Vereidigung eines potentiell belasteten Zeugen: Aufhebung und Zurückverweisung (§69 Nr.3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 295/53
- Datum
- 02.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen nach §69 Nr.3 StPO ist unzulässig, wenn aufgrund der Umstände naheliegt, dass der Zeuge sich durch wahrheitsgemäße Angaben selbst strafbar machen würde.
Eine Verletzung des Verbots des §69 Nr.3 StPO rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils, wenn der vereidigte Zeuge durch die Eidserteilung in Gewissensnot geraten ist und dies geeignet war, die Glaubwürdigkeit oder den Inhalt seiner Aussage zu beeinflussen.
Eine vom Beschuldigten vorgenommene Einlassung, die konkrete Angaben zur Beteiligung an Taten enthält (z.B. Geständnis, Ausstieg nach N X Lieferungen), kann vom Tatrichter als zugunsten beweisend verwertbares Schuldanerkenntnis über die fraglichen Tathandlungen herangezogen werden.
Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter den durch die gesamte Täterhandlung verursachten Umfang der Schädigung der Staatseinnahmen auch zugunsten einer strafschärfenden Berücksichtigung bei einem teilnehmenden Täter heranziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. November 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den Zollinspektor Erwin █, geboren am ████████ ███████ ████ in █████ ███████ ███,
2. ████, geboren am ████████ ███████ in ██ ███,
wegen Steuerhinterziehung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Landgerichtsrat █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. November 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
III. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten seines Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird seine Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten ██████ sachlichrechtlich fehlerfrei als Vortätersbegünstigung zur Steuerhehlerei beurteilt. Denn ██████ bemühte sich, zwei Kaffeeschmugglern, bei denen die Polizei 10 Säcke unversteuerten und unverzollten Rohkaffee beschlagnahmt hatte, dadurch zur Wiedererlangung des Kaffees zu verhelfen, dass er den in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen ███████ bat, er möge den Schmugglern falsche Belege ausstellen, „mit denen man die Beschlagnahme zu Fall bringen könne“.
Wie die Feststellungen weiter ergeben, verhandelte ███████ in Anwesenheit der beiden Schmuggler über die Möglichkeit, die gewünschte Freigabe des beschlagnahmten Kaffees zu erreichen. Er erklärte den bei ihm Hilfe suchenden Schmugglern nach Durchsicht seiner Geschäftspapiere, „eine Rechnung oder Zollquittung über eine solche Partie habe er leider nicht“. Sodann besprach er zusammen mit dem Angeklagten und den beiden Schmugglern die Möglichkeit, den Kaffee bei der Firma ████████, wo er beschlagnahmt lagerte, abholen zu lassen, und ließ es zu, dass in seiner Wohnung fernmündlich der Name des Zollbeamten ermittelt wurde, der den Kaffee beschlagnahmt hatte. Schließlich bemühte sich ████████, dem Angeklagten, der aus einer Zeitungsnotiz entnahm, die Schmuggler seien ohne seine Hilfe wieder in den Besitz des Kaffees gelangt, zu helfen, „die ihm von den Schmugglern versprochene Belohnung zu erhalten“; er setzte sich nämlich mit einem Bekannten in Verbindung, um von ihm die Anschriften der Schmuggler, deren Namen dem Angeklagten unbekannt waren, ausfindig zu machen.
Mit Recht rügt die Revision des Angeklagten, die Strafkammer habe den Zeugen entgegen der Vorschrift des § 69 Nr. 3 StPO vereidigt. Die Feststellungen drängen den Verdacht geradezu auf, dass ███████ entweder selbst der Begünstigung ebenso wie der Angeklagte, oder wenigstens der Teilnahme an dessen Begünstigung schuldig gemacht hat. Die Strafkammer legt selbst ausführlich dar, dass der Zeuge durch den Zwang der Vereidigung in Gewissensnot gekommen sei. Es ist schwer erkennbar, worauf sonst dieser Konflikt beruht haben könnte, wenn nicht darauf, dass der Zeuge befürchten musste, durch wahrheitsgemäße Angaben sich selbst einer Straftat zu bezichtigen.
Bei diesem Ergebnis brauchen die weiteren – im Übrigen unbegündeten – Revisionsangriffe, die ebenfalls verfahrensrechtlicher Art sind, nicht mehr erörtert zu werden.
II. Die Revision des Angeklagten ██ ist unbegründet. Das Urteil zeigt keinen Rechtsfehler.
III. Den Angeklagten ███ hat die Strafkammer wegen Steuerhinterziehung aufgrund folgenden Sachverhalts verurteilt:
Der Angeklagte beteiligte sich beim Schmuggel unverzollten und unversteuerten Rohkaffees, der aus der █████████ stammte, an ███████ Wohltätigkeitsorganisationen adressiert war und im sogenannten zollgebundenen Verkehr hätte abgefertigt werden sollen. Stattdessen ließ er ihn, als Hausrat getarnt, von einer Schmugglerbande an eine ████████ Firma befördern und verwerten. Der Angeklagte war hieran mit einem Anteil von 2 1/2 to Kaffee beteiligt. Diese Menge ließ er in drei Teilen an verschiedenen Tagen durch einen Kraftfahrer bei der ███ Firma abholen.
Seine Revision sieht einen Denkfehler darin, dass die Strafkammer seine Schuld auch im dritten Fall bejaht, obwohl nicht festgestellt sei, dass er wie bei den beiden anderen Fällen dem Kraftfahrer eine Empfangsbestätigung ausgestellt habe. Weil nur aufgrund dieses Umstandes die Strafkammer zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in diesen beiden Fällen gekommen sei, fehle es im dritten Fall an der Feststellung einer Tatsache, auf welche die Strafkammer hier ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gründe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Revision gerügte Mangel das Urteil gefährden würde, wenn die Strafkammer die Täterschaft des Angeklagten nur deshalb bejaht hätte, weil er Empfangsbestätigungen erteilte. Sie stellt nämlich für alle drei Fälle fest, der Angeklagte habe sich gegen den Vorwurf, in noch weiteren als diesen drei Fällen am Schmuggel beteiligt gewesen zu sein, darauf berufen, „er sei nach den ersten drei Lieferungen mit insgesamt 2.422 kg ausgestiegen“. Gerade diese Verteidigung hat die Strafkammer offensichtlich als Geständnis des Angeklagten für ihre Überzeugung verwertet, dass er auch im dritten Fall, mochte er hier auch keine Empfangsbestätigung erteilt haben, beteiligt war.
Bei diesem Ergebnis hatte die Strafkammer keinen Anlass, zu ermitteln, wie sich das Umladegeschäft im dritten Fall im Einzelnen abspielte und wie weit es von dem in den beiden anderen Fällen abwich; auf diese Nebensächlichkeiten kam es nicht mehr an.
Auch die Strafzumessung gibt zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlass.
Zwar führt die Strafkammer in dem Teil der Strafzumessung, in dem sie die strafschärfenden Umstände erörtert, aus: „Unter seinem Namen liefen viele Transporte nach ████████, von denen ihm freilich nur die Beteiligung hinsichtlich der Partie von 2,4 to nachgewiesen ist.“ Damit will die Strafkammer dem Angeklagten offensichtlich den Umfang der Schmuggelgeschäfte der Täter strafschärfend anrechnen, deren Schmuggel er selbst mitermöglicht hat. Den die Staatseinnahmen schädigenden Gesamtumfang durfte die Strafkammer auch beim Angeklagten im Strafmaß zu seinen Ungunsten berücksichtigen.
Dagegen muss der Strafkammer Gelegenheit gegeben werden, die seit dem 1.10.1953 dem Tatrichter aufgegebene Entscheidung gemäß §§ 23 ff. StGB nachzuholen (vgl. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).
Dr. Dotterweich Dr. Sauer Werner Baldus Dr. Menges