ███ █████. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auf niedrigere Strafen erkannt hätte, wenn zur Zeit ihrer Entscheidung das neue Recht bereits in Kraft gewesen wäre.
3.) Die Aufhebung der gegen die Beschwerdeführer verhängten Einzelstrafen hat die Aufhebung auch der Gesamtstrafen zur Folge. Damit entfallen zugleich die Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Maßnahmen nach § 42 m und § 42 n StGB. Über die Maßnahmen ist neu zu entscheiden. Im Übrigen wird auf Art. 1 Nr. 14, Art. 89 des 1. StrRG verwiesen.
4.) Für die neue Verhandlung wird außerdem darauf hingewiesen, dass bei Anwendung des § 17 StGB n. F. die Worte „im Rückfall“ oder „als Rückfalltäter“ nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen sind (Urteil des Senats vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 –).
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