Aufhebung der Rechtsbeugungsverurteilung: Keine willkürliche Überdehnung von "Öffentlichkeit"
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 296/97
- Datum
- 04.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafrechtliche Verfolgung ehemaliger Richter und Staatsanwälte der DDR wegen Rechtsbeugung ist grundsätzlich möglich, sofern eine Unrechtskontinuität zu den entsprechenden bundesrepublikanischen Normen gewahrt bleibt.
Rechtsbeugung setzt voraus, dass sich ein Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt; bloße rechtsfehlerhafte oder sachlich angreifbare Entscheidungen genügen nicht.
Die Annahme, eine Strafvorschrift sei durch eine überdehnte Auslegung (z.B. des Begriffs "Öffentlichkeit") angewandt worden, rechtfertigt eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nur, wenn die Auslegung willkürlich ist oder der Sachverhalt in schwerwiegender Weise verfälscht wurde.
Ein Mangel in der Urteilsbegründung (etwa fehlende Darlegung des bedingten Vorsatzes) stellt nach heutigen Maßstäben zwar einen formellen Fehler dar, begründet jedoch nicht ohne weiteres die Annahme einer willkürlichen Rechtsanwendung im Sinne der Rechtsbeugung.
Vorinstanzen
Landgericht Gera, 23. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL 2 StR 296/97 vom 4. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Rechtsbeugung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Bode, Dr. und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 23. Januar 1997 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte war von 1977 bis 1984 Direktor des Kreisgerichts Gera-Stadt. Unter seinem Vorsitz verurteilte die Strafkammer dieses Gerichts am 18. Januar 1983 den Zeugen J. wegen „mehrfacher öffentlicher Herabwürdigung und wegen Mißachtung staatlicher und gesellschaftlicher Symbole“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten.
Der Zeuge befand sich vom 1. September 1982 bis 25. Februar 1983 in Untersuchungs- und Strafhaft. Seiner Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Er war im Februar 1977 von der Friedrich-Schiller-Universität Jena exmatrikuliert worden, weil er sich gegen die Ausbürgerung von [REDACTED] aus der DDR gewandt hatte. Im Herbst 1981 ließ er von sich eine Porträtaufnahme herstellen, die ihn mit einer Mundbinde und der darauf befindlichen Aufschrift „Bildungsverbot“ zeigte. Eine dieser Porträtaufnahmen hängte er in einer Abstellkammer seiner Wohnung auf, wo sie von zwei, möglicherweise auch drei Bekannten gesehen wurde. Eine weitere Aufnahme übergab er seiner Freundin, die sie im Flur ihrer Wohnung anbrachte, wo sie einem Zeugen auffiel, der die Aufnahme bereits aus der Wohnung des Zeugen J. kannte. Dieser wurde am 1. September 1982 vorläufig festgenommen. Am nächsten Tag erging gegen ihn Haftbefehl wegen „Mißachtung staatlicher Symbole“, gestützt allerdings darauf, daß er am 22. Juni, 31. August und 1. September 1982 im Stadtgebiet von Jena an sein Fahrrad eine polnische Staatsflagge mit der Aufschrift „Solidarność z Polskim Narodem“ geführt habe, um in der Öffentlichkeit seine ablehnende Einstellung zu den Maßnahmen der polnischen Regierung zu demonstrieren. Am 16. September 1982 erschien dann in der Bundesrepublik Deutschland über ihn in der Zeitschrift „Stern“ ein Artikel, der auch die Porträtaufnahme enthielt. Wie diese oder eine Kopie davon an die Redaktion des „Stern“ gelangt war, blieb ungeklärt.
Das Kreisgericht ging davon aus, der Zeuge J. habe gegen § 220 StGB-DDR verstoßen, da er das Porträtfoto, durch das vorsätzlich die „DDR“ herabgewürdigt werde, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. Dies werde auch dadurch bewiesen, daß das Foto von der Zeitschrift „Stern“ veröffentlicht wurde. Insoweit liege zumindest bedingter Vorsatz im Sinne von § 6 Abs. 2 StGB-DDR vor.
Das Landgericht wertet das Vorgehen des Angeklagten als Rechtsbeugung im Sinne von § 244 StGB-DDR wie auch von § 336 StGB, da der Verurteilung des Zeugen J. eine „Überdehnung“ des Begriffes „Öffentlichkeit“ im Rahmen von § 220 Abs. 1 StGB-DDR zugrunde liege. Soweit der Zeuge durch das Urteil des Kreisgerichts vom 18. Januar 1983 auch wegen eines weiteren Verstoßes gegen § 220 Abs. 1 StGB-DDR und eines Verstoßes gegen § 222 StGB-DDR verurteilt worden war, weil er in einer „Hitler-Stalin-Darstellung“ öffentlich aufgetreten war und an seinem Fahrrad ein polnisches Fähnchen mit der Aufschrift „Solidarność z Polskim Narodem“ mit sich geführt hatte, sieht die Strafkammer den Tatbestand der Rechtsbeugung nicht als erfüllt an.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung hat keinen Bestand. Zwar können Richter und Staatsanwälte der ehemaligen DDR in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wegen Rechtsbeugung verfolgt werden, da die nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 StGB erforderliche Unrechtskontinuität zwischen § 244 StGB-DDR und § 336 StGB (jetzt § 339 StGB) trotz unterschiedlicher Ausgestaltung des Schutzgutes Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR gewahrt ist (BGHSt 40, 30, 33; 40, 169, 174; 40, 272, 275; 41, 247 ff.; 41, 317 ff.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18-25; auch Willnow JR 1997, 265 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt aber nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Rechtsbeugung dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Strafbarkeit von Unrechtstaten der DDR-Justiz nur in eingeschränktem Umfang in Betracht (BGHSt 40, 30, 42 ff.; 41, 247, 254; 43, 183 ff.; BGH NStZ 1997, 127). Eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung ist, abgesehen von Einzelexzessen, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt. Darunter fallen unter anderem Sachverhalte, bei denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlautes oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafen, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist (BGHSt 43, 183 ff.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 26 und 27; Willnow a.a.O. 266 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen hat das Landgericht aber zu Unrecht angenommen. Seine Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Angeklagte habe im Rahmen der Verurteilung des Zeugen J. bei der Auslegung des Begriffes „Öffentlichkeit“ den Strafbestand des § 220 Abs. 1 StGB-DDR „überdehnt“, die Auslegung sei nicht nur „bloß unrichtig, sondern willkürlich“.
In dem vom Angeklagten mitgetragenen Urteil des Kreisgerichts, das aus rechtsstaatlicher Sicht erheblichen Vorbehalten unterliegt, wird die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „öffentlich“ nicht nur darin gesehen, daß der Zeuge J. das Porträtfoto in seiner Wohnung anderen Personen zugänglich machte, was auch unter Berücksichtigung des in der damaligen DDR zugrunde zu legenden Maßstabes bedenklich wäre (vgl. Kommentar zum Strafrecht der DDR 4. Aufl. § 139 Anm. 4; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 23; BGHSt 41, 247, 268-270), sondern auch darin, daß das Foto an Dritte weitergegeben und damit ermöglicht wurde, daß eine unbestimmte Anzahl von Personen, die nicht zu den nächsten Angehörigen zu zählen waren, davon Kenntnis nahm. Tatsächlich gelangte die Aufnahme oder eine Kopie davon auch in den Westen, wo sie sogar in der Zeitschrift „Stern“ veröffentlicht wurde. Die Anwendung der Strafbestimmungen des StGB-DDR auf diesen Sachverhalt stellt in objektiver Hinsicht keine Überdehnung ihres Wortlautes dar. Wenn in dem Urteil des Kreisgerichts ferner bei den subjektiven Voraussetzungen der Schluß gezogen wurde, der damalige Angeklagte und jetzige Zeuge J. habe hinsichtlich einer Kenntnisnahme durch eine „unbestimmte Anzahl von Personen“ mit bedingtem Vorsatz (§ 6 Abs. 2 StGB-DDR) gehandelt, so käme eine Verurteilung des Angeklagten nur in Betracht, wenn dieser Schluß sich als Willkürakt erwiese, weil der Sachverhalt in schwerwiegender Weise verfälscht wurde, um ein politisch erwünschtes Ziel zu erreichen (BGHSt 40, 169, 181). Zwar sind die Beweisgründe für die Bejahung des bedingten Vorsatzes im Urteil nicht dargelegt. Darin liegt nach heutigen Maßstäben ein Mangel der Urteilsfassung.
Aber daß die Schlußfolgerung des Angeklagten, die Veröffentlichung im „Stern“ sei mit Billigung des Zeugen J. erfolgt, willkürlich gewesen wäre, scheidet nach den festgestellten Umständen aus. Immerhin hatte J. das Foto nur Vertrauten zugänglich gemacht. Daß diese – nach seiner Verhaftung durch eine dessen Willen widersprechende Weitergabe des Fotos das gewährte Vertrauen mißbraucht hatten, lag nicht nahe. Vielmehr lag ebenso nahe, daß sich die Einschaltung der westlichen Presse für diesen Fall und in diesem Zeitpunkt im Bereich dessen bewegte, was der Zeuge J. erhoffte und was er deshalb in Kauf nahm. Im Vorgehen des Kreisgerichts kann deshalb weder eine „Überdehnung“ des Begriffes „Öffentlich“ noch ein Verstoß gegen elementare Beweiswürdigungsgrundsätze gesehen werden.
Für die Annahme, Rechtsbeugung habe deshalb vorgelegen, weil die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu den abgeurteilten Handlungen gestanden habe (vgl. BGHSt 41, 247, 267 ff.; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 und 3; Willnow a.a.O. 269 ff.), bieten die Feststellungen des Landgerichts keinen Anhalt.
Der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da die Aufhebung des Urteils nur auf Grund einer anderen rechtlichen Wertung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfolgt und weitere den Angeklagten belastende Feststellungen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Angeklagten frei.
Niemöller Jahnke Detter Frau Ri’inBGH Bode Otten ist Dr. infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.