Revision gegen Strafausspruch im BtM-Verfahren: Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 295/81
- Datum
- 19.06.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Fehlen mildernder Umstände und das Vorliegen geordneter sozialer oder wirtschaftlicher Verhältnisse rechtfertigt nicht von sich aus eine Strafschärfung.
Unverschuldetes Hereingeraten in eine Lage besonderer Verwicklungsgefahr und eine nur schwer mögliche Widerstandslage sind strafmildernd zu berücksichtigen.
Bei einer Tat, die aus Gefälligkeit ohne finanziellen Vorteil erfolgte, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters für die Strafzumessung unbeachtlich.
Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverweisen, wenn die Strafzumessung rechtsfehlerhaft ist.
Verhängte Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr müssen durch den Tatrichter auf die Voraussetzung einer Strafaussetzung zur Bewährung hin geprüft und begründet werden, wenn dies in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Feingeräteelektroniker Karl-Heinz R. (C_______) aus ███████, dort geboren am ████████ 1957, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Februar 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht wertet zu Lasten des Angeklagten, dass er nicht unverschuldet in die Situation gekommen sei, Haschisch zu erwerben und weiterzugeben. Er sei weder sozial haltlos noch von einem Dritten verführt worden, sondern im Gegenteil sozial gefestigt, habe einen festen Arbeitsplatz und lebe in geordneten Verhältnissen. Er sei ohne weiteres in der Lage gewesen, sich dem Ansinnen seines Hamburger Bekannten zu widersetzen, habe dies aber leichtfertig und aus falsch verstandener Freundschaft nicht getan.
Diese Erwägungen sind fehlerhaft:
Wäre der Angeklagte unverschuldet in eine Situation gekommen, in der besondere Gefahr bestand, dass er sich in strafbares Tun verwickelte, und hätte er sich dem Wunsch seines Bekannten, ihm Haschisch zu besorgen, nur schwer widersetzen können, so hätte dies strafmildernd berücksichtigt werden können. Das bloße Fehlen solcher Umstände ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Meß in NStZ 1981, 133). Auch hätte dem Angeklagten nicht angelastet werden dürfen, dass er in geordneten Verhältnissen lebte und einen festen Arbeitsplatz hatte. Er versprach sich nämlich von der Tat keine finanziellen Vorteile, sondern wollte lediglich einem Bekannten eine Gefälligkeit erweisen. Für die Bewertung einer solchen Handlung sind aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ohne Bedeutung.
Da der Strafausspruch schon aus diesen Gründen aufzuheben ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe „leichtfertig ... nachgegeben“ und bei der Tat „einige Emsigkeit an den Tag gelegt“, hinreichend mit Tatsachen belegt ist.
Der neu entscheidende Tatrichter wird – falls er erneut eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängen sollte – die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausführlicher erörtern müssen (vgl. BGHSt 29, 370).
| Maier | Schumacher | Theune | |||
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