Treffer
BGH Beschluss

Versuchter Totschlag durch Unterlassen: Zumutbarkeit und Erfolgsaussicht der Rettungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 294/93
Datum
16.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen verurteilt, weil er seine ertrinkende Ehefrau nicht rettete. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Landgericht unzureichend darlegte, ob Benachrichtigung der Wasserschutzpolizei sinnvoll gewesen wäre und die Zumutbarkeit eines Nachspringens unter Berücksichtigung der Eigengefährdung (u.a. Dunkelheit, Wassertemperatur, Alkohol) nicht hinreichend abwog. Zudem weist der Senat auf die Bedeutung von Tatsachen‑ versus Rechtsirrtum (Wahnverbrechen) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsdelikt setzt eine Garantenstellung und die Verpflichtung zu einer konkret gebotenen Rettungshandlung voraus; entfällt die Aussicht auf Erfolg der Handlung objektiv, besteht keine Pflicht zum Handeln.

2

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Rettungshandlung sind die zu erwartende Eigengefährdung und die Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen; erhebliche Eigengefährdung oder nur verschwindend geringe Rettungschancen können die Handlungspflicht entfallen lassen.

3

Die Verpflichtung zur Verständigung Dritter (z. B. der Wasserschutzpolizei) ist nur gegeben, wenn die Benachrichtigung eine nicht offensichtlich aussichtslose, sinnvolle Rettungsmaßnahme darstellt.

4

Ein Irrtum des Täters über das Bestehen einer rechtlichen Handlungspflicht ist nur dann strafbegründend, wenn er Tatsachenirrtum darstellt, der bei richtiger rechtlicher Würdigung ein Unterlassungsdelikt begründen würde; ein bloßer rechtlicher Bewertungsirrtum (sog. Wahnverbrechen) bleibt straflos.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 17. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 294/93 vom 16. Juli 1993 in der Strafsache gegen ██ Richard aus ███████, geboren am ███ 1954 in ███████, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags (durch Unterlassen) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich dessen auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte hatte das spätere Tatopfer Katharina K., eine italienische Staatsangehörige, im Jahr 1987 geheiratet. Ihm war bekannt, dass diese an Schizophrenie litt und sich deswegen bereits in Italien in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hatte. Die Ehe verlief anfangs harmonisch; das Tatopfer begleitete den Angeklagten, der als Schiffsführer auf einem Rheinschiff tätig war, auf dessen Fahrten. Seit Anfang 1989 kam es dann zu häufigen Auseinandersetzungen, die sowohl auf der psychischen Erkrankung des Tatopfers wie auch auf übermäßigem Alkoholgenuss des Angeklagten beruhten.

Am 18. Februar 1989 legte der Angeklagte sein Schiff in St. Goar an. Am Abend kam es wiederum zu einem Streit zwischen den Ehegatten. Katharina K. stieg, den Angeklagten heftig beschimpfend, auf das „Roof-Dach“ des Schiffes, wo sie sich bereits zuvor nach einem Streit aufgehalten hatte und vom Angeklagten zurückgeholt worden war. Gegen 20.35 Uhr begab sich auch dieser auf das Roof-Dach. Katharina K. befand sich zu dieser Zeit auf der Mitte des Daches. Der Angeklagte blieb ca. 2 bis 2,5 m von ihr entfernt stehen. Auf Grund ihrer Äußerungen war ihm klar, dass seine Ehefrau beabsichtigte, ins Wasser zu springen, um sich umzubringen. Er wusste, dass sie nicht schwimmen konnte und wegen ihrer psychischen Erkrankung die Tragweite ihres Handelns nicht erkannte.

Als der Angeklagte auf sie zuging, drehte sie sich zur Landseite hin um, rief „ich gehe jetzt“, lief in Richtung Steuerbord und sprang mit einem kräftigen Satz ins Wasser.

Zu diesem Zeitpunkt herrschte Dunkelheit. Die Außentemperatur betrug 11 bis 12° und die Wassertemperatur 9,5° C. Der Rhein war an dieser Stelle 3 m tief, die Fließgeschwindigkeit an der Oberfläche mäßig, in tieferen Wasserschichten stärker.

An den Außenseiten des Steuerhauses befand sich je ein Rettungsring. In ca. 350 m Entfernung lag ein Boot des Wasser- und Schifffahrtsamtes. Der Angeklagte, der eine BAK von 2,7 ‰ aufwies, war sich bewusst, dass er seine Ehefrau retten musste und fühlte sich trotz des genossenen Alkohols in der Lage. Er sah auf der Wasseroberfläche zunächst eine kreisförmige Wellenbewegung, dann seine Ehefrau noch einmal mit Hinterkopf und Schulter auftauchen. Er ging davon aus, dass seine Frau gerettet werden könnte, wenn er entweder ihr nachspringen und sie an das ca. 20 bis 25 m entfernte Ufer bringen oder sofort die in der Nähe seines Schiffes stationierte Wasserschutzpolizei telefonisch unterrichten würde. Er unternahm zunächst jedoch nichts. Gegen 21.40 Uhr verständigte er von dem Vorfall die Wasserschutzpolizei St. Goar, die ihren Hafen von St. Goar, 700 m rheinabwärts von der Anlegestelle des Angeklagten entfernt, ihre Dienststelle hat. Von dort aus wurde umgehend eine – erfolglose – Suchaktion nach der Ehefrau des Angeklagten durchgeführt. Deren Leiche wurde am 8. März 1989 ca. 50 km rheinabwärts bei Bendorf gefunden.

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, entweder durch Nachspringen oder durch Benachrichtigung der Wasserschutzpolizei seine Ehefrau zu retten. Ein solches Handeln sei ihm auch zumutbar gewesen. Es sei aber nicht festzustellen, dass die Ehefrau bei entsprechendem Vorgehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre, so dass nur ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen vorliege.

Das Urteil kann keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht stellt fest, dass die Wasserschutzpolizei vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an etwa 10 Minuten benötigt hätte, um zum Tatort zu gelangen. Der Tod des Opfers ist aber bereits drei bis fünf Minuten nach dem Sprung ins Wasser eingetreten.

Unter diesen Umständen bedurfte es näherer Darlegung, inwiefern die Benachrichtigung der Wasserschutzpolizei eine sinnvolle Rettungshandlung gewesen wäre. Zu sinnlosem Tun verpflichtet das Recht auch denjenigen nicht, der auf Grund einer Garantenstellung gehalten ist, einen bestimmten Erfolg abzuwenden.

b) Die Erfolgsabwendungspflicht, die dem Angeklagten als Ehemann seiner nicht frei verantwortlich handelnden Frau oblag, war ferner begrenzt durch die Zumutbarkeit entsprechenden Tuns. Zumutbar konnten auch gefährliche Handlungen sein. Der Angeklagte brauchte aber hier keine konkrete Lebensgefahr auf sich nehmen oder gar das eigene Leben opfern. Ob trotz einer Selbstgefährdung ein bestimmtes Tun zumutbar ist, bedarf einer Abwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten der in Betracht kommenden Handlung nicht ganzlich außer Betracht bleiben können.

Zur Erhaltung eines Menschenlebens sind zwar äußerste Anstrengungen zu fordern. Aber so wie die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühens die Handlungspflicht entfallen lässt, kann es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bedeutsam werden, dass dieses Bemühen nur eine verschwindend geringe Rettungschance bietet.

Das Landgericht hat ohne nähere Erörterungen angenommen, es sei dem Angeklagten objektiv zumutbar gewesen, in den Fluss zu springen und zu versuchen, seine Frau zu retten.

Dies ist nicht bedenkenfrei, da das Landgericht sich nicht mit der zu erwartenden Eigengefährdung des Angeklagten auseinandergesetzt hat.

Der Vorfall ereignete sich gegen 20.35 Uhr; es herrschte an der Stelle, an der das Schiff lag, Dunkelheit. Die Wassertemperatur betrug 9,5° C. Bei einer solchen Temperatur konnte schon ein nicht sehr langer Aufenthalt im Wasser zu einer lebensgefährlichen Unterkühlung führen, zumal nicht zu erwarten war, dass der Angeklagte sofort seine Frau ergreifen und ans Ufer bringen konnte. Der Angeklagte hätte nach der Ertrinkenden einige Zeit suchen, möglicherweise hätte er sogar tauchen müssen, um diese zu finden. Dabei bestand zusätzlich die Gefahr, dass die sich vollsaugenden Kleider und die eintretende Unterkühlung ihm Schwierigkeiten bereiten würden, an das Ufer zu schwimmen, so dass der Angeklagte selbst in Lebensgefahr geraten wäre.

Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten zu. Bei einer BAK von 2,7 ‰ war seine Reaktions- und Orientierungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, was, wie das Landgericht auch gesehen hat (UA S. 21), für diesen bei einem längeren Aufenthalt im kalten Wasser ebenfalls zu einer lebensbedrohlichen Situation führen konnte. Nach den Feststellungen des Landgerichts wies der Rhein an der Stelle, an der sich der Vorfall ereignete, an der Oberfläche zwar nur eine mäßige, in tieferen Wasserschichten aber eine stärkere Fließgeschwindigkeit auf. Dies hatte zur Folge, dass die Ehefrau, wie der Angeklagte sehen konnte, nach einem einmaligen Auftauchen wieder versank, mit einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit abgetrieben wurde. Eine Rettung war deshalb aus objektiver Sicht auch bei einem sofortigen Nachspringen fast aussichtslos, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist (UA S. 19–21), da ein sofortiges Ergreifen der Ertrinkenden nicht zu erwarten war. Unter Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen sprechen wesentliche, vom Landgericht nicht erörterte Gründe gegen eine (objektive) Verpflichtung des Angeklagten zum Nachspringen. Die geringe Erfolgsaussicht des geforderten Rettungsversuches und die erhebliche Eigengefährdung des Angeklagten hätten deshalb berücksichtigt werden müssen.

c) Der Umstand, dass der Angeklagte glaubte, handeln zu müssen, begründet nicht ohne weiteres seine Strafbarkeit wegen Versuchs. Eine solche wäre in Betracht zu ziehen, wenn er sich irrtümlich Umstände vorstellte, die bei zutreffender rechtlicher Bewertung ein Unterlassungsverbrechen mit all seinen objektiven und subjektiven Merkmalen ergeben. Erkannte er dagegen alle tatsächlichen Gegebenheiten zutreffend, zog er aus der Sachlage aber den irrigen Schluss auf ein rechtliches Gebot, läge lediglich ein sog. Wahnverbrechen vor, welches straflos ist. In der Beweiswürdigung wird insoweit zu beachten sein, dass der natürliche Impuls, beim Anblick eines suizidalen Geschehens helfen zu müssen, möglicherweise wenig Raum für Differenzierungen der vorgenannten Art lässt, dass Betrunkene aber auch dazu neigen, ihre Möglichkeiten und Kräfte zu verkennen.

JahnkeTheuneStreck
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