Treffer
BGH Urteil

BGH: Unterschlagung durch Benutzung und anschließendes Abstellen eines gestohlenen Kraftfahrzeugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 29/59
Datum
11.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nutzte gemeinsam mit einem Komplizen ein bereits gestohlenes, auf der Straße stehendes Kraftfahrzeug, fuhr damit und stellte es an anderer Stelle ab. Zentrale Frage war, ob dieses Verhalten Zueignungsabsicht und damit Unterschlagung begründet, obwohl der Eigentümer den Gewahrsam bereits verloren hatte. Der BGH verwarf die Revision und bestätigte, dass Benutzung und vorsätzliches Aufgeben die Unterschlagung erfüllen. Untersuchungshaft wurde auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer ein Kraftfahrzeug von der Stelle wegnimmt, es zur Fahrt benutzt, es vorsätzlich an anderer Stelle stehen lässt und dem Zufall überlässt, ob der Eigentümer es wiedererlangt, macht sich der Unterschlagung schuldig.

2

Zur Zueignung gehört nicht die Absicht, die Sache dauerhaft für sich behalten zu wollen; auch vorübergehende Aneignung durch Gebrauch und anschließendes Aufgeben genügt zur Bejahung der Zueignungsabsicht.

3

Dass der Eigentümer bereits zuvor den Gewahrsam durch einen früheren Diebstahl verloren hat, schließt die Annahme einer Zueignungsabsicht nicht aus; der Fall kann zur Unterschlagung (statt Diebstahl) führen.

4

Bei Sachen, an denen niemand Gewahrsam hat, ist die Beurteilung nach den Grundsätzen der Fundunterschlagung heranzuziehen; bewusstes Inbesitznehmen und Aufgeben erfüllt die Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 7. August 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektrogehilfen Hans Dieter █ aus ██, geboren am ██████ in ███████, in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: █████ – wegen Unterschlagung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████,

Leitsatz

Wer in Kenntnis des Sachverhalts ein bereits gestohlenes und vom Dieb aufgegebenes Kraftfahrzeug an sich bringt, um es zu benutzen und später an beliebiger Stelle stehen zu lassen, begeht eine Unterschlagung.

Tenor

Die Revision des Vaters des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. August 1958 wird verworfen.

Die seit dem 8. August 1958 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Die Kosten des Verfahrens und der notwendigen Verteidigung des Angeklagten Clemens ██████████ trägt dieser, jedoch haftet er nur mit dem Vermögen ███ ███████████.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ████████████ beobachteten einen auf einer █████████████ Straße stehenden Personenwagen, der erbrochen worden war. Beide beschlossen, mit diesem Wagen, von dem sie erkannten, dass er bereits dem Eigentümer gestohlen worden war, eine Spazierfahrt zu unternehmen und ihn alsdann an beliebiger Stelle stehen zu lassen, ohne sich um sein Schicksal zu kümmern. Nach Rückkehr von einer Fahrt nach ███████████ wurden sie, als sie den Wagen wegen Verfolgung durch eine Polizeistreife in eine Nebenstraße gelenkt hatten und dort verließen, festgenommen. Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung dieses Kraftfahrzeugs unter Einbeziehung eines rechtskräftig gegen ihn verhängten Jugendarrests von vier Wochen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Während er selbst auf Rechtsmittel verzichtet hat, hat sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht.

Der Revision ist zuzugeben, dass sich der Fall von den üblichen Kraftfahrzeugentwendungen dadurch unterscheidet, dass der Kraftwagen bereits durch früheren Diebstahl dem Gewahrsam des Eigentümers entzogen war. Die Revision meint, es sei für den Eigentümer, nachdem er bereits den Gewahrsam verloren habe, gleichgültig, ob der Wagen an der Stelle abgestellt werde, wo ihn der Angeklagte entdeckt hatte, oder in einer anderen Straße. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist durchaus denkbar, dass der Dieb beim Wegfahren mit dem gestohlenen Wagen beobachtet wurde und dass die Richtung, in der er fuhr, oder sonstige Anzeichen dem Eigentümer einen Anhalt für die Wiederauffindung des später abgestellten Wagens geben konnten. Aber es kommt darauf nicht entscheidend an.

Nach ständiger Rechtsprechung eignet sich ein Kraftfahrzeug derjenige zu, der es von der Stelle, an der es steht, wegnimmt, zur Fahrt benutzt, vorsätzlich an anderer Stelle stehen lässt und dem Zufall überlässt, ob und wann der rechtmäßige Besitzer es wiedererlangt (vgl. BGH NJW 1953, 1880). Wer so handelt, geht über die bloße Benutzung hinaus und übt eine Herrschaftsgewalt aus. Er eignet sich den Wagen zu. Zum Begriff der Zueignung gehört nicht, dass der Täter die Sache dauernd für sich behalten will. Daran ändert die Tatsache nichts, dass dem Eigentümer bereits durch einen früheren rechtswidrigen Eingriff der Gewahrsam entzogen worden war. Dieser Umstand macht, wenn wie hier niemand Gewahrsam an dem Fahrzeug hatte, die Entwendung zur Unterschlagung statt zum Diebstahl, gibt aber keinen Anlass, die Zueignungsabsicht des Täters nach anderen Gesichtspunkten als im Normalfall zu beurteilen. Der Fall liegt ganz ähnlich der Fundunterschlagung, die auch an Sachen begangen werden kann, an denen der Dieb den Gewahrsam wieder verloren oder aufgegeben hat.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Nachprüfung ergibt auch im Übrigen keine Rechtsfehler; die Revision ist daher zu verwerfen.

Da der Angeklagte selbst auf das Rechtsmittel sofort nach Urteilsverkündung verzichtet hat, ist die seitdem erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe voll anzurechnen (§ 450 StPO). Wegen der Kostenentscheidung wird auf BGH NJW 1956, 520 Bezug genommen.

Busch Dr. Dotterweich

Die Bundesrichter Dr. Arndt und Dr. Menges Dr. Schalscha sind infolge Ortsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

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