BGH: Aufhebung des Geldstrafenausspruchs wegen fehlender Begründung (§ 338 Nr. 7 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 296/60
- Datum
- 24.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Tatgericht Hilfsbeweisanträge ab und stellt das unter Beweis Gestellte als wahr, besteht grundsätzlich keine weitere Aufklärungspflicht zu diesem Beweisthema; ein Anspruch auf bestimmte Folgerungen aus der Wahrunterstellung besteht nicht.
Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB kann bereits darin liegen, dass eine juristische Person durch pflichtwidrige Verpflichtungen zu Liquiditätsvorhaltungen gezwungen und ihr Vermögen durch einen unsicheren, ihr unbekannten Deckungsanspruch gegen den Täter gefährdet wird; spätere Rückzahlung beseitigt den Tatbestand nicht.
Täuscht ein Täter durch Vorlage scheinbar ordnungsgemäßer Unterlagen die zur Zahlungsanweisung bestellten Mitarbeiter einer juristischen Person, kann der Irrtum der zur Willensbildung für die Vermögensverfügung berufenen Personen zugerechnet werden, sodass eine Täuschung des Vertretungsorgans vorliegt.
Steht der Täter bei der Täuschung in einem Treueverhältnis, sind Untreue und Betrug nicht bereits deshalb als straflose Nachtat abgegolten; vielmehr kommt Tateinheit oder Tatmehrheit in Betracht, wenn der Betrugsschaden nicht mit dem aus der Untreue resultierenden Nachteil identisch ist.
Ein selbständig anfechtbarer Geldstrafenausspruch ist nach § 338 Nr. 7 StPO aufzuheben, wenn das Urteil insoweit nicht mit Gründen versehen ist.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Dieter Sch██ aus ███, dort geboren am ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom [REDACTED] im Strafaussprach hinsichtlich der verhängten Geldstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Handlung und des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die seit dem 25. März 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 9.000,— DM verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, hat nur hinsichtlich der Geldstrafe Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Soweit der Angeklagte ausführt, die Strafkammer hätte aufklären müssen, ob die Bremer Baumwollbörse (BBB) durch das Verhalten des Angeklagten Schaden erlitten hat, wird diese Verfahrensrüge zusammen mit der Sachrüge behandelt werden.
Der Angeklagte hatte hilfsweise beantragt, den Vizepräsidenten der BBB, █████████, als Zeugen darüber zu vernehmen, dass dieser ihm nach seiner Entlassung gesagt habe, die eigenmächtig vom Angeklagten in Anspruch genommenen Kredite wären ihm bewilligt worden, wenn er das Präsidium darum gebeten hätte; ███████ habe auch den späteren Arbeitgeber des Angeklagten zu seinem neuen Mitarbeiter beglückwünscht; Präsident Fimmen habe ein Tätigwerden der Anwaltskammer nicht für erforderlich gehalten; Rechtsanwalt Dr. ████████ habe ihm erklärt, die Anwaltskammer sehe keinen Anlass, etwas zu unternehmen. Die Rechtsanwälte Dr. ███ und ██ und OLGRat Dr. Dr. ███ hat der Angeklagte als Leumundszeugen benannt. Die Strafkammer hat diese Hilfsbeweisanträge in der Hauptverhandlung mit der Begründung abgelehnt, es könne davon ausgegangen werden, dass die benannten Zeugen die aufgestellten Behauptungen bestätigen und dass die Leumundszeugen sich günstig über den Angeklagten äußern würden. In den Urteilsgründen hat sich das Landgericht erneut mit den Anträgen befasst und dort ausgesprochen, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt werden. Der Angeklagte rügt die Ablehnung der Beweisanträge und meint, die Beweise hätten auch unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Aufklärungspflicht erhoben werden müssen.
Die Rüge ist unbegründet. Wenn der Wortlaut der in der Verhandlung verkündeten Beschlüsse vielleicht die Möglichkeit offen ließ, dass die Strafkammer nur die Übereinstimmung der Zeugenaussagen mit den Behauptungen des Angeklagten, nicht aber deren Wahrheit unterstellen würde, so lässt das Urteil, in dem die Hilfsbeweisanträge erst beschieden zu werden brauchten, klar erkennen, dass die Behauptungen des Angeklagten als wahr behandelt werden sollten. Dies ist auch geschehen; zu weiterer Aufklärung bestand deshalb kein Anlass. Dass das Landgericht aus den als wahr behandelten Behauptungen alle Folgerungen zieht, die der Angeklagte daraus zu ziehen wünscht, kann er nicht beanspruchen.
II. Sachrüge
Der Angeklagte war geschäftsführender Direktor der BBB, eines rechtsfähigen Vereins, der durch seinen Vorstand vertreten wird, an dessen Spitze der Präsident und die beiden Vizepräsidenten stehen. Rechnungen für den Verein wurden, soweit sie die Hausverwaltung betrafen, zunächst im Sekretariat mit einem vom Angeklagten abzuzeichnenden Eingangsstempel versehen, sodann von dem Hausverwalter Encke überprüft, abgezeichnet, in ein von diesem geführtes, in Sparten je nach Art des Rechnungsgegenstandes aufgegliedertes Kontobuch eingetragen und mit einem Stempel versehen, aus dem die Buchhaltung die Art der Verbuchung erkennen konnte. Die als sachlich richtig abgezeichneten Rechnungen gelangten wieder zum Angeklagten, der durch erneute Abzeichnung unter dem von Encke angebrachten Stempel die Rechnung zur Bezahlung freigab. Die Kassenbeamten wiesen die Zahlung an, sofern die Rechnung die erforderlichen Abzeichnungen und Stempel aufwies. So wurde auch mit Rechnungen verfahren, die die BBB für gewisse Mitgliedsfirmen und Mieter verauslagte und die, obwohl eigentlich für diese Firmen bestimmt, auf die BBB ausgestellt waren, um den Firmen gewisse Vorteile zu sichern. Auf solche Rechnungen setzte Encke einen Stempel „weiter berechnet“ mit dem Namen der betreffenden Firma, die daraufhin mit dem entsprechenden Betrage zugunsten der BBB belastet wurde. Der Angeklagte veranlasste ohne Wissen des Vorstandes den Encke, Rechnungen in Gesamtbeträgen von mehr als 45.000,— DM, die das seinem Bruder und ihm gehörende Privatgrundstück betrafen und die der Angeklagte auf den Namen der BBB hatte ausstellen lassen, so zu behandeln, als wenn sie tatsächlich die BBB betrafen. Sie wurden nicht mit dem Stempel „weiter berechnet“ versehen und demgemäß, nachdem der Angeklagte sie abgezeichnet hatte, von der Kasse bezahlt, ohne dass eine Belastung eines Dritten, in diesem Falle des Angeklagten, zugunsten der BBB erfolgte. Dieses Verfahren wurde, als die Gesamtsumme der unrechtmäßigen Zahlungen etwa 35.000,— DM betrug, dem Vorstand bekannt, allerdings nur bezüglich eines Betrages von 10.000,— bis 15.000,— DM, wobei der Angeklagte die Frage des Präsidenten, ob der Betrag höher sein könne, verneinte. Die Präsidenten brachten dem Angeklagten gegenüber zum Ausdruck, er habe eine große Dummheit begangen, er hätte das nicht tun dürfen; sie wiesen ihn an, die Sache in Ordnung zu bringen, veranlassten aber nichts gegen ihn. Erst als sich herausstellte, dass danach der Angeklagte sein Verfahren fortgesetzt und über den Betrag von etwa 35.000,— DM noch weitere fast 10.000,— DM in gleicher Weise verwandt hatte, wurde er entlassen. Nunmehr beschaffte er sich anderweit einen Kredit und zahlte das Geld zurück. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug gewürdigt.
Der Angeklagte hatte kraft seiner in ungewöhnlichem Maße auf Vertrauen aufgebauten Stellung sowohl die Befugnis, die BBB zu verpflichten, wie die Pflicht, ihre Vermögensinteressen zu betreuen. Schon durch die Eingehung der im eigenen Interesse liegenden Verträge zu Lasten der BBB hat er seine Befugnis missbraucht und seine Treupflicht verletzt. Er wusste, dass er nicht zu dem Personenkreis gehörte, der entweder ausdrücklich oder durch Übung das Recht erworben hatte, Bestellungen auf den Namen der BBB vorzunehmen. Selbst diese Vorzugsstellung ohne Ermächtigung des Vorstandes einzuräumen, war er nach § 181 BGB ebensowenig befugt, wie er sich selbst ein Darlehen gewähren durfte, selbst wenn dieses in seiner Absicht lag, wie das Landgericht ihm nicht widerlegen zu können geglaubt hat. Durch die Belastung mit den Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten ist der BBB auch ein Nachteil entstanden; denn sie musste flüssige Mittel für die Erfüllung dieser Verpflichtungen bereit halten und aufwenden, für die sie zwar tatsächlich, aber ohne es infolge des weiteren Verhaltens des Angeklagten überhaupt zu wissen, einen Deckungsanspruch gegen diesen erwarb. Dass dieser Anspruch nicht gleichwertig mit den aufgewendeten flüssigen Mitteln war, bedurfte umso weniger besonderer Darlegungen, als der Angeklagte trotz seines hohen Gehalts dauernd im Vorschuss stand und es deshalb ungewiss war, ob und wann der Deckungsanspruch realisiert werden konnte. Dass der Angeklagte später in der Lage war, anderweit sich Kredit zu beschaffen und seine Schuld bei der BBB zu bezahlen, ändert nichts daran, dass das Vermögen der BBB gefährdet war, zumal da es dem Zufall oder dem Belieben des Angeklagten überlassen blieb, wann seine Treu- und Arbeitgeberin von ihrem Anspruch gegen ihn etwas erfuhr.
Damit erledigen sich auch die Aufklärungsrügen, die der Angeklagte hinsichtlich der Schadensfeststellung erhoben hat. Es bedurfte keines Sachverständigen, um festzustellen, dass der BBB durch das Verhalten des Angeklagten ein Vermögensnachteil entstanden ist; auch die Einkommens- und Vermögenslage des Angeklagten brauchte nicht weiter geklärt zu werden. Selbst wenn die BBB in der besten Lage hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Geldflüssigkeit war, stand sie infolge der Machenschaften des Angeklagten ungünstiger da, als es bei redlichem Verhalten des Angeklagten der Fall gewesen wäre. Alle diese Umstände waren dem Angeklagten, wie das Landgericht festgestellt hat, bekannt. Dass er sich in einem seinen Vorsatz ausschließenden Irrtum über den Tatbestand befunden hatte, davon kann nach den Feststellungen des Landgerichts keine Rede sein. Dass das Vorstandsmitglied GC nach Bekanntwerden der „Selbstkreditierung“ dem Angeklagten erklärt hat, ihm wäre auf Ansuchen Kredit bewilligt worden, ist unerheblich; denn der Angeklagte wusste, dass er sich selbst kein Darlehen bewilligen durfte und dass er eine Bewilligung nicht beantragt hatte. Bei einem bewilligten Kredit hätte die BBB auch ihren Deckungsanspruch gekannt. Verbotsirrtum hat das Landgericht zutreffend verneint, weil ein Volljurist und Rechtsanwalt von den Fähigkeiten des Angeklagten über die Unzulässigkeit seines Tuns nicht im Zweifel gewesen sein kann. Es ist zudem festgestellt, dass er sich nach Offenbarung des ersten Teils seiner Veruntreuungen „erleichtert“ fühlte.
Durch die Weitergabe der nach seinen Angaben von Encke behandelten und von ihm abgezeichneten Rechnungen hat der Angeklagte bei den Kassenbeamten den Irrtum hervorgerufen, dass es sich um ordnungsgemäß der BBB erstellte und diese betreffende Rechnungen handele, die zu bezahlen seien, ohne dass eine Weiterberechnung zu erfolgen habe, wie es bei Rechnungen geschah, die letzten Endes Mitglieds- oder Mieterfirmen betrafen. Den Irrtum unterlagen die vom Vorstand des Vereins zur Vornahme der Zahlungen und etwaiger die Zahlungen ausgleichender und Aktiva des Vereins begründender Buchungen, also von Vermögensverfügungen, bestellten Personen; sie nahmen die Willensbildung über die Vermögensverfügung namens des Vorstandes vor; getäuscht wurde also im Ergebnis der Vorstand. Der Fall unterscheidet sich von dem im Sachverhalt ähnlichen „2172“, den der erkennende Senat in dem Urteil vom 12. Februar 1960 — 2 StR 636/59 — entschieden hat. Dort hatte der Senat die Verurteilung wegen Betruges abgelehnt, weil der die Kassenbeamten Täuschende das einzige Vorstandsmitglied der geschädigten juristischen Person war und diese allein zur Willensbildung berufene Person nicht von sich selbst getäuscht werden konnte. So war es hier nicht; durch den Angeklagten wurden vielmehr in der Person der Kassenbeamten die Vorstandsmitglieder getäuscht.
Auf Grund der Täuschung erfolgte die Zahlung ohne Belastung des Angeklagten. Hierdurch wurde dem schon durch die treuwidrige Verpflichtung der BBB gegenüber den Lieferanten begründeten Nachteil ein weiterer Nachteil hinzugefügt; denn durch die Unterlassung der Weiterberechnung erschien der Deckungsanspruch gegen den Angeklagten überhaupt nicht in den Büchern der BBB. Er blieb verborgen, bis und sofern der Angeklagte geneigt war, ihn zu enthüllen oder bis dies durch einen dem Angeklagten unerwünschten Zufall geschah. Das Vermögen der BBB wurde also durch die Verhinderung der Belastung des Angeklagten zumindest erheblich gefährdet. Ob letztlich dem Angeklagten ein Vermögensvorteil erwachsen ist, was die Revision zu bestreiten versucht, ist unerheblich.
Untreue und Betrug stehen hier, wie die Strafkammer annimmt, in Tateinheit. Die Veruntreuung eines durch Betrug erlangten Vermögensgegenstandes ist zwar in der Regel straflose Nachtat des Betruges (BGHSt 6, 67). Wenn aber der Täter bei Vornahme der Täuschung in einem Treueverhältnis zum Getäuschten oder dem zu Schädigenden stand, kann der Betrug straflose Nachtat der Untreue nur sein, wenn der durch den Betrug verursachte Schaden identisch mit dem aus der Untreue erwachsenen Nachteil ist. Ist dies, wie hier, nicht der Fall, so kommt Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen beiden Vergehen in Betracht. Die Betrugshandlungen sind dann nicht durch die Bestrafung wegen Untreue abgegolten (BGHSt 8, 254, 260; BGH NJW 1955, 509). Die Strafkammer hat hier zutreffend Tateinheit angenommen, weil sich die Untreue in den Betrugshandlungen fortgesetzt hat.
Dass sie auch den zweiten Teil der Straftaten des Angeklagten als vom Gesamtvorsatz umfasst angesehen hat, obwohl er nach seinem Versprechen, die Sache in Ordnung zu bringen, nur auf Grund eines neuen Vorsatzes die Veruntreuungen und den Betrug fortgesetzt haben kann, beschwert den Angeklagten nicht.
Die Strafzumessung lässt hinsichtlich der Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen der Revision über den schweren Fall des Betruges und der Untreue gehen ins Leere, da die Strafkammer die Annahme eines besonders schweren Falls im Sinne des § 263 Abs. 4 und des § 266 Abs. 2 StGB ausdrücklich abgelehnt hat. Zutreffend hat sie angenommen, dass der Angeklagte einen starken verbrecherischen Willen betätigt hat und dass es sich zwar um keinen besonders schweren Fall im Sinne der genannten Vorschriften, aber doch um einen schweren Fall der Untreue und des Betruges handelt. Diese Beurteilung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Angeklagte sein strafbares Verhalten nicht endgültig aufgegeben hat, nachdem es entdeckt und ihm verziehen worden war. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer, der die Verhältnisse der ██ ████████████ bekannt sind, davon ausgeht, dass er deren Ansehen in einer „selten vorkommenden“ Weise gefährdet hat. Dass die Anwaltskammer möglicherweise in Unkenntnis des Umfanges seiner Verfehlungen zunächst keinen Anlass sah, gegen ihn einzuschreiten, kann daran nichts ändern. Ebensowenig ist rechtlich etwas dagegen zu erinnern, dass das Landgericht wegen der in den letzten Jahren beobachteten Häufung von Veruntreuungen durch Personen in gehobener Stellung auch generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.
Lediglich die Geldstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht unterlassen hat, diesen Teil des Urteils mit Gründen zu versehen. Da die Entscheidung über die Geldstrafe selbständig anfechtbar ist (RGSt 65, 297), ist dieser Teil der angefochtenen Entscheidung (RGSt 46, 268) aufzuheben (§ 338 Nr. 7 StPO).
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Dr. Schalscha Baldus (im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen)
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