Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 296/99
- Datum
- 30.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf Rechtsmittelverzicht nach Verkündung des Urteils gerichteter Verzicht ist wirksam, wenn die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt, die Verzichtserklärung protokolliert und vom Angeklagten bestätigt wurde.
Die wirksame Rücksprache mit dem Verteidiger bei Erklärung des Rechtsmittelverzichts stärkt die Wirksamkeit der Verzichtserklärung.
Das Vorhandensein eines Dolmetschers während der gesamten Hauptverhandlung und das Fehlen zeitiger Einwendungen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit später in der Revisionsschrift erhobener Verständnismängel.
Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts bedarf es konkreter, in der Hauptverhandlung erkennbarer Anhaltspunkte; bloße nachträgliche, nicht substantiiert belegte Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. April 1999
Rubrum
Beschluss
vom 30. Juni 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 1999 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte er, er verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil an. Die Verzichtserklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Während der gesamten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die arabische Sprache anwesend. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher sei nicht möglich. Die erstmals in der Revisionsschrift erhobene dahingehende Behauptung ist danach unglaubhaft. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten.
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