Aufhebung des Strafausspruchs wegen Berücksichtigung nicht eingetragener Vorstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 295/72
- Datum
- 30.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Vorstrafen nicht straferschwerend berücksichtigt werden, wenn sie nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht in das Zentralregister übernommen worden sind.
Die unzulässige Berücksichtigung einer nicht in das Zentralregister übernommenen Vorstrafe stellt einen Rechtsfehler dar, der den Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO aufhebungsbedürftig macht, soweit sie das Strafmaß beeinflusst.
Ist der Strafausspruch wegen eines solchen Fehlers betroffen, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über das Strafmaß an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Die Überprüfung der Schuldsprüche bleibt unberührt, wenn insoweit keine Rechtsfehler festgestellt werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 295/72 vom 30. November 1973 in der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf ████ aus ████ bei ████, geboren am ███ ██ 1914 in [REDACTED], die Kauffrau Gertrud ███, geborene ███, aus ███████ bei ██████, geboren am ████ 1921 in [REDACTED], wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom August 1972, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ und die Revision der Angeklagten ██ werden verworfen.
Die Angeklagte ████ hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils und des Verfahrens des Landgerichts aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuldsprüchen und zu dem die Angeklagte ████ betreffenden Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten ███ keinen Bestand haben. Denn die Strafkammer hat die Vorstrafe des Angeklagten aus dem Jahre 195[REDACTED], die nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes nicht in das Zentralregister übernommen worden ist, straferschwerend berücksichtigt (UA S. 2, 613, 614, 616). Das ist nach §§ 41, 49 Abs. 1 BZRG nicht mehr zulässig und zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
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