Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Handeltreibens mit BtM aufgehoben wegen Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 295/89
Datum
06.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; die Revision hat in diesem Umfang Erfolg. Das LG hatte eine als wahr unterstellte Behauptung (Wahrunterstellungszusage bei Hilfsbeweisantrag) später in der Beweiswürdigung verworfen. Der BGH hebt die Verurteilung und die damit verbundene Einziehung von Rauschgift und Waage auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzichtet das Gericht auf einen Hilfsbeweisantrag durch eine Wahrunterstellungszusage, hat es diese Unterstellung bei der anschließenden Beweiswürdigung zu beachten; eine spätere widersprüchliche Würdigung verletzt § 244 Abs. 3 StPO.

2

Eine Verletzung der Zusage, eine Behauptung als wahr zu unterstellen, begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Beweiswürdigung hierauf gestützt ist.

3

Ist die Verurteilung wegen eines Delikts durch einen solchen Verfahrensfehler betroffen, hat dies die Aufhebung der betreffenden Schuldsprüche und gegebenenfalls der daran geknüpften Maßnahmen (z. B. Einziehung) zur Folge.

4

Soweit die Revision gegen andere Taten (hier: Urkundenfälschung) offensichtlich unbegründet ist, bleiben diese Feststellungen und Strafen bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 295/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █, in der Bundesrepublik Deutschland Zoran ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1959 in ████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie im Ausspruch über die Einziehung des Rauschgifts nebst Verpackung und der Waage.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie Rauschgift nebst Verpackung, eine Waage und einen jugoslawischen Pass eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln richtet. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Verletzt ist § 244 Abs. 3 StPO. Die Strafkammer hat sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt – nicht an die bei der Behandlung eines Hilfsbeweisantrags gegebene Wahrunterstellungszusage gehalten.

Der Angeklagte hatte seine Verwicklung in das Rauschgiftgeschäft vom 5. Januar 1988, bei dem er nach Übergabe eines Beutels Heroinzubereitung an ██ █████ im Besitz von zwei weiteren Beuteln betroffen worden war, mit einer Darstellung zu erklären versucht, nach der ███ selbst der eigentliche Rauschgifthändler gewesen sei und aus dem von ihm zu erzielenden Verkaufsgewinn eine dem Angeklagten gegenüber bestehende Schuld habe abtragen sollen; diese Schuld – so die Einlassung des Angeklagten – rühre daher, dass ihm seinerzeit eine geringwertige Uhr zu einem weit überhöhten Preis verkauft, ihn insoweit also „hereingelegt“ habe.

Die Verteidigung des Angeklagten hatte dazu einen Hilfsbeweisantrag gestellt; danach sollte ein Zeuge dafür vernommen werden, dass ███ dem Angeklagten im Sommer 1987 „Blender“ verkauft habe.

Die Strafkammer hat daraufhin in den Urteilsgründen, und zwar bei der Sachverhaltsschilderung, ausgeführt, sie unterstelle zu Gunsten des Angeklagten als wahr, dass ███ dem Angeklagten beim Kennenlernen im Juni 1987 „eine Uhr, einen sogenannten Blender, verkauft“ habe (UA S. 5).

Demgegenüber heißt es im beweiswürdigenden Teil der Urteilsgründe (UA S. 19):

„Die Einlassung des Angeklagten hält das Gericht für nicht wahr. Sie ist schon in sich nicht überzeugend. Wäre sie wahr, so hätte der Angeklagte sich im Sommer 1987 von █████ ███ ██████, einer ihm völlig unbekannten Person, eine Uhr im Wert von 65 DM für ████████ 1.500 DM ███████ gekauft, obwohl er, der Angeklagte, nach seiner Erklärung misstrauisch war und die Uhr eigentlich vor dem Kauf hätte überprüfen lassen wollen, wovon er abgesehen haben will, weil ein ihm gleichfalls nicht bekannter Dritter versichert habe, die Uhr sei den geforderten Preis wert.

Schon diese Erklärung verdient keinen Glauben, weil der durchaus gewandte Angeklagte sich dann besonders einfältig verhalten hätte.“

Diese Ausführungen sind mit der als wahr unterstellten Behauptung, ███ habe dem Angeklagten einen „Blender“ (also einen als hochwertig erscheinenden, in Wirklichkeit aber geringwertigen Gegenstand) verkauft, nicht zu vereinbaren. Die Strafkammer hält nämlich die Einlassung des Angeklagten zum Kauf der Uhr insgesamt für unwahr. Damit ist sie von der Wahrunterstellung, die Grundlage für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags war, abgewichen.

Dieser Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, der hier zugleich einen sachlich-rechtlichen Mangel des insoweit widersprüchlichen Urteils begründet, führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; es lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Beweiswürdigung auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht.

Auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an.

Die Aufhebung des Schuldspruchs bedingt den Wegfall nicht nur der zugehörigen Einsatzstrafe sowie der Gesamtstrafe, sondern auch der Einziehungsanordnung, soweit diese das Rauschgift nebst Verpackung und die Waage betrifft.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung wendet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die wegen dieser Straftat verhängte Einzelstrafe kann mitsamt den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (UA S. 3 – 4) bestehen bleiben. Das gleiche gilt auch für die Einziehung des (gefälschten) Passes.

MaierNiemöllerDetter
TheuneGollwitzer
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