Treffer
BGH Urteil

Versuchte Fremdabtreibung: Arzt vor Entscheidung der Gutachterstelle tätig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 29/51
Datum
06.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein praktischer Arzt öffnete die Gebärmutter einer Schwangeren und setzte einen Quellstift ein; eine Auskratzung erfolgte nicht mehr, da die Polizei einschritt. Streitpunkt ist, ob der vorentscheidende Eingriff ohne Entscheidung der Gutachterstelle strafbar ist. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil Beweiswürdigung und die Prüfung eines Sachverhaltsirrtums mangelhaft waren. Er stellt klar, dass Eingriffe vor Gutachterentscheidung nur bei unmittelbarer Gefahr zulässig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Arzt darf eine auf Unterbrechung der Schwangerschaft gerichtete Tätigkeit nur nach Erklärung der Gutachterstelle vornehmen; ausgenommen ist nur der Fall der sofortigen Gefahr für Leben oder Gesundheit.

2

Verstößt der Arzt entgegen Art. 5 der Ausführungsverordnung ohne Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr gegen das Verbot, so ist er nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 strafbar, auch wenn der Eingriff keinen Erfolg hat.

3

Das Gericht darf bei der Feststellung des Inhalts einer Urkunde den Inhalt auch durch Befragung von Beteiligten feststellen; die Nichtverlesung einer Urkunde begründet nicht ohne weiteres einen Verfahrensmangel.

4

Aus der Übereinstimmung mehrerer Sachverständigengutachten folgt nicht zwingend, dass ein dritter Arzt dieselbe Überzeugung hatte; das Gericht muss die Möglichkeit abweichender ärztlicher Auffassungen berücksichtigen.

5

Ein dem Täter unterlaufener Sachverhaltsirrtum über die Erforderlichkeit eines Eingriffs kann die Schuld nach § 59 StGB ausschließen und ist entsprechend zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 1. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt und Geburtshelfer Dr. med. Anton S. (— — — — — — — — —) geboren am ██████ 1897 in ███, wohnhaft in ████ ██, Adresse: ██, wegen Abtreibung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 6. März 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Beamter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Gemäß Art. 5 der AVO hat sich der Arzt jeder auf die Unterbrechung einer Schwangerschaft gerichteten Tätigkeit vor einer Entscheidung der Gutachterstelle zu enthalten, es sei denn, dass der Eingriff wegen unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren nicht aufgeschoben werden kann. Nimmt der Arzt vor einer Entscheidung der Gutachterstelle und ohne eine unmittelbare Gefahr einen Eingriff vor, so ist er auch dann nach Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 AVO und Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 14.7.1933 (24.6.1935) zu bestrafen, wenn dieser Eingriff nicht zum Erfolg führt.

Aktenzeichen: 2 StR 29/51

Urteil vom 6. März 1951

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 1. November 1950 mit allen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte öffnete am 9. August 1950 die Gebärmutter der schwangeren Ehefrau H., setzte einen mit einem Fettetampon gesicherten Quellstift ein und versprach, am nächsten Tage die Auskratzung vorzunehmen. Hierzu kam es jedoch nicht, weil die Polizeibehörde eingriff. Die Frucht ging am 1. Oktober 1950 ab. Ob dies auf die Behandlung des Angeklagten zurückzuführen war, konnte die Strafkammer nicht feststellen.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen versuchter Fremdabtreibung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist begründet.

1.) Zu Unrecht sieht die Revision allerdings einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer bei der Urteilsfindung ein in der Hauptverhandlung nicht verlesenes Schreiben des Arztes Dr. D. zur Feststellung seines Inhalts verwertet hat; denn das Gericht kann den Inhalt einer Urkunde statt durch Verlesung auch durch Befragung des Angeklagten, des Verfassers der Urkunde oder anderer Personen feststellen. In der Behauptung, das Schreiben des Dr. D. sei nicht verlesen worden, liegt deshalb noch nicht die gemäß § 344 Abs. 2 Nr. 2 StPO erforderliche Angabe einer einen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsache.

2.) Hingegen ist die Rüge der Ablehnung der hilfsweise in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge teilweise begründet. Die Sitzungsniederschrift enthält hierüber folgendes:

"Der Verteidiger beantragte bezüglich Dr. █████████ in erster Linie Freisprechung, eventuell beantragte er die Vernehmung des Dr. med. D. und der Ärzte, die der Kommission angehören, Dr. D. darüber, dass er auch die Überzeugung hatte, dass zur Vermeidung ernster schwerer Schäden an der Gesundheit der Frau H. eine Unterbrechung der Schwangerschaft erforderlich war.

Die Strafkammer hat hierzu in den Urteilsgründen folgendermaßen Stellung genommen: „Zu Grunde der Gutachten der Sachverständigen Dr. █ und Dr. ██████ ist das Gegenteil der vom Angeklagten behaupteten Tatsache schon erwiesen. Deshalb bedurfte es nicht der Einholung der hilfsweise beantragten Gutachten der Gutachterstelle und Dr. D.“

Die Ablehnung einer Vernehmung der Ärzte der Gutachterstelle ist rechtlich bedenkenfrei, da sie offenbar nur als Sachverständige bestätigen sollten, dass die Unterbrechung der Schwangerschaft medizinisch angezeigt gewesen sei, und die Strafkammer das Gegenteil hiervon auf Grund der bereits erstatteten Gutachten für erwiesen ansah, § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Dr. D. ist aber auch als Zeuge benannt worden, nämlich zum Beweise der der Vergangenheit angehörenden Tatsache (§ 85 StPO), dass er — Dr. D. — eine Unterbrechung der Schwangerschaft zur Vermeidung einer ernsten Gesundheitsschädigung für erforderlich gehalten hat, gemeint ist erkennbar: Zur Zeit, als er bei der Gutachterstelle die Erörterung beantragte, dass der Eingriff notwendig sei. Diesen Beweisantrag durfte die Strafkammer nicht mit der Begründung ablehnen, dass das Gegenteil bereits erwiesen sei; denn gemäß § 244 Abs. 2 Satz 2 kann das Gericht von der beantragten Vernehmung eines Zeugen nur absehen, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, die der Beweisführer beweisen will, schon erwiesen ist. Das war hier nicht der Fall. Auf diesen Mangel kann das Urteil beruhen. Denn wenn nicht nur zwei Ärzte, wie sich aus den Ausführungen zur Sachbeschwerde ergibt, sondern sogar drei die Unterbrechung der Schwangerschaft zur Zeit des Eingriffs für notwendig hielten, dann wäre möglicherweise die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass auch der Angeklagte dieser Auffassung gewesen sein könne, was sie im Urteil verneint hat.

3.) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet beurteilt die Strafkammer den Eingriff des Angeklagten als Versuch einer Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 Satz 1 StGB. Sie stellt auch auf Grund der Sachverständigen-Gutachten einwandfrei fest, dass die Unterbrechung der Schwangerschaft zur Abwendung einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Frau H. nicht erforderlich gewesen sei. Rechtlich bedenklich ist jedoch die Begründung für die Annahme, dass auch der Angeklagte die Unterbrechung zum Schutze der Schwangeren nicht für notwendig gehalten habe. Die Strafkammer bezeichnet es allein deshalb als ausgeschlossen, dass der Angeklagte dieser Ansicht gewesen sein könne, weil die Sachverständigen die Unterbrechung nicht für angezeigt angesehen haben. Das ist denkgesetzlich fehlerhaft; denn wenn zwei Ärzte eine medizinische Frage übereinstimmend beurteilen, so folgt daraus noch nicht mit logischer Notwendigkeit, dass auch ein dritter Arzt zu dem gleichen Ergebnis gelangt. Einen solchen Schluss hat die Strafkammer aber offenbar gezogen; denn sie gibt an, jeder anderen Begründung für ihre Auffassung, der Angeklagte habe die Gefahrlosigkeit der Schwangerschaft der Frau ███ erkannt, fehle. Das ist umso angreifbarer, als gerade nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei schwierigen medizinischen Fragen die Ansichten der Ärzte auseinandergehen. Das zeigt besonders deutlich der vorliegende Fall. Schon nach der letzten Entbindung hat der behandelnde Arzt Frau ███ gesagt, dass eine erneute Schwangerschaft eine erhebliche Gefahr für ihre Gesundheit mit sich bringen werde. Selbst Dr. D. hat während des Eingriffs, den der Angeklagte vorgenommen hatte, die Unterbrechung der Schwangerschaft für begründet erklärt, wenn er auch in der Hauptverhandlung diesen Standpunkt aufgab. Bei dieser Sachlage widerspricht die Folgerung der Strafkammer, der Angeklagte könne bei der Vornahme des Eingriffs keiner anderen Ansicht gewesen sein als die Sachverständigen in der Hauptverhandlung, sowohl den Denkgesetzen wie auch der Lebenserfahrung. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der gleichfalls zur Aufhebung des Urteils nötigt.

4.) Ergeben die neue Verhandlung, dass der Angeklagte die Unterbrechung der Schwangerschaft zur Abwendung einer ernsten Gefahr für die Gesundheit der Frau H. für erforderlich hielt, so hat er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden, der seine Schuld gemäß § 59 StGB ausschließt, soweit ihm die Anklage ein Verbrechen gegen § 218 Abs. 3 Satz 1 StGB zur Last legt. Alsdann ist das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 14 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1935 und der Art. 5 und 14 der vierten Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 18. Juli 1935 zu prüfen.

Nach Art. 5 der Ausführungsverordnung darf eine ärztlich angezeigte Schwangerschaftsunterbrechung erst vorgenommen werden, nachdem eine Gutachterstelle den Eingriff für erforderlich erklärt hat, es sei denn, dass er wegen „unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht aufgeschoben werden kann. Gemäß Art. 14 wird mit Gefängnis bestraft, wer den Vorschriften des Art. 5 zuwiderhandelt. Hat eine solche unmittelbare Gefahr auch nicht nach der Vorstellung des Angeklagten bestanden, so ist er jedenfalls nach Art. 14 zu bestrafen.

Allerdings spricht Art. 5 davon, dass eine Schwangerschaftsunterbrechung erst nach einer Erklärung der Gutachterstelle vorgenommen werden dürfe, während dieser vom Angeklagten erstrebte Erfolg hier nicht eingetreten ist. Darauf kann es jedoch nicht ankommen. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass ein ärztlicher Eingriff aneh zum Erfolg führt. Wenn er denn vorschreibt, dass die Unterbrechung erst vorgenommen werden darf, wenn eine Gutachterstelle den Eingriff für erforderlich erklärt habe, so kommt darin deutlich zum Ausdruck, dass der Arzt sich jeder auf eine Unterbrechung gerichteten Tätigkeit vor einer Entscheidung der Gutachterstelle zu enthalten hat.

Landgericht OldenburgDr. DotterweichDr. Sauer
Dr. KirchnerWernerHenneka
Versuchte Fremdabtreibung: Arzt vor Entscheidung der Gutachterstelle tätig — Themis