Revision: Urkundenfälschung und Selbstbegünstigung – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 296/55
- Datum
- 22.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urkundenfälschung liegt auch vor, wenn die Urkunde mit einem fingierten oder erfundenen Namen unterzeichnet wird.
Die Begünstigung ist straflos, wenn die gewährte Hilfe zugleich Selbstbegünstigung darstellt; Selbstbegünstigung liegt u.a. vor, wenn der Handelnde irrigerweise glaubt, Mittäter zu sein, und dadurch eine Strafverfolgung von sich abwenden will.
Besteht Tateinheit zwischen mehreren Taten, führt ein Rechtsfehler in der Würdigung einer dieser Taten zur Aufhebung der Verurteilung insoweit, als sie darauf beruht.
Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter Vorstrafen nach pflichtgemäßem Ermessen strafschärfend berücksichtigen; dies stellt nicht ohne weiteres eine unzulässige Analogie dar.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3. Februar 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ aus █████, dort, den Schmied Karl van der █, geboren █████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Begünstigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Im Morgen des 31. Juli 1954 fuhr der Angeklagte mit dem Spediteur Friedrich ███████ dessen Lastwagen. Auf dem Wagen befanden sich außerdem Willi ████, Bruder des Friedrich ███, und der Arbeiter ███. Diese hatten vorher zwei Reifen gestohlen, die jetzt auf dem Wagen lagen. Unterwegs beschlossen die Brüder ██ und ████████, einen weiteren Reifen zu stehlen, und hielten in der Nähe eines parkenden Lastwagens an. Willi ██ und ██████ gingen an den Wagen, um den Ersatzreifen abzulösen. Nach einiger Zeit forderte Friedrich ███ den Angeklagten auf, nachzusehen, wo die beiden blieben. Als sich der Angeklagte dem Wagen näherte, an dem sich die beiden zu schaffen machten, kam ein Funkstreifenwagen der Polizei. Der Angeklagte versteckte sich und floh, doch nahm die Polizei alle fest. Auf der Wache schrieb der Angeklagte mit der Unterschrift „Meßermann“ eine Bescheinigung aus, wonach dieser dem Friedrich ████████ Autoreifen verkauft habe. Er steckte die Bescheinigung Friedrich ███ zu, der sie der Polizei vorlegte, um den rechtmäßigen Erwerb der Reifen zu beweisen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlichen Form begründet (§ 344 Abs. 2 StPO), doch greift die Sachrüge durch.
Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung enthält keinen Rechtsfehler; sie liegt auch dann vor, wenn der Täter mit einem erfundenen Namen unterzeichnet (RGSt 46, 297). Dagegen ist die Bestrafung wegen Begünstigung fehlerhaft. Nach der Sachlage hatte der Angeklagte erkannt, dass Friedrich █████ eine Straftat begonnen hatte. Die dem Friedrich ███ gewährte persönliche Begünstigung blieb aber straflos, wenn sie zugleich eine Selbstbegünstigung war. Selbstbegünstigung liegt schon dann vor, wenn der Täter nur irrigerweise glaubt, Mittäter der Vortat zu sein, und die Gefahr einer Strafverfolgung auch von sich abwenden will (BGHSt 2, 375).
Das hat das Landgericht nicht erörtert, obwohl das Verhalten des Angeklagten dafür spricht, dass er mindestens glaubte, sich bereits strafbar gemacht zu haben. Denn er versteckte sich und floh, als die Polizei kam. Die Polizei nahm ihn fest, und die Anklage legte ihm eine Teilnahme am Diebstahl zur Last. Wenn die Herstellung und Weitergabe der falschen Urkunde dazu dienen sollte, auch den Verdacht des versuchten Diebstahls zu entkräften und ihn selbst einer befürchteten Bestrafung wegen Teilnahme daran zu entziehen, lag straflose Selbstbegünstigung vor. Dadurch entfällt allerdings nicht die Strafbarkeit der Urkundenfälschung.
Das Urteil muss wegen dieses Rechtsfehlers aufgehoben werden, und zwar im vollen Umfang der Verurteilung, weil Tateinheit zwischen der Begünstigung und der Urkundenfälschung vorliegt.
Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Es ist kein Rechtsfehler, wenn der Tatrichter auch Vorstrafen schärfend berücksichtigt, die nicht einschlägig sind. Das ist insbesondere kein Fall verbotener Analogie, wie die Revision vorträgt. Daraus, dass das Strafgesetz in einzelnen Fällen eine Strafschärfung bei Rückfall zwingend vorschreibt, verbietet es dem Richter keineswegs, in anderen Fällen Vorstrafen nach seinem Ermessen achirvend zu berücksichtigen.
| Dr. Schalscha | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Dr. Arndt | Hoepner |