BGH: Teiländerung des Schuldspruchs bei gemeinschaftlichem Scheckbetrug und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 296/71
- Datum
- 02.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinschaftlichem Betrug ist auf den konkreten Tatbeitrag abzustellen; Teilhandlungen eines Beteiligten begründen nur dann mehrere selbständige Betrugstaten, wenn dadurch mehrere eigenständige Vermögensschädigungen verwirklicht werden.
Das Ausfüllen und Überlassen mehrerer Scheckformulare durch einen Beteiligten an einen anderen begründet nicht automatisch mehrere Betrugstaten, sofern die Mitwirkung auf die Verwirklichung einer einheitlichen Vermögensschädigung gerichtet ist.
Erweist sich die im Schuldspruch getroffene Konkurrenzbeurteilung als fehlerhaft, kann der Revisionssenat den Schuldspruch ändern und den Strafausspruch für die betroffenen Fälle aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverweisen.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als keine Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers festgestellt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 1. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 296/71 in der Strafsache gegen
██
1. den Papiermacher Richard ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren ████ ███ 1940 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Hausfrau Ingrid ████████, ohne festen Wohnsitz, geboren █████ ██ 1940 in ██████████, zur Zeit in anderer Sache in ██████████, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Richard ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 1. Oktober 1970
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 21 Fällen (statt in 24 Fällen) schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu in den Fällen 4 bis 6, 11 und 12, ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten Richard ██████ sowie die Revision der Angeklagten Ingrid ████████ werden verworfen.
Die Angeklagte Ingrid hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision der Angeklagten Ingrid ████████ ist offensichtlich unbegründet. Auch zeigen Schuld- und Strafausspruch gegen den Angeklagten Richard █████████ – mit Ausnahme der Konkurrenzfrage in den Fällen 4 bis 6, 11 und 12 – keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Beschwerdeführers.
Da sein Tatbeitrag in den Fällen 4 bis 6 in der Ausfüllung von fünf Scheckformularen und der Übergabe der fünf Schecks an die Angeklagte Ingrid ████████ bestand, die dann allerdings drei selbständige Betrugstaten beging, hat er sich insoweit nur eines Betruges und nicht dreier Taten, wie die Strafkammer meint, schuldig gemacht.
In den Fällen 11 und 12 liegt ebenfalls nur eine Tat vor, da er auch hier zwei von ihm ausgefüllte, nicht gedeckte Schecks der Mitangeklagten durch eine und dieselbe Handlung überließ.
Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Das hatte die Aufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die übrigen Strafaussprüche werden durch die Aufhebung nicht berührt.
| Kirchhof | Miller | Meyer | |||
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