Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unklarer Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 29/60
Datum
09.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde mangels Beweises freigesprochen; die Kostenentscheidung ließ das Landgericht getroffen. Die Revision beschränkte sich auf die Kostenzuweisung an die Staatskasse. Der BGH stellt fest, dass das Landgericht nicht erkennbar die Möglichkeit des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO geprüft hat und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Auch über die Kosten des Rechtsmittels ist zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO räumt dem Tatrichter die unbeschränkte Möglichkeit ein, bei Freispruch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

2

Erfolgt der Freispruch nicht nach den Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO, so ist dennoch zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände die Auflage der notwendigen Auslagen an die Staatskasse geboten ist.

3

Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht die ihm nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO zustehende Ermessensentscheidung erwogen hat; fehlt eine solche Würdigung, ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Entscheidung über die Kosten nach einem Freispruch erfordert eine umfassende Ermessensprüfung unter Berücksichtigung des verbleibenden Tatverdachts und sonstiger Umstände.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. November 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Arbeiter Zaharije ██████ aus ██, ████, geboren am ██ ██ in ██, bei █, ██, ██ ███, wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. November 1959 wird die Sache zur Entscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mangels Beweises „auf Kosten der Staatskasse“ freigesprochen.

Mit der Revision hat der Verteidiger zunächst Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und beantragt, den Beschwerdeführer wegen erwiesener Unschuld innerhalb der Frist zur Begründung der Revision freizusprechen.

Die Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) hat er sodann auf die Kostenentscheidung beschränkt und beantragt, auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Damit hat er die weitergehende Revision zurückgenommen. Zu dieser teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels hatte er Vollmacht.

Soweit die Revision aufrechterhalten ist, hat sie Erfolg.

Das Landgericht vermochte zwar den Zeugenaussagen des Kindes und der Ehefrau des Angeklagten keinen ausreichenden Beweiswert beizumessen, erachtet es aber nach wie vor für möglich, dass der Schilderung des Kindes Karin ein wirkliches „Unzuchtsgeschehen“ zugrunde liegt. Nach seiner Auffassung besteht also noch ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten. § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO greift deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht Platz. Damit scheidet jedoch nicht jede Möglichkeit aus, die dem freigesprochenen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO lässt dies ohne Einschränkung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters zu. Das Gericht hat deshalb bei einem Freispruch, wenn die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorliegen, zu prüfen und zu entscheiden, ob es gleichwohl unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Das Urteil lässt nicht mit Sicherheit erkennen, dass das Landgericht sich der in § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO gegebenen Möglichkeit bewusst geworden ist und von ihr keinen Gebrauch machen wollte. Die Begründung für seine Kostenentscheidung, es sei weder die Unschuld des Angeklagten erwiesen, noch komme der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe, betrifft nur die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Sache ist deshalb zur Entscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

Busch Schalscha Baldus Dr. Bundesrichter Dr. Menges ist in Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Bortzler
Baldus
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