Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 296/99
Datum
30.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein; der Generalbundesanwalt beantragte deren Verwerfung. Streitfrage war die Wirksamkeit eines nach der Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Verzicht nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit des Verteidigers erklärt und protokolliert wurde. Eine erstmals in der Revisionsschrift erhobene Behauptung mangelnder Verständigung mit dem Dolmetscher hielt das Gericht für unglaubhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auf Rechtsmittelverzicht nach Verkündung des Urteils gerichteter Verzicht ist wirksam, wenn die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt, die Verzichtserklärung protokolliert und vom Angeklagten bestätigt wurde.

2

Die wirksame Rücksprache mit dem Verteidiger bei Erklärung des Rechtsmittelverzichts stärkt die Wirksamkeit der Verzichtserklärung.

3

Das Vorhandensein eines Dolmetschers während der gesamten Hauptverhandlung und das Fehlen zeitiger Einwendungen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit später in der Revisionsschrift erhobener Verständnismängel.

4

Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts bedarf es konkreter, in der Hauptverhandlung erkennbarer Anhaltspunkte; bloße nachträgliche, nicht substantiiert belegte Behauptungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 22. April 1999

Rubrum

Beschluss

vom 30. Juni 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 1999 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte er, er verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil an. Die Verzichtserklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Während der gesamten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die arabische Sprache anwesend. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher sei nicht möglich. Die erstmals in der Revisionsschrift erhobene dahingehende Behauptung ist danach unglaubhaft. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten.

JahnkeDetterRothfuß
NiemöllerBode
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