Revision: Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 29/52
- Datum
- 10.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Deutsche Gerichte sind nicht mehr zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ermächtigt.
Fällt die Grundlage einer Verurteilung (z.B. Kontrollratsgesetz) weg, so ist der darauf gestützte Strafausspruch aufzuheben.
Bleibt eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtlich tragfähig und unabhängig von der Anwendung eines entfallenen Bestrafungsrechts, so bleibt sie bestehen.
Führt die Revision zur Aufhebung bestimmter Strafsprüche, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aachen, 28. November 1950
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rangierer Heinrich Josef Be aus [REDACTED], Kreis [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1901 in [REDACTED], Kreis [REDACTED],
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 28. November 1950
1. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, im Strafausspruch wegen ████████████ und in der Körperverletzung an Isaak ██ der Strafausspruch ███████████ in diesem Umfang; wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit einem Fall der gefährlichen Körperverletzung und in sachlichem Zusammenhang damit wegen weiterer 5 selbständiger Fälle von gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat zur Folge, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt. Denn die deutschen Gerichte sind nicht mehr zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ermächtigt. Daraus ergibt sich weiter, dass der Strafaussprach der Tat, die bisher als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und zugleich als gefährliche Körperverletzung des Juden Isaak ██ beurteilt worden ist, aufgehoben werden muss. Dementsprechend verliert auch der Strafaussprach seine Grundlage.
Dagegen unterliegt das Urteil insoweit keinen Bedenken, als der Angeklagte im Fall [REDACTED] und in weiteren 5 Fällen der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden ist. In diesen 5 Fällen begegnet auch der Strafaussprach keinen Bedenken.
Dr. Dotterweich Dr. Hoericke Dr. Sauer Dr. Ludwig