Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freiheitsberaubungs- und Beleidigungsurteil verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 295/93
- Datum
- 04.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatsanwaltschaft kann im Revisionsverfahren einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO geltend machen.
Verfahrensrügen müssen substantiiert darlegen, dass die behauptete Normverletzung entscheidungserheblich war; gelingt dies nicht, ist die Revision unbegründet.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen aufhebungs- oder änderungsreifen Rechtsfehler ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 295/93 Orinackace
vom 4. August 1993 in der Strafsache gegen R ██ aus ███, geboren am ██ in ████████, Stefan ███, geboren am ███ 1948 in ████████, wegen Freiheitsberaubung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Streck als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 1992 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der Körperverletzung hat es ihn freigesprochen.
Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil macht die Staatsanwaltschaft den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO geltend und rügt weiterhin die Verletzung des § 29 StPO.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Jahnke | Niemöller | Streck | |||
| Maier | Gollwitzer |