Treffer
BGH Urteil

Revision: Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bei Verurteilung wegen schwerer Kuppelei aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 296/58
Datum
18.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen schwerer Kuppelei zu acht Monaten Gefängnis verurteilt; die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre wurde ebenfalls ausgesprochen. Der BGH hebt die Aberkennung der Ehrenrechte auf, weil das Urteil nicht deutlich macht, ob die Nebenstrafe auch ohne die Feststellung einer „selten ehrlosen Gesinnung“ verhängt worden wäre. Die restliche Revision wird verworfen und die Sache zur neuen Entscheidung über die Nebenstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte setzt voraus, dass das Gericht hinreichend begründet, warum trotz mildernder Umstände und Verzichts auf die gesetzliche Regelfolge (Zuchthaus) die Nebenstrafe erforderlich ist.

2

Liegt im Urteil ein innerer Widerspruch zwischen der Annahme mildernder Umstände (und dem Verzicht auf Zuchthaus) und der Verhängung der Aberkennung vor, ist die Aberkennung aufzuheben, wenn nicht erkennbar ist, ob sie unabhängig von der Feststellung einer ehrlosen Gesinnung verhängt worden wäre.

3

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte kann auch dann zulässig sein, wenn keine ehrlose Gesinnung festgestellt wird; das Urteil muss jedoch ausdrücklich erkennen lassen, ob die Nebenstrafe in diesem Fall erfolgen sollte.

4

Das Unterlassen, den Geschlechtsverkehr Dritter in der eigenen Wohnung zu verhindern, kann als förderndes Verhalten Kuppelei begründen und eine Verurteilung wegen schwerer Kuppelei rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 18. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Käthe B. (geborene S___), █████████ dort geboren am ___ 1916, wegen schwerer Kuppelei hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 18. April 1958 aufgehoben, soweit die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen schwerer Kuppelei unter Annahme mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Revision der Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie hat nur zum Teil Erfolg.

Die Angeklagte duldete es, dass ihre Tochter Gertrud von Ende 1955 bis Anfang 1957 mit dem Grubenarbeiter G___ in ihrer Wohnung geschlechtlich verkehrte. Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe sich dadurch einer schweren Kuppelei schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

Bedenken begegnet jedoch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Strafkammer führt hier zur Begründung an, die Angeklagte habe durch ihr Verhalten „eine selten zu beobachtende ehrlose Gesinnung an den Tag gelegt“. Die Angeklagte hat den Geschlechtsverkehr ihrer Tochter nicht durch tätiges Handeln, sondern durch Unterlassen gefördert, indem sie entgegen ihrer Rechtspflicht nicht eingeschritten ist. Die Strafkammer erachtet das Verhalten der Angeklagten auch nicht als so verwerflich, dass sie die vom Gesetz für den Regelfall vorgesehene Zuchthausstrafe für geboten hält. Sie billigt vielmehr der Angeklagten mildernde Umstände zu und sieht von der Verhängung der Zuchthausstrafe ab. Mit den hierbei im einzelnen angestellten Erwägungen ist die Annahme nicht vereinbar, die Angeklagte habe eine selten zu beobachtende ehrlose Gesinnung gezeigt.

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist zwar an sich auch zulässig, wenn der Täter nicht ehrlos gehandelt hat (BGH WM 1954, 359 Nr. 16). Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer die Nebenstrafe auch ausgesprochen hätte, wenn sie in dem Verhalten der Angeklagten nicht „eine selten zu beobachtende ehrlose Gesinnung“ gefunden hätte. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben.

Dr. PeetzBuschDr. Dotterweich
BaldusLang-Hinrichsen
Revision: Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bei Verurteilung wegen schwerer Kuppelei aufgehoben — Themis