Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Betrugs und Beihilfe: Teilweise Einstellung und Aufhebung des Gesamtstrafurteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 296/65
Datum
27.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten führt zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens in zwei Taten (§154 Abs.2 StPO) und zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs mit Rückverweisung zur neuen Verhandlung. In den übrigen Fällen bleiben die Betrugsvorwürfe überwiegend bestätigt; die Verurteilung des Mitangeklagten wegen Beihilfe wird in den angefochtenen Punkten bestätigt. Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus; dieser erfordert, dass der Täter von Anfang an den angestrebten Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen (Opfer, Ort, Zeit, Begehungsart) vor Augen hat.

2

Bei Zweifeln, ob durch nachträgliche Vereinbarungen (z. B. Stundungen, Teilerlass) ein weiterer Vermögensschaden entstanden ist, kommt eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in Betracht.

3

Beihilfe zum Betrug setzt Kenntnis von der Täuschung und die wissentliche Förderung der Tat voraus; die Bestätigung oder Untermauerung unrichtiger Angaben durch eine fachlich glaubwürdige Person kann eine solche Förderung begründen.

4

Die Erwartung eines künftigen Vorteils genügt zur Annahme von Eigennutz bei der Strafzumessung, auch wenn der Vorteil noch nicht realisiert ist.

5

Zur Feststellung subjektiver Tatmerkmale darf die allgemeine Sachverhaltsdarstellung ergänzend zu den Einzeltatbeschreibungen herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 27. Januar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1.) die Zimmervermieterin Maria █████ J, geb. ██████████, aus K____, dort geboren am ██████████ 1900, wegen Betruges,

2.) den kaufmännischen Angestellten Artur ██ J, aus █████, geboren am █████ in ██, wegen Beihilfe zum Betrug.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger der Angeklagten █████,

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. Januar 1965 wird

1.) in den Fällen 25 und 26 (RCD und i) das Verfahren vorläufig eingestellt,

2.) das Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen.

II. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte █████████ wegen Betruges in 29 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, den Angeklagten ██████████ wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten KC__J führt in zwei Fällen zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens. Das Rechtsmittel des Angeklagten ██████ hat keinen Erfolg.

1.) Zur Revision der Angeklagten KC__J

Mit Ausnahme der Fälle 25 und 26 sind die Betrugsmerkmale überall bedenkenfrei nachgewiesen. Wie die Schilderung der Einzeltaten in Verbindung mit der ihr vorangestellten zusammenfassenden Darstellung ergibt, hat die Angeklagte ihre Darlehensgeber oder „stillen Teilhaber“ über ihre verzweifelte finanzielle Lage und die Gewinnmöglichkeiten aus ihrem Pensionsbetrieb (Rendite von 5 bis 6 % im Monat) bewusst getäuscht und dadurch zur Hergabe der Gelder bestimmt. Soweit sich in dieser Schilderung Wendungen wie „meistens“, „manchmal“, „vielfach“ finden, wird damit ersichtlich auf die wechselnden Täuschungsmethoden hingewiesen, deren sie sich in den einzelnen Fällen jeweils bedient hat.

Den Vermögensschaden sieht die Strafkammer an sich zutreffend in einer Vermögensgefährdung der Gläubiger. Dies gilt auch für die Fälle 1, 6, 8 und 28, in denen die Angeklagte unter dem Druck ihrer Geldgeber mehr zurückgezahlt hat, als sie erhalten hatte.

In den Fällen 25 und 26 ist allerdings zweifelhaft, ob angesichts der schlechten Vermögenslage der Angeklagten durch die Vereinbarung von Stundungen und Teilerlass den Gläubigern ein weiterer Vermögensschaden entstanden ist. Dies bedarf indes keiner näheren Erörterung, weil der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesen Fällen das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat.

Von einem Fortsetzungszusammenhang, wie die Revision meint, kann keine Rede sein, weil die Angeklagte keinen Gesamtvorsatz hatte. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass der Täter von vornherein, also schon vor oder bei Verwirklichung des ersten Teilaktes, ein bestimmtes Gesamtergebnis ins Auge fasst und stückweise zu verwirklichen trachtet; seine Vorstellung muss diesen Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen hinsichtlich Opfer, Ort, Zeit und Begehungsart umfassen (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Dies ist hier nicht der Fall. Die Angeklagte entschloss sich, wie es im Urteil heißt, jeweils zu einer neuen Geldaufnahme erst unter dem gegenwärtigen Zwang dringendster Verpflichtungen. Das trifft auch insoweit zu, als sie einen und denselben Gläubiger mehrfach um Geld anging (Fälle 2 und 3, 10 und 11 sowie 20 und 21).

Die Einstellung des Verfahrens in zwei Fällen hat zur Folge, dass der Gesamtstrafausspruch aufzuheben ist. Die Einzelstrafen in allen übrigen Fällen werden davon nicht berührt.

2.) Zur Revision des Angeklagten ██████

Die Nachprüfung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zu zwei Betrugstaten hat keinen Rechtsfehler ergeben.

a) Zwar mag der Revision zugegeben werden, dass sich aus der Einzelschilderung des Falles 2 (UA S. 9) als solcher die subjektiven Merkmale einer Beihilfe zum Betrug der Angeklagten ███ nicht ohne weiteres ergeben. Indes ist auch hier zur Ergänzung die allgemeine Sachverhaltsdarstellung (UA S. 8) heranzuziehen. Danach hat der Angeklagte ██████ Frau ████ seit 1956 gekannt, für sie die Steuererklärungen angefertigt und sonstige Buchführungsarbeiten erledigt. Er wusste seit dem Jahre 1959/60, dass sie bereits seit längerer Zeit stark verschuldet war, warnte sie auch, zu derart ungünstigen Bedingungen, wie sie es tat, Gelder aufzunehmen. Wenn er unter diesen Umständen in dem Brief an Frau ████ bewusst eine irreführende Gegenüberstellung von Umsatz und fixen Kosten des Pensionsbetriebs brachte sowie auf eine Rendite von 60 bis 72 % im Jahr hinwies, so ist die Annahme der Strafkammer, er habe damit wissentlich den Betrug der Mitangeklagten KC__J gegenüber der Geldgeberin gefördert, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auf die Verurteilung wegen Beihilfe im Fall 14 (UA S. 20) zu.

Die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines Betruges der Haupttäterin und ihrer Unterstützung seitens des Angeklagten gehen von einer unrichtigen Voraussetzung aus: Die Strafkammer sieht die Täuschungshandlung nicht etwa darin, dass Frau ██ den Angeklagten ██████ bei dem Geldgeber ███ falschlich als „Steuerberater“ im technischen Sinne des Wortes einführte. Sie mag ohne Täuschungsabsicht insoweit, wie die Strafkammer nicht verkennt, diese Bezeichnung nur in dem Sinne verwendet haben, dass sie ihn als denjenigen vorstellte, der sie in ihren Steuerangelegenheiten beriet. Die Irreführung („der seriöse Anstrich“) lag darin, dass sie die unrichtige Schilderung ihrer Vermögenslage gerade durch den Mann bestätigen ließ, der kraft seiner Tätigkeit vollen Einblick in ihre finanziellen Verhältnisse hatte. Dasselbe gilt von dem Umstand, dass sich der Angeklagte als früherer Geschäftsführer bei der Industrie-

und Handelskammer bezeichnete. Wenn das Urteil in diesem Zusammenhang weiterhin davon spricht, er habe die ständige Geldverleihe der Mitangeklagten KC__J gekannt, so ist damit offensichtlich nichts anderes gemeint als die an anderer Stelle des Urteils geschilderte Kenntnis ihrer verzweifelten Vermögenslage, so dass von einem logischen Irrtum im Urteil keine Rede sein kann. Es bedurfte nach allem keiner weiteren Ausführungen, dass der Hinweis des Angeklagten auf das wirtschaftlich gesunde Unternehmen gegenüber ███ angesichts seines Wissens um die Existenz der zahlreichen „stillen Teilhaber“ eine wissentliche Förderung des Betruges der Haupttäterin bildete.

Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte in dem ersten Fall keine Provision erhielt, steht der Annahme seines Eigennutzes im Hinblick auf seine Erwartung, eine solche zu verdienen, nicht entgegen. Soweit die Strafkammer im Fall ███ die betonte Anspielung des Angeklagten auf seine geschäftlich „angeblich“ untadelige Person straferschwerend berücksichtigt, ist auch – angesichts seiner Vorstrafen – nichts einzuwenden.

ScharpenseelMayrHenning
KirchhofMeyer
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