Revision verworfen: Aufklärungsrüge und Beweiswürdigung bei schwerem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 295/59
- Datum
- 22.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge muss der Revisionsführer konkret darlegen, welches entscheidungserhebliche Ergebnis die Vernehmung der benannten oder benennbaren Person voraussichtlich erbracht hätte.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine namentlich nicht bekannte Fundperson zu vernehmen, wenn nicht ersichtlich ist, dass ihre Vernehmung neue, entscheidungserhebliche Umstände ergeben würde oder wenn die Partei die Vernehmung nicht in der Hauptverhandlung beantragt hat.
Behauptungen über Herkunft, Echtheit oder Zweck eines belastenden Schriftstücks sind grundsätzlich durch den Verfasser oder durch konkrete Beweismittel zu klären; die Aussage eines Finders, der nur das Auffinden behauptet, ersetzt dies regelmäßig nicht.
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist unbegründet, wenn die Nachprüfung keine übergangenen oder unbeachteten, für das Urteil entscheidenden Tatsachen ergibt.
Auf die Zeit der Untersuchungshaft ist eine verhängte Freiheits- oder Zuchthausstrafe anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 9. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmermann Erich S. ████████ aus ███████, geboren am ████ 1914 in █████ █████ (____), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ███ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ ███ als Geschäftsstellenkundiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 9. April 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 10. April 1959 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt; dem Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von 5 Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge und behauptet Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht darauf, daß die Strafkammer die Identität eines am Tatort aufgefundenen Fahrradanhängers mit dem am Tattage im Besitz des Angeklagten befindlichen Anhänger feststellt; sie hat die Überzeugung gewonnen, daß der beim Angeklagten nach Einleitung der Ermittlungen gegen ihn gefundene Fahrradanhänger nicht der bis zum Tage der Tat in seinem Besitz befindlich gewesene ist, daß der Angeklagte vielmehr, um den Verdacht von sich abzulenken, einen anderen Anhänger durch zahlreiche Veränderungen dem am Tatort zurückgelassenen angeglichen hat. Zu dieser Überzeugung hat auch ein nach den Verhandlungstagen vom 23. März und 2. April 1959 am 5. April 1959 der Kriminalpolizei übergebener Brief beigetragen, der den Angeklagten schwer belastet. Dieser von der mit ihm in wilder Ehe lebenden Frau ███████ geschriebene Brief ist der Kriminalpolizei von einer Person übergeben worden, die nicht genannt werden und ihn im Rinnstein gefunden haben will. Der Angeklagte macht geltend, daß sich dem Gericht die Notwendigkeit der Vernehmung dieser bisher ungenannten Person, die von der Kriminalpolizei zu benennen war, hätte aufdrängen müssen.
Die mit dem Vorbringen der Revision beabsichtigte Aufklarungsrüge ist unbegründet. Sie läßt nicht einmal klar erkennen, was durch die Vernehmung des Finders hätte ermittelt werden können. Sofern der Angeklagte behaupten will, das bezeichnete Schreiben sei angefertigt worden, um einen Beweis gegen ihn zu liefern, hätte dies nicht durch den Finder, sondern nur durch den Verfasser bestätigt werden können. Schreiber des Briefes ist aber Frau ███████, die vernommen worden ist und auf Fragen über den Inhalt des Briefes gemäß § 55 StPO die Auskunft verweigert hat. Zur Vernehmung des Finders, die überigens weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt wurde, bestand für das Gericht, das jeder Verteidigungsbehauptung des Angeklagten sorgfältig nachgegangen ist, kein Anlaß. Aus dem Zeitpunkt der Ablieferung des Briefes bei der Kriminalpolizei können keine Schlüsse gezogen werden, da der Brief schon lange vorher gefunden worden sein kann.
Die auf Grund der Sachrüge vorgenommene Nachprüfung ergibt weder zum Schuld- noch zum Strafaussprach irgendwelche den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
| Schalscha | Scharpenseel | Dr. | Willms | ||||
| Geier | Dr. | Lang-Hinrichsen |