Revision teilweise stattgegeben: Anrechnung von Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 295/74
- Datum
- 03.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untersuchungshaft, die länger dauert als die verhängte Freiheitsstrafe, ist nur bis zur Höhe der erkannten Freiheitsstrafe auf diese anzurechnen.
Für den Teil der Untersuchungshaft, der die verhängte Freiheitsstrafe übersteigt, besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafentschädigungsgesetz; darüber hat das zuständige Gericht zu entscheiden (§§ 4 Abs.1 Nr.2, 8 Abs.1 Satz 2 StrEG).
Eine Änderung des Strafausspruchs zur Anrechnung von Untersuchungshaft berührt die bestehende Kostenentscheidung nicht, sofern die Änderung keine abweichenden Kostenfolgen begründet.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 27. April 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 295/74
in der Strafsache gegen den Kleiner Karl-Heinz ████ zuletzt wohnhaft in ███, zur Zeit unbekannten Aufenthalts in Holland, geboren am ███████ 1939 in ███, wegen Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 27. April 1972 im Strafausspruch dahin geändert, dass die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte war vom 8. Mai 1969 bis zum 22. April 1970, also länger als neun Monate, in Untersuchungshaft. Diese durfte deshalb nicht in vollem Umfange, sondern nur in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zur Anrechnung herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 15. August 1973 – 2 StR 141/73; vgl. auch BGHSt 21, 154, 156). Der Strafausspruch war entsprechend zu ändern. Hinsichtlich des überschießenden Teils der Untersuchungshaft muss die Strafkammer noch über die Frage einer Entschädigung befinden (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG).
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels hat die Änderung keinen Einfluss.
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