Treffer
BGH Beschluss

Revision und Nebenklage: Wiedereinsetzung, Zulassung und PKH zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 295/96
Datum
10.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Eltern des Getöteten beantragten nach Freispruch des Angeklagten Wiedereinsetzung, Zulassung als Nebenkläger, Bewilligung von Prozesskostenhilfe und legten Revision ein. Der BGH wies die Anträge zurück und verwirft die Revision. Es sei keine Frist versäumt; ein Anschluss als Nebenkläger nach Rechtskraft nicht möglich. Prozesskostenhilfe für ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ist ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt die Versäumung einer gesetzlichen Frist voraus; ohne Fristversäumnis kommt Wiedereinsetzung nicht in Betracht (ausgenommen gesetzliche Sonderregelungen).

2

Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss erstreckte Anschlussmöglichkeit als Nebenkläger begründet keine Frist im Sinne der Wiedereinsetzung und ermöglicht nach Rechtskraft keinen Anschluss mehr.

3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) steht nur Verfahrensbeteiligten zu; ein Nebenklageberechtigter hat dieses Gehör vor seiner Anschlusserklärung nicht als Verfahrensparteirecht.

4

Ein Nebenklageberechtigter kann sich vorsorglich vor Erhebung der öffentlichen Klage durch Anschlusserklärung bei der Staatsanwaltschaft anschließen (§ 396 Abs. 1 S. 2 StPO); unterlassenes Anschließen begründet keine Entbindung von rechtzeitiger Verfahrenswahrnehmung.

5

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das zu fördernde Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 295/96 vom 10. Juli 1996 in der Strafsache gegen Wolfgang Ginter aus █████, dort geboren am B ██ ███ ███ 1970, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **10. Juli 1996

Tenor

Die Anträge der Eheleute Marlies und Adam ███ auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zulassung als Nebenkläger und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.

Die Revision der Antragsteller gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. März 1996 wird verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. März 1996 vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung haben Angeklagter, Verteidiger und Staatsanwalt erklärt, dass auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde.

Mit Schriftsatz vom 7. März 1996 haben die Eltern des Getöteten beantragt, als Nebenkläger zugelassen zu werden und ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; zugleich haben sie Revision gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt. Mit einem weiteren Schriftsatz haben sie die Revision begründet und den Antrag gestellt, ihnen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags machen sie geltend, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein. Ihr Prozessbevollmächtigter habe bereits im November 1995 bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Akteneinsicht beantragt, um ein Nebenklageverfahren vorzubereiten. Im Dezember 1995 habe der sachbearbeitende Staatsanwalt ihren Prozessbevollmächtigten angerufen und ihn gebeten, sich mit der Akteneinsicht noch zu gedulden, da er gerade die Anklageschrift vorbereite; nach deren Fertigstellung werde sie unverzüglich übersandt. Das sei jedoch unterblieben. Stattdessen sei das Verfahren ohne Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten terminiert und abgeschlossen worden.

2. Die Anträge und das Rechtsmittel der Antragsteller haben keinen Erfolg.

Für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Sie kann, wo das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes vorsieht (z. B. in § 329 Abs. 3 StPO), nur gegen die Versäumung einer Frist beansprucht werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt; die Antragsteller haben keine Frist versäumt. Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb derer ein Anschluss als Nebenkläger zulässig ist, stellt, da sie weder bestimmt noch im Voraus bestimmbar ist, keine Frist dar. Eine Umdeutung des Begehrens der Antragsteller in einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (entsprechend § 33a StPO) scheitert schon daran, dass der Nebenklageberechtigte vor seiner Anschlusserklärung nicht Verfahrensbeteiligter ist, der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aber nur den Verfahrensbeteiligten zusteht.

Im Übrigen ist den Antragstellern die Möglichkeit, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, durch das von ihnen beanstandete Verhalten der Staatsanwaltschaft nicht genommen worden; sie hätten die Anschlusserklärung (vorsorglich) bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft einreichen können (§ 396 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Die beantragte Zulassung als Nebenkläger kommt hiernach nicht in Betracht. Der Anschluss als Nebenkläger ist zwar auch noch nach ergangenem Urteil zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels zulässig (§ 401 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss aber kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfahren nicht mehr anschließen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 395 Rdn. 12 m. w. N.).

So verhält es sich hier. Als der Antrag auf Zulassung als Nebenkläger gestellt wurde, war das Verfahren durch den allseits erklärten Rechtsmittelverzicht bereits rechtskräftig abgeschlossen.

Daraus folgt, dass den Antragstellern kein Recht zur Urteilsanfechtung mehr zusteht; ihre gleichwohl eingelegte Revision ist unzulässig (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des nach der eindeutigen Sach- und Rechtslage unzulässigen Rechtsmittels ist ausgeschlossen.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerAthing
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