Treffer
BGH Urteil

Teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wegen Verfahrensverzögerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 29/69
Datum
07.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls und schwerem Diebstahl in Rückfall verurteilt; nach Wiederaufnahme blieb die Gesamtstrafe bestehen, die Untersuchungshaft wurde nur teilweise angerechnet. Der BGH weist die Revision zurück. Die Nichtanrechnung ist zulässig, da der Angeklagte Beweisanträge stellte, um das Verfahren zu verzögern und so die spätere Anrechnung zu erreichen; die tatrichterliche Würdigung hierzu ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 60 StGB kann eingeschränkt werden, wenn der Beschuldigte durch schuldhaftes Verhalten die Verlängerung der Haft mit dem Ziel herbeiführt, sich dadurch einen Vollstreckungsvorteil zu verschaffen.

2

Ob bereits die bloße Irreführung des Gerichts durch unrichtige Behauptungen die Anrechnung nach § 60 StGB ausschließt, ist strittig und bedarf einer gesonderten Entscheidung.

3

Die tatrichterliche Feststellung von Beweggründen und die Würdigung von Verzögerungsabsichten unterliegen der Überprüfung auf rechtliche Fehler; bleiben sie innerhalb des sachlichen Ermessens und sind sie aus den Umständen getragen, sind sie nicht zu beanstanden.

4

Die Aussichtslosigkeit von Beweisanträgen und die Kenntnis des Antragstellers von deren Untauglichkeit können als Indizien dafür dienen, dass die Anträge allein der Verzögerung dienten und somit die Anrechnung der Untersuchungshaft beeinträchtigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Viktor S. aus PC, geboren am ██ 1944 in ███, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen und schweren Diebstahls in einem Fall, alle begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision blieb zum Schuldspruch erfolglos, führte jedoch zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch. In der neuen Hauptverhandlung wurde er zur gleichen Strafe verurteilt und ihm die Untersuchungshaft „insoweit angerechnet, als sie ein Jahr überschreitet“. Der Angeklagte hat wiederum Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere des § 60 StGB. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Strafzumessungsgründe des Urteils sind frei von sachlich-rechtlichen Mängeln; insoweit erhebt auch die Revision keine substantiierten Einwendungen.

II. Ebensowenig ist die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft zu beanstanden.

Die Strafkammer ist der Ansicht, dass die volle Anrechnung der Billigkeit nicht entsprechen würde. Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt, obwohl er gewusst habe, dass die ihnen zugrunde liegenden Behauptungen der Wahrheit nicht entsprachen. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Anträge lediglich darauf gerichtet gewesen seien, das Verfahren zu verzögern, um eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft zu bewirken. Der Angeklagte habe dabei erwartet, dass die Untersuchungshaft später auf die erkannte Strafe angerechnet werde. Es sei ein Gebot der Gerechtigkeit, aus diesem Grund die vom Angeklagten bisher erlittene Untersuchungshaft nur teilweise zu berücksichtigen.

Diese Gründe rechtfertigen die Entscheidung der Strafkammer.

Ob und unter welchen Voraussetzungen schon die bloße Irreführung des Gerichts durch einen Angeklagten die Entscheidung nach § 60 StGB beeinflussen kann, wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Welcher Auffassung dabei der Vorzug zu geben ist, kann hier dahinstehen; denn die Strafkammer hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft nicht etwa deshalb nur zum Teil angerechnet, weil er unrichtige Behauptungen aufgestellt hatte, sondern weil er dies allein zu dem Zweck getan hatte, die Verlängerung seiner Untersuchungshaft und deren spätere Anrechnung auf die zu erwartende Strafe zu erreichen, sich also ungerechtfertigte Vorteile bei der Strafvollstreckung zu verschaffen. Diese Erwägung hält sich in jedem Fall im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Folgerung über die Beweggründe des Angeklagten konnte die Strafkammer dabei bedenkenfrei aus der Tatsache ziehen, dass, wie die spätere Beweisaufnahme ergeben hat, die Beweisanträge des Angeklagten von vornherein zum Scheitern verurteilt waren und der Angeklagte dies auf Grund seiner Kenntnis der gesamten Umstände auch wusste.

Die Revision war sonach zu verwerfen.

Bundesrichter Henning Baldus Willms [ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben]

Miller
Baumgarten
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