Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafausspruch wegen Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 295/87
- Datum
- 29.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Milderung nach § 21 StGB setzt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit voraus; diese kann sich aus der Gesamtwürdigung der Tatumstände ergeben.
Kontrolliertes oder zielgerichtetes Verhalten des Täters schließt eine verminderte Schuldfähigkeit nicht generell aus; die Frage ist durch tatrichterliche Gesamtwürdigung zu entscheiden.
Die tatrichterliche Abweichung von einem Sachverständigengutachten ist zulässig, wenn die Kammer die für ihre abweichende Wertung maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen darlegt.
Revisionsrechtlich sind wertende Schlussfolgerungen zur Schuldfähigkeit nur zu beanstanden, wenn Rechtsfehler vorliegen oder die Feststellungen offensichtlich unhaltbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 5. Februar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 295/87 in der Strafsache gegen ██████████, ███, den Altenpfleger Theodor ██████████████████, geboren in EC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 5. Februar 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; ein Fahrtenmesser wurde als Tatwaffe eingezogen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt, diese jedoch auf den Strafausspruch wegen Totschlags beschränkt. Das mit der Sachbeschwerde begründete, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen schnitt der Angeklagte seiner Ehefrau, nachdem er sie mit Faustschlägen und möglicherweise auch Fußtritten schwer misshandelt hatte, mit einem Fahrtenmesser die Kehle durch; die Frau verstarb kurze Zeit später durch Verbluten. Die Strafkammer konnte, insoweit abweichend von der Auffassung des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen, nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war; sie hat deshalb die Strafe gemäß den §§ 21, 49 StGB gemildert. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen sind nicht gerechtfertigt.
Die Kammer ist dem Sachverständigen ausschließlich insoweit nicht gefolgt, als dieser meinte, die Voraussetzungen des § 21 StGB seien auszuschließen, „wenn das Messer nicht griffbereit vor dem Angeklagten gelegen habe, sondern von diesem erst aus dem Schrank geholt worden sei“ (UA S. 34). Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte das Messer aus dem Schrank geholt hat, daraus jedoch nicht dieselbe Schlussfolgerung wie der Sachverständige gezogen. Dabei hat sie sich ausführlich und sorgfältig mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt, der zufolge aus kontrolliertem, äußerlich geordnetem Verhalten eines Täters nicht ohne weiteres auf volle Schuldfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. auch BGHR StGB § 21; Bewusstseinsstörung, tiefgreifende 1). Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das „gezielte Ansteuern des Kleiderschranks“ und das Herausnehmen des Messers aus dem Schrank vom Angeklagten „intensive Entscheidungs- und Steuerungselemente“ erforderte. Dies waren einfache, zielgerichtete Tätigkeiten, die sich nahtlos in das übrige von der Kammer rechtsfehlerfrei gewürdigte Tatbild einfügten.
Da die Kammer nur in der Wertung einer festgestellten Tatsache vom Sachverständigen abwich, erübrigte sich die Mitteilung besonderer Anknüpfungstatsachen: diese ergeben sich, soweit erforderlich, aus dem Urteil.
Herdegen Müller Theune Niemöller RiBGH Gollwitzer ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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