Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufgehoben, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 29/52
Datum
10.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und mehrfacher gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH entschied, dass deutsche Gerichte nicht mehr zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ermächtigt sind, und hob daher die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf. Die übrigen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung blieben überwiegend bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung einschließlich Kosten an die Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutsche Gerichte sind nicht mehr zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ermächtigt.

2

Fällt die Grundlage einer Verurteilung (z.B. Kontrollratsgesetz) weg, so ist der darauf gestützte Strafausspruch aufzuheben.

3

Bleibt eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtlich tragfähig und unabhängig von der Anwendung eines entfallenen Bestrafungsrechts, so bleibt sie bestehen.

4

Führt die Revision zur Aufhebung bestimmter Strafsprüche, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aachen, 28. November 1950

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rangierer Heinrich Josef Be aus [REDACTED], Kreis [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1901 in [REDACTED], Kreis [REDACTED],

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 28. November 1950

1. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, im Strafausspruch wegen ████████████ und in der Körperverletzung an Isaak ██ der Strafausspruch ███████████ in diesem Umfang; wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit einem Fall der gefährlichen Körperverletzung und in sachlichem Zusammenhang damit wegen weiterer 5 selbständiger Fälle von gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat zur Folge, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt. Denn die deutschen Gerichte sind nicht mehr zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ermächtigt. Daraus ergibt sich weiter, dass der Strafaussprach der Tat, die bisher als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und zugleich als gefährliche Körperverletzung des Juden Isaak ██ beurteilt worden ist, aufgehoben werden muss. Dementsprechend verliert auch der Strafaussprach seine Grundlage.

Dagegen unterliegt das Urteil insoweit keinen Bedenken, als der Angeklagte im Fall [REDACTED] und in weiteren 5 Fällen der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden ist. In diesen 5 Fällen begegnet auch der Strafaussprach keinen Bedenken.

Dr. Dotterweich Dr. Hoericke Dr. Sauer Dr. Ludwig

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